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Guten Tag,

wir haben eine Pauschalreise mit Neckermann Reisen dynamisch über das Portal Check24 gebucht.

Bei Buchung und in der ersten Reisebestätigung lauteten unsere Flugdaten wie folgt:

Hinflug:    PAD - LPA 29.04.2018  OLY 0704  Abflug 16:10  Ankunft 20:10

Rückflug: LPA - PAD 06.05.2018  OLY 0703  Abflug 09:35  Ankunft 15:20

Am 06.04. haben wir eine Meldung über eine Flugdatenänderung erhalten, die nun wie folgt lauten:

Hinflug:    HAJ - LPA 29.04.2018  OLY 0702  Abflug 04:00  Ankunft 08:05

Rückflug: LPA - HAJ 06.05.2018  OLY 0705  Abflug 21:25  Ankunft 03:10

Wir haben sofort Kontakt mit Check24 aufgenommen, da diese als Ansprechpartner bei Rückfragen aufgeführt wurden und erklärt, dass diese neuen Flugdaten für uns nicht zu akzeptieren sind.

Abgesehen davon, dass der Flughafen nun nicht mehr Paderborn, sondern Hannover und somit nun eine mehr als doppelt so lange Anreise erfordern würde, kann der Rückflug nicht angetreten werden, da die Landung anstatt Sonntagnachmittag, Montag frühmorgens ist, was mit dem bereits eingereichten Urlaub beim Arbeitgeber nicht mehr zu vereinbaren ist.

Zudem haben wir gefragt, welcher Grund dafür vorliegt, dass die Flugdaten geändert wurden, worauf man sagte, dass Check24 den Grund vom Veranstalter ebenfalls nicht mitgeteilt bekomme. Man versicherte uns, mit dem Veranstalter Rücksprache zu halten, was alternative Flüge betrifft.

Kurz darauf bekamen wir die Antwort, dass keine alternativen Flüge angeboten werden können, man uns jedoch anbiete, einen Tag vor dem Hinflug per Rail&Fly in Hannover anzureisen, um dort ein Hotelzimmer im Wert von 100€ zu beziehen, welche rückwirkend erstattet werden würden. Wir erklärten, dass wir dennoch mit dem Flughafen nicht einverstanden sind und nach wie vor den geänderten Rückflug nicht antreten können, da wir an dem Montag wieder zur Arbeit gehen müssen. Man versprach uns, noch einmal mit dem Veranstalter zu sprechen und in 1-2 Tagen eine Rückmeldung zu geben.

Nach Verstreichen der 2 Tage haben wir gestern nochmals mit Check24 Kontakt aufgenommen und nachgefragt, was der aktuelle Stand wäre. Man sagte uns, dass die Chancen auf alternative Flüge "wahrscheinlich" nicht gegeben sind und man dann anfragen würde, ob eine kostenfreie Stornierung möglich ist. Wir schlugen vor, selbst alternative Flüge zu buchen, um den Urlaub trotzdem antreten zu können, und haben gefragt, ob die Kosten für diese Flüge dann übernommen werden würden, was verneint wurde, mit der Begründung, dass Neckermann Reisen dynamisch nur mit bestimmten Fluggesellschaften zusammen arbeiten würde und damit keine anderen, teureren Flüge bezahlen würde. Somit bliebe angeblich nur die Rückmeldung abzuwarten, ob die Reise kostenfrei storniert werden kann, was wir in den nächsten Tagen abzuwarten hätten.

Es scheint also darauf hinaus zu laufen, dass wir die Reise stornieren müssen, was wir eigentlich nicht wollen, da wir sehr zeitaufwändig nach einem Hotel und passenden Flügen gesucht hatten. Zudem bleibt eben auch die Frage, ob wir dann so kurzfristig zum gleichen Reisepreis dieselbe Reise noch woanders gebucht bekommen.

Welche Möglichkeit bleibt uns nun? Welche Ansprüche können wir geltend machen?

Vielen Dank im Voraus.

Zusatz: soeben bekamen wir eine Mail, dass keine alternativen Flüge in unserem Umkreis angeboten werden können und dass auch die kostenlose Stornierung nicht möglich ist!!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sowohl Hin- als auch Rückflug erheblich verlegt wurden und zudem auch noch ein anderer Flughafen nun Abflughafen ist. Diesen können Sie so nicht wahrnehmen. Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Hinfluges irgendwelche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Es gibt also verschiedene Möglichkeiten. Zunächst kommt eine Reisepreisminderung gem. § 651d in Betracht. Da Sie die Reise jedoch so nicht antreten können, würde Ihnen diese Möglichkeit nicht weiter helfen. In Betracht kommt dann aber die Möglichkeit einer Kündigung, welche in § 651 e BGB geregelt ist. Das Recht zur Kündigung setzt zunächst voraus, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruhe vorliegt oder andere Tage als der erste und letzte Tag betroffen sind. 

LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ Az: 12 S 164/03 reise-recht-wiki“) 

Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurück treten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.

Ab wann eine erhebliche Änderung der Reisezeiten vorliegt, ist jedoch nicht immer ganz eindeutig. Als Orientierung dient aber beispielsweise folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Kündigung nach § 651 e BGB berechtigt. 

Zu beachten ist aber, dass Sie von dem Reiseveranstalter zunächst Abhilfe verlangen müssen. Das bedeutet, Sie müssen dem Reiseveranstalter genügend Zeit einräumen um dem Mangel selbst zu beheben, bevor Sie kündigen dürfen.

AG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2009, Az: 52 C 5920/09 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ Az: 52 C 5920/09 reise-recht-wiki“) 

Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Falls der Reiseveranstalter Ihnen also wirklich keine Abhilfe schafft, könnten Sie meines Erachtens auf jeden Fall schonmal die Reise kostenfrei stornieren. 

Dieses ist für Sie jedoch nicht die optimale Lösung. Sie haben deshalb vorgeschlagen,  selber neue Flüge buchen können und die Kosten dann von dem Reiseveranstalter zu verlangen. Fraglich ist, ob sich dafür eine passende Anspruchsgrundlage finden lässt. Hier könnte ich mir am ehesten die Möglichkeit der Selbstabhilfe gem. § 651 c vorstellen. Denn schafft der Reiseveranstalter nicht innerhalt einer vom Reisenden bestimmten Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen.

Das geht jedoch nur dann, wenn der Reisende bereits einen wirksamen Abhilfeanspruch nach § 651 c Absatz 2 BGB gestellt hat und der Reiseveranstalter diesen innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt hat. Die Fristsetzung soll dem Reiseveranstalter die Gelegenheit geben, zunächst selbst Abhilfe zu schaffen. Der Reisende darf sich also nur dann selbst helfen, wenn die Frist durch den Reiseveranstalter nicht eingehalten wurde. Die Kosten für die Selbstabhilfe müssen gemäß § 651 c Absatz 3 Satz 1 vom Reiseveranstalter zurückerstattet werden, sobald diese Kosten auch erforderlich waren. Die Erforderlichkeit dieser Kosten ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden zu beurteilen, die Kosten müssen demnach angemessen sein. Schafft der Reiseveranstalter Ihnen also nicht innerhalb der von Ihnen vorgegeben Frist Abhilfe und waren die Kosten für die Flüge objektiv erforderlich, können Sie diese vom Reiseveranstalter verlangen. 

Da Ihr Fall jedoch relativ komplex ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt im Reiserecht zu Rate zu ziehen. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

 

hinsichtlich ihre gebuchten Pauschalreise kam es nicht nur zu einer Änderung der Flugzeiten, sondern auch zu einer Änderung des Abflughafens von Paderborn auf Hannover.

Auch nach Rücksprache mit dem Veranstalter konnten Ihnen keine Alternativen angeboten werden, weshalb Sie nun gerne wissen möchten, welche anderweitigen Möglichkeiten in Betracht kommen könnten.  

Vor allem fällt mir da der Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB ein. Eine Minderung kommt demnach in Betracht, wenn ein Reisemangel vorliegt und die Reise dadurch beeinträchtigt wird. Denn gem. §651 c BGB ist der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Vor allem werden Flugzeitenänderungen immer wieder in den AGB eines Reiseveranstalters vorbehalten. Daher werden diese Zeiten in der Regel nicht bindend, solange diese Änderungen zulässig sind und nicht nur reine Unannehmlichkeiten darstellen. Dazu folgende Urteile:

LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen. 

Bei Ihnen kommt es meiner Meinung nach zu sehr erheblichen Änderungen. Zwar ist die Dauer ihres Urlaubes nicht betroffen allerdings kommt es doch v.a. beim Rückflug zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachtruhe.

Ähnlich verhält es sich mit der Änderung des Flughafens. Dazu folgende Beispiele aus der Rechtsprechung:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Bezüglich einer Stornierung gilt zu sagen, dass Reisende zwar jederzeit gem. §651 i BGB von der Reise zurücktreten können, was allerdings oftmals mit erheblichen Stornogebühren verbunden ist.

Allerdings kommt möglicherweise auch §651 a V BGB in Betracht. Bei einer erheblichen Änderung der Reiseleistungen müsste der Reiseveranstalter Ihnen eigentlich eine Ersatzleistung anbieten oder, falls dies nicht möglich ist, gänzlich eine Ersatzreise. Ansonsten könnten Sie meines Verständnisses nach vom Vertrag zurücktreten.

Allerdings sollte man in solch hoch komplexen Fragestellungen im Zweifel nicht auf eine professionelle anwaltliche Beratung verzichten.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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