Hallo Tobias,
ihr habt vor kurzem Flüge nach Thailand und zurück gebucht, um dort den Jahreswechsel zu verbringen. Nun habt ihr von Kuwait Airlines eine Nachricht bekommen, dass sich die Flugzeiten nun in dem Maße geändert haben, dass Sie auf dem Hinflug nun einen Tag Aufenthalt in Kuwait haben. Die Airline hat Ihnen gesagt, dass Sie einen Hotelaufenthalt selber organisieren müssten.
Welche rechtlichen Grundlagen kommen in Betracht?
So wie Sie den Fall beschrieben haben, handelt es sich anscheinend um Nur-Flugverbindungen. Deshalb könnte die Fluggastrechteverordnung der europäischen Gemeinschaft einschlägig sein. Dahingehend muss allerdings zuerst geprüft werden, ob diese Verordnung überhaupt anzuwenden ist. Dahingehend müsste man einen Blick auf Art. 3 I der Verordnung werfen:
Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Demzufolge ist zumindest der Hinflug nach Bangkok vom Anwendungsbereich umfasst. Beim Rückflug sieht das jedoch anders aus, da Kuwait Airlines kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, weshalb die Änderungen des Rückfluges meines Erachtens nach nicht unter den Geltungsbereich fällt. Allerdings geht es Ihnen ja auch in erster Linie um die Verschiebung beim Hinflug.
Da der Flug um einen ganzen Tag nach hinten verschoben wurde, kann wohl von einer Flugannullierung gesprochen werden. Dies bestätigt auch der EuGH:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Bei einer Annullierung müsste man dann in Art. 5 der VO schauen. Dieser Artikel verweist wiederum auf die weiteren Ansprüche.
Haben Sie Anspruch auf eine Unterbringung?
Unter anderem verweist Art. 5 VO auf Art. 9 VO. Dieser beinhaltet den Anspruch auf verschiedene Betreuungsleistungen, die eine Airline im Falle einer Annullierung ihren Flugreisenden zu gewähren hat. Dies muss auch unentgeltlich geschehen. Hier eine Auflistung:
--> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
--> Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
-->Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Deshalb muss Kuwait Airlines Ihnen meiner Meinung nach eine Unterkunft stellen. Ursprünglich wäre die zwar nicht erforderlich gewesen, nun allerdings schon. Darauf sollten Sie bestehen.
AG Nürnberg, Urteil vom 14.9.2011, Az 18 C 6053/11 (bei Google zu finden unter:"18 C 6053/11 reise-recht-wiki.de)
Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass in Folge einer verschuldeten Flugverspätung die Airline dazu verpflichtet ist, den Fluggast mit Nahrung , Getränken und gegebenenfalls mit einer Unterkunft auszustatten. Sollte der Fluggast sonstige notwendigen Ausgaben getätigt haben, so seien ihm diese zu erstatten.
Welche sonstigen Möglichkeiten bestehen?
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen wird wohl eher entfallen, da Sie mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden.
Allerdings könnte noch Art. 8 der VO greifen. Demnach könnte ein Anspruch darauf bestehen, eine Erstattung der Flugscheinkosten zu verlangen. Allerdings könnte auch eine Wahlalternative bestehen, indem Sie andere Flugverbindung zu ähnlichen Konditionen einfordern.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt. Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).
Zu guter letzt sei noch darauf hinzuweisen, dass dies nur meine persönliche Auffassung darstellt. Ein Fachanwalt kann da genauer helfen. Auch diese Beiträge könnten Ihnen Aufschluss geben:
http://flugrechte.eu/8103/und-artikel-9?show=8103#q8103
http://flugrechte.eu/12374/ausgleichszahlung-frankfurt-annulliert-ersatzflug-verspätung