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 Ich habe mich bei meinem Zypern Urlaub letzten November stark verletzt. Es kam so, dass ich mit meiner Familie einen Urlaub in einem 5-Sterne-Hotel in Zypern vom  07.11 bis 20.11 verbrachte. Auch zu dem Hotel gehörte eine Art terrassenförmig angelegte Liegewiese, die dann irgendwann am Hotelpool endete.

Jedenfalls war es so, dass neben der Terrasse eine Hecke verlief, die sich zwar farblich von der roten Terrasse abgrenzte, aber sonst auf der gleichen Höhe wie die Terrasse war!

 

Am 18.11 wollte ich mich am Vormittag auf eine der dort aufgestellten Liegen legen und mich entspannen. Ich fand eine am äußeren Rand, die parallel zu der hecke stand. Da ich nach einiger Zeit nicht mehr lesen, sondern meinen Rücken bräunen wollte, musste ich aufstehen, und die Rückenlehne neu einstellen.

Jedoch stieg ich auf der linken Seite herab, und nicht auf der rechten, auf welcher ich die Liege betreten hatte. Plötzlich stürzte ich fas anderthalb Meter die Hecke herunter! Ich verletzte mich durch diesen schrecklichen Sturz so stark, dass ich umgehend ins Krankenhaus noch auf Zypern gebracht wurde!!

 

Dort wurde festgestellt und mir mitgeteilt, dass ich einen Bänderriss am rechten Fuß, eine Verschiebung des Sprunggelenkes aus der Wanne sowie einen Außenknöchelverrenkungsbruch erlitten hatte!!

Und das nur, weil die Hecke sich nicht von der Höhe der Terrasse abgrenzte! Wäre die Hecke höher gewesen, hätte ich sie garantiert gemerkt und wäre nicht diesen Abhang heruntergefallen!

Ich musste 2 Tage im Krankenhaus bleiben, ehe ich am 20.11 dann wieder zurück nach Deutschland fliegen konnte. In Deutschland musste ich dann noch weiter stationär behandelt werden, vom 20.11. bis zum 12.12. erst am 07.01 wurde die im sprunggelenk angebrachte Schraube operativ entfernt.

 

Jetzt frage ich mich, ob ich das Hotel auf Schmerzensgeld verklagen kann! Wäre der Übergang ersichtlicher gewesen, wäre ich nicht gestürzt. Ich bin mir sicher, der Reiseveranstalter und das Hotel haben ganz sicher ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben einen Urlaub wahrgenommen, bei dem Sie sich am Hotelpool verletzt haben. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben. 

Meines Erachtens besteht dann ein Anspruch, wenn das Hotel für das Unfallrisiko verantwortlich ist. Sie sind von einer neben der Liegefläche des Pools angelegten Hecke gestürzt. Ob das Hotel dafür zu haften hat, ist aber nicht ganz eindeutig zu sagen. Zur Orientierung habe ich einige Urteile rausgesucht, bei denen es ebenfalls um einen Unfall an einem Pool oder in einem Hotel ging: 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011, Az: 12 U 24/11 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach " Az: 12 U 24/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Stürzt ein Hotelgast an einem Hotelpool, so verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, weil die Rutschgefahr deutlich erkennbar und üblich ist.

AG Baden-Baden, Urt. v. 28.05.1993, Az: 6 C 288/92 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 6 C 288/92 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Reiseveranstalter haftet beim Unfall eines Reisenden an einem Hotel-Swimming-Pool nicht auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs 831.

LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.1999, Az: 2-21 O 467/98 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 2-21 O 467/98 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools ist kein Reisemangel.

AG Baden-Baden, Urt. v. 22.12.2004, Az: 16 C 162/04 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 16 C 162/04 reise-recht-wiki" eingeben)

Der unsichere Stand auf nassen Poolfliesen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und sei dem Veranstalter nicht in Form einer reisevertraglichen Pflichtverletzung zuzurechnen.

Diese Urteile verneinen alle eine Haftung des Hotels bei einem Unfall am Hotelpool, der durch Ausrutschen passiert ist. Ich denke, dass also nur dann eine Haftung anzunehmen ist, wenn eine Gefahrenlage geschaffen wurde, vor der das Hotel die Reisenden hätte schützen müssen. 

Dazu auch folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urt. v. 16.12.2009, Az: 2 U 904/09 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 2 U 904/09 reise-recht-wiki" eingeben)

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

LG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2003, Az: 8 O 388/02 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 8 O 388/02 reise-recht-wiki" eingeben)

Kommt es bei einer Reise zu einem Mangel der nicht vom Reiseveranstalter vorhersehbar war, so braucht er für Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht aufkommen

Sie haben meines Erachtens also nur dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn die Hecke eine Gefahr dargestellt hat, die das Hotel hätte verhindern müssen.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

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