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Hallo,

 

ich hatte zu meiner Urlaubsreise nach Tunesien extra noch einen Transfer von Vom Hotel bis zum Flughafen dazu gebucht.

Dieser kostete zwar etwas mehr, aber ich habe sonst nur schwer die Möglichkeit, zum Flughafen zu kommen.

Der Transfer sollte dann von einer anderen Firma, als der Reiseveranstalterin durchgeführt werden.

 

Der Fahrer sollte eigentlich 14:00 am Hotel sein, weil der Flug 17:00 starten sollte, und es schon ein Stück zum Flughafen war. Aber der Fahrer kam ewig nicht!

Er hatte knapp 90 Minuten Verspätung und kam deswegen erst 15:30 am Hotel an. Er hat sich zwar auf der Fahrt wirklich extrem beeilt, und ist auch über einige rote Ampeln gefahren, aber wir haben trotzdem unseren Flug verpasst!

 

Wir kamen natürlich zu spät am Gate an, und konnten das Flugzeug nicht mehr betreten. Es dauert wieder etwas, ehe wir den Schalter unserer Fluggesellschaft gefunden hatten, und von dort eine Information erhalten hatten, was wir jetzt machen könnten. Uns wurde nach unserem Vortrag mit dem verspäteten Fahrer ein neuer Flug nach Frankfurt gebucht, den wir natürlich auch wahrnahmen.

Wir kamen dann mit 4 Stunden Verspätung in Deutschland an .

 

Können wir eine Entschädigung vom Reiseveranstalter verlangen, oder sind die nicht für den Fahrdienst verantwortlich, obwohl er von ihnen gebucht wurde?

Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Guten Abend,

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei Ihnen wohl um eine Pauschalreise handelt, womit die Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall wohl das Reisevertragsrecht aus §§651a-y BGB ist. 

Da Sie für den von der Reiseveranstalterin gebuchten Transfer mehr zahlten, bin ich der Auffassung  dass eine nicht vertragsgemäße Beförderung als Reisemangel im Sinne von §651 i BGB verstanden werden kann.

Sollte dies nämlich der Fall sein, so können Sie durchaus Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen.

Hierzu möchte ich folgendes Urteil anbringen:

AG Wiesbaden, Urteil vom 20.9.2000, Az. 93 C 2764/00 (bei Google einfach eingeben: "93 C 2764/00 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter einen Urlaub in Tunesien. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war ein Transfer vom Hotel zum Flughafen am letzten Tag inbegriffen. Allerdings brachte der für den Transport der Kläger zuständige Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters die Kläger nicht rechtzeitig genug zum Flughafen, so dass sie den ursprünglich vorhergesehenen Flug verpassten und einen späteren buchen mussten. Vor Gericht klagten sie auf Schadensersatz wegen nach §651 n BGB. 

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin gemäß §651 n BGB. Zudem stellte es einen Anspruch der Kläger auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB fest.

Es scheint also tatsächlich so, als wäre in Ihrem Fall ein Reisemangel gegeben, sodass ich mir vorstellen könnte das Sie ebenfalls einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen können.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt damit keinesfalls die juristische Beratung durch einen Anwalt.

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