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Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Rechtskundige,

am 10.04.2018 hatten meine Reisebegleitung und ich einen Flug mit Lufthansa vom Flughafen Frankfurt (Main) zum New York JFK gebucht (Flug: LH400 FRA - JFK, 11:00 Uhr). Dieser ist wegen Streiks ausgefallen. Nach langem Rumtelefonieren haben wir eine Ausweichverbindung am 11.04.2018 vom Flughafen Düsseldorf (DUS) nach Newark (EWR) bekommen, ebenfalls direkt und mit Lufthansa. Als wir bereits am Flughafen waren, haben wir die Mitteilung erhalten, dass der Flug ebenfalls annuliert wurde, diesmal allerdings wegen Versagen des Luftfahrtunternehmens

Die Verspätung alleine aus der zweiten Flugverbindung am 11.04.2018 (wir wurden relativ zeitig umgebucht) betrug mehr 4 Stunden, wodurch uns rechtlich eine Ausgleichszahlung von 600€ p.P. zusteht. Eine entsprechende Forderung wurde meinerseits formuliert und an die Lufthansa Customer Relations gesendet. Da ich weiß, dass man für streikbedingte Ausfälle kein Anrecht auf Entschädigung hat, habe ich mich zunächst nur auf die zweite Umbuchung bezogen. 

Als ich zwei Wochen später noch keine schriftliche Antwort erhalten habe, habe ich mich telefonisch bei der Lufthansa gemeldet, um den Sachverhalt zu klären. Mir wurde daraufhin mitgeteilt, dass sich die gesamte Sachlage auf die ursprüngliche Buchung und den streikbedingten Ausfall beziehe, wodurch auch für den zweiten Flugausfall keine Ausgleichszahlung zu verrichten sei.

Ich habe in diesem Forum schon häufiger Themen gelesen, bei denen zwei Flüge auf Schulden des Luftfahrtunternehmens ausgefallen sind. Ich habe aber kein Thema zu einem Fall gefunden, bei dem der erste Flug wegen Streiks und der zweite Flug wegen Airlineversagen ausgefallen ist. Ich würde mich darüber freuen, wenn mir jemand die Rechtslage erklären kann und eventuell auf ähnliche/gleiche Fälle und deren rechtlichen Ausgang verweisen kann. Ich habe mir gesamte VO 261/04 durchgelesen und habe keinen Absatz gefunden, in dem dieses spezielle Szenario geregelt ist. 

Vorweg schon mal vielen Dank an alle hilfreichen Antworten. 

Gefragt in Flugannullierung von
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Lieber Fragensteller, 

in ihrem Fall kam es dazu, dass der Flug aus den USA leider aufgrund eines Streiks bei der Lufthansa annulliert wurde. Ihnen wurde ein anderer Flug am nächsten Tag angeboten. Dieser wurde leider wiederum annulliert. Nun fragen Sie sich, ob Sie Ausgleichszahlungen verlangen können. Lufthansa lehnt dies ab. 

Allgemeines  

Ich denke, dass man vorliegend die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 anwenden kann.  Hier kam es zweimalig zu einer Flugannullierung. Eine Regelung dahingehend, lässt sich in Art. 5 der Verordnung finden. Demnach haben Flugreisende, die von einer Annullierung betroffen waren, unter bestimmten Umständen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen und Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Ihre Frage bezieht sich allerdings besonders auf die Frage nach dem Ausgleichsanspruch. 

Dieser ist in Art. 7 der Verordnung geregelt. Bei der Strecke USA-Deutschland kann man schon jetzt sagen, dass sich die Höhe auf 600 Euro belaufen wird. 

Außergewöhnliche Umstände? 

Nun kommen wir zu dem größeren Problem. Denn vorliegend könnte der Ausgleichsanspruch eventuell entfallen, da möglicherweise außergewöhnliche Umstände vorlagen, auf die Lufthansa sich berufen könnte. Entsprechende Norm ist Art. 5 III der VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Es gibt verschiedene Gegebenheiten, die einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können. Darunter fallen bspw. politische Instabilität,, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln oder auch den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks. 

Streik: 

Streiks fallen daher regelmäßig unter die Kategorie eines außergewöhnlichen Umstands, wenn diese z.B. direkt vom Betrieb ausgehen. Hier ein interessantes Beispiel:

BGH, Urt. v. 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 (siehe auf reise-recht-wiki.de)

Hier buchten die Kläger einen Flug von Amerika nach Düsseldorf. Vor dem geplanten Abflug kündigte das Luftfahrtunternehmen einen Pilotenstreik an, wegen dem der Flug in der Folge annulliert wurde. Die Kläger buchten einen späteren Flug und kamen mit einer zweitägigen Verspätung in Düsseldorf an.
Ein Pilotenstreik begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn dem Luftfahrtunternehmen keine zumutbaren Abwehrmaßnahmen mehr zur Verfügung stehen.

Streiks führen daher sehr oft dazu, dass ein Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen zu leisten hat. Ich denke, dass Ihnen dies auch schon fast klar war.  

Annullierter Ersatzflug:

Interessanter wird es bezüglich des Ersatzfluges, welcher ebenfalls annulliert wurde. Sie beschreiben, dass der Grund einfaches Versagen der Lufthansa war. Leider kann ich mir darunter gerade nicht viel vorstellen. Einfaches Versagen stellt meiner Meinung nach auch keinen sonderlich ungewöhnlichen Umstand dar. Ich gehe davon aus, dass das Versagen hier aus der innerbetrieblichen Sphäre herrührt. 

Allerdings wurde hier schon oft die Frage gestellt, ob man überhaupt noch einmal Ausgleichszahlungen verlangen kann, wenn es sich um einen Ersatzflug handelt. Dazu das folgende Urteil: 

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.05.2013, Az. 31 C 3349/12 (78) (siehe auf reise-recht-wiki.de)

Wird ein dem Fluggast angebotener und bestätigter Alternativflug annulliert, so hat der Reisende deswegen einen weiteren Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Daher würd ich aus meinem persönlichen Empfinden davon ausgehen, dass Sie aufgrund der zweiten Annullierung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben sollten. 

Dies ist, wie bereits erwähnt, meine persönliche Ansicht. Sollte es zu Problemen mit der Lufthansa kommen, kann ich mir vorstellen, dass ein Fachanwalt besser helfen könnte. Einige Beiträge hier im Forum, kann auch viele Hinweise zum Thema Streiks bei Lufthansa geben.

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