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Hallo,

ich habe eine reine Flugreise bei Condor (über deren Webseite) gebucht. Ich habe in Kauf genommen einen teureren Preis zu bezahlen, um nicht mit einem Billigflieger zu fliegen. Die Buchung erfolgte im Januar. Jetzt ca. 30 Tage vor Reiseantritt teilt mir Condor mit, daß man die litauische Billigfluggesellschaft Avion Express einsetzt für meinen Flug. Kann ich von meinem Flug zurücktreten und den vollen Reisepreis zurückverlangen? Gibt es hier Grundsatzurteile? Ich habe hier ja keine Pauschalreise gebucht, sondern nur einen Flug. Und somit habe ich gezielt eine Gesellschaft gewählt und soll jetzt mit einer anderen Gesellschaft befördert werden.

Für Hilfe wäre ich dankbar!!!

Liebe Grüße

Uwe
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Hallo Uwe,

es ist natürlich sehr ärgerlich, dass du extra bei Condor einen teureren Flug gebucht hast und nun auf Avion Express umgebucht wurdest. Du fragst dich, ob du nun von dem Vertrag zurücktreten kannst.

Es kommt immer häufiger vor, dass Flüge nicht von derjenigen Fluggesellschaft ausgeführt werden, bei der sie ursprünglich gebucht wurden. Der Begriff dafür nennt sich Code-Sharing. Dies liegt vor, wenn sich eine Fluggesellschaft bei der Durchführung des Fluges einer anderen bedient. Gekennzeichnet ist dies oft mit dem Kürzel „operated by“.

Insofern ist es kein neues Vorgehen, sondern wird in letzter Zeit sehr oft durchgeführt. Ob dies allerdings einen Grund darstellt vom Flug zurück zutreten ist fraglich. In der Regel sind die eingesetzten Airlines auch von der Ausstattung und dem Service nicht weniger gut, also die ursprünglich gebuchten.

Im übrigen ist die Übertragung bestimmter Operatings auf Partnerairlines wird von den Airlines oftmals in den vorbehalten. Eine solche Klausel noch nicht wirksam angegriffen und ist daher wohl zulässig. 

Gebucht wurde allerdings keine Pauschalreise, so dass das deutsche Pauschalreiserecht nicht in Betracht kommt.

Allerdings handelt es sich bei der Buchung eines Fluges meines Wissens nach um einen Werkvertrag gem. §§631 ff. Daher müsste eine Kündigung gem. §648 BGB greifen:

 Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Daher müssten Sie wohl damit rechnen, dass Sie nicht den vollen Preis zurückerstattet werden, falls Sie sich für eine Stornierung entscheiden. Lediglich die Steuern und Gebühren können zurück verlangt werden.

Dies ist allerdings nur meine Auffassung der Dinge und soll dich nicht davon abhalten mit einem Fachanwalt zu reden.

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