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​​​​​​Hallo allerseits, 

ich habe eine kurze Frage zu einem eventuell bestehenden Ausgleichsanspruch, der Fall ist aber etwas komplizierter...

Ich habe aufgrund einer vorherigen Verspätung meinen Anschlussflug verpasst (weniger als 2 h, aber für das knappe Umsteigefenster nicht ausreichend - Personal war informiert, ich war auch noch am Gate, aber Flieger wartete natürlich nicht). Daraufhin wurde ich ohne weitere Konsultation auf einen Flug zu einem alternativen Flughafen umgebucht (statt Köln/Bonn nach Düsseldorf), mit Verweis darauf, dass Flüge zum ursprünglichen Ziel heute nicht mehr verfügbar seien und erhielt eine neue Bordkarte am Automaten. Der Alternativflug traf dann 1h 45 Min nach der eigentlichen Ankunftszeit ein, allerdings natürlich nicht in Köln, sondern in Düsseldorf. Um den Weitertransport per Bahn habe ich mich selbst gekümmert  - da ich ein für die Strecke gültiges Dauerticket besitze, entstanden mir hier allerdings keine Extrakosten, mir wurde allerdings auch kein Ticket o. ä.  angeboten. Einen Nachweis für ein weiteres gekauftes Bahnticket besitze ich daher allerdings auch nicht. Meine Frage nun: da ich zwar weniger als 2h nach der eigentlichen Ankunftszeit eingetroffen bin, allerdings nicht an dem Ort, den ich eigentlich gebucht hatte (Flüge wurden alle bei der selben Airline als kombinierte Strecke gebucht) und der zusätzliche Weg nach Köln natürlich eine weitaus größere Verspätung bedeutete (ca. 3 1/2 h): habe ich hier Anspruch auf die Ausgleichszahlung? Oder hätte ich auf einen Flug nach Köln am nächsten Tag bestehen und daher den Ersatzflug ablehnen müssen?

Vielen Dank im Voraus!

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Wenn Lufthansa den Zubringerflug (ich schätze mal nach Frankfurt oder München, die typischen Hubs / Drehkreuze der Lufthansa)  nicht pünktlich fliegt und Dich auf einen anderen Flug nach Düsseldorf statt Köln-Bonn umrouted muss Lufthansa Dir die Ausgleichszahlung für die Flugverspätung zahlen. Es kommt grundsätzlich auf die Ankunftsverspätung am letzten Zielort an. Da Lufthansa Dich gar nicht zum gebuchten Zielort Köln-Bonn geflogen hat, liegt ein Flugausfall bzw. eine Flugannullierung vor und keine Flugverspätung.

Zur Abgrenzung Flugausfall vs. Flugverspätung

Für einen Flugausfall muss Lufthansa die Ausgleichszahlung zahlen. Wieviel Entschädigung Du von Lufthansa bekommst, hängt von der Entfernung der Flugstrecke ab (meistens 250, 400 oder 600 Euro pro Person). Musst Du sehen, wie Deine Flugstrecke war: Es kommt auf die gesamte Flugstrecke an. Lufthansa wird wahrscheinlich versuchen, sich rauszureden. Lass Dich nicht beirren und von den „Scheinargumenten“ der Fluggesellschaften einnebeln. Die europäischen Fluggastrechte gewähren Dir weitreichende Verbraucherrechte.

Meistens kommt man ohne guten Anwalt nicht voran. Du könntest zuerst versuchen, Lufthansa mit einem Musterbrief für Flugverspätungen anzuschreiben und selbst versuchen, die Entschädigung für den Flugausfall bzw. die Flugverspätung Deines Flugs reinzuholen. Das dauert aber und meistens versuchen die Airlines einen hinzuhalten. Wenn Du Dir nicht sicher bist, leg Deinen Fall einfach kurz einem Anwalt für Flugrecht vor. Nimm unbedingt einen Anwalt, der auf Fluggastrechte spezialisiert ist. Spezialisierte Anwälte kennen sich aus und wissen genau, was Du machen kannst und wie man am besten vorgehen muss. Es gibt viele Rechtsanwälte die eine kostenlose Ersteinschätzung anbieten und bei denen Du gute Tips bekommst. Hier im Forum posten auch einige Rechtsanwälte für Flugrecht die auch bundesweit beraten, so dass Du nicht mal vor Ort sein musst: Rechtsanwalt für Flugrecht

Hier im Forum, zum Beispiel

Wo findet man eine Liste über FACHANWALT REISERECHT und FACHANWALT FLUGRECHT?

Rechtsanwalt für Fluggastrechte gesucht

Beantwortet von (2,530 Punkte)
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Sie haben einen Flug nach Düsseldorf gebucht. Der Zubringerflug hatte jedoch eine Verspätung von 2 Stunde, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie sind dann nach Köln geflogen und fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Entscheidend ist meines Erachtens also die Ankunft am Zielflughafen und nicht die an einem alternativen Flughafen. Da Sie diesen erst mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreichen konnten, gehe ich davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Je nach Flugstrecke haben Sie also einen Anspruch auf 250 EUR, 400 EUR oder 600 EUR pro Fluggast.

Sie fragen außerdem auch nach den Ansprüchen für die Transportkosten von Düsseldorf nach Köln. Dieser ergeben sich aus  Artikel 8 Abs. 3: Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Die Fluggesellschaft muss also eigentlich die Kosten für diese Strecke übernehmen. Allerdings haben Sie ein Dauerticket und Ihnen sind daher keine Kosten erstatten. Da Sie dadurch auch keinen Nachweis für mögliche Kosten haben, könnte ich mir gut vorstellen, dass es schwer werden könnte, einen Anspruch geltend zu machen. 

Allerdings ist Ihr Sachverhalt sehr komplex, weshalb es von Vorteil sein könnte, noch einen Rechtsanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.  

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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