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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben bei ETI vom 02.03. - 09.03.2019 eine Woche Pauschalurlaub für 5 Personen in Hurghada gebucht.Ursprünglicher Hinflug NUE - HRG 13:20 - 18:45 mit Germania. Jetzt hat der Veranstalter uns mitgeteilt, dass der Flug durch die Insolvenz von Germania von Fly Egypt übernommen wird. Neue Flugzeiten 22:30 - 04:15(+1). Der Rückflug ist noch nicht neu festgelegt. Welche Rechte habe ich? Minderung des Reisepreises? Stornierung?

Mit freundlichen Grüßen
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

 

Sie haben also eine Pauschalreise nach Ägypten für kommenden März gebucht. Da Germania nun Insolvenz angemeldet hat, kam e zu einer Änderung der Flugzeiten und natürlich auch der Änderung der ausführenden Airline. 

 

Die Insolvenz einer Airline mit der man in den Urlaub fliegen wollte, macht einem natürlich immer große Angst. Von Vorteil ist für Sie, dass nicht Germania direkt ihr Vertragspartner ist, sondern Sie eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht haben. Daher hat dieser eigentlich auch dafür zu sorgen, dass Sie in den Urlaub kommen, d. h. Ihnen einen Ersatzflug anzubieten.


Nun ist es so, dass die neu angebotenen Flugzeiten viel später sind und Sie über Nacht fliegen. Möglich ist es also, in dieser Änderung eine erhebliche Vertragsänderung gem. § 651 g II BGB zu sehen. Liegt eine solche vor, so könnten Sie verschiedene Rechte geltend machen, bspw. eine Minderung etc.

 

Fraglich ist also, ob die Verlegung der Flugzeit hier eine solche erhebliche Änderung darstellt. 

 

AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az.: 3 C 4908/02 (einfach bei reise-recht-wiki suchen: 3 C 4908/02)

Es ist allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind.

Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.

AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az.: 519 C 7511/08 (einfach bei reise-recht-wiki suchen: 519 C 7511/08)
Auch wenn sich der Reiseveranstalter in seiner Buchungsbestätigung die Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, rechtfertigt dies keine gravierende Verkürzung der gesamten Reisedauer. Eine Flugvorverlegung um zehn Stunden ist jedenfalls nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen und führt zu einem Minderungsanspruch in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenden Reisepreises. Außerdem steht dem Reisenden ein Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Änderung hier durchaus erheblich sein könnte. Vielleicht ist es vorher aber auch ratsam, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und nachzufragen, ob eventuell noch andere Flüge verfügbar sind. 

 

Im Übrigen besteht die Möglichkeit des Rücktritts von der Reise jederzeit im Voraus. Diese Möglichkeit ist in § 651 h BGB normiert. 

 

Letztlich sprechen diese Ausführungen allerdings nur für mein persönliches Rechtsverständnis. Wenn es um so komplexe Angelegenheiten wie einer Insolvenz kommt, ist es sicherlich ratsam, einen Fachanwalt / eine Fachanwältin einzuschalten. Vor einiger Zeit kam es ja auch bei Air Berlin zu einer Insolvenz, worüber im Forum viel diskutiert wurde. Ich empfehle dazu einige Beiträge durchzulesen.

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Sie haben eine Pauschalreise bei ETI gebucht, und wurden nun darüber informiert, dass der Hinflug um ca 9 Stunden verschoben wurde. Sie fragen sich nun, ob Sie wegen der Flugänderung von ETI Ansprüche geltend machen können.. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter, also in deinem Fall ETI, geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d oder eine Kündigung gem. § 651l am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder Sie kündigen können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um ca 9 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Einstufung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in deinem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB oder zur Kündigung gem. § 651 l BGB gegen ETI berechtigt.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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