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Hallo, wir sind neulich mit einer Flugverspätung konfrontiert und brauchen Hilfe. Ich habe eine Pauschalreise für mich meinen Ehemann und unsere zwei Kinder: 7 und 8 Jahre alt gebucht. Ein Bestandteil dieser Reise war kein Direktflug. Die gebuchte Verbindung Düsseldorf - Las Palmas und zurück sollte mit Air Europa erfolgen und bestand aus zwei Flügen. Von Düsseldorf nach Madrid und von Madrid nach Las Palmas  und der Rückflug natürlich umgekehrt. Wir haben auf dem zweiten Rückflug, dass heißt auf dem Anschlussflug von Madrid nach Düsseldorf eine Flugverspätung von über 3 Stunden gehabt und wir möchten der Fluggesellschaft Air Europa nun unsere Ansprüche mitteilen. Die gesamte Flugentfernung:  Las Palmas - Düsseldorf ist ja viel länger als 1500 km aber ich denke in unserem Fall gilt nur die 1500 km Strecke/ Flug, konkret: nur ab Madrid/ also nur für den zweiten Anschlussflug? Kennt sich jemand mit der Thematik aus? Kann das vielleicht jemand bestätigen? Können wir nun mit einer Entschädigung von 250 Euro/ Person rechnen für die Strecke bis 1500 km, oder etwa mit einer höheren für die gesamte Strecke der Reise rechnen?
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

du hast im Rahmen deiner Pauschalreise einen Flug bei AirEuropa gebucht, der euch von Düsseldorf nach Las Palmas führen solle, und jeweils einen Zwischenstopp in Madrid einlegte.

bei AirEuropa kam es aber auf der Strecke von Madrid nach Düsseldorf zu einer Flugverspätung von 3 Stunden. 

Deine Frage bezieht sich auf die Berechnung der Flugstrecke bezüglich einen Anspruchs aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Die Höhe variiert je nach Flugstrecke, wie du bereits zutreffend festgestellt hast:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Fraglich ist nun, ob 250 Euro oder 400 Euro in Frage kommen. Abzustellen ist bei diesem Anspruch gegen AirEuropa auf die maßgebliche Verspätung am Endziel. Diese muss mindestens drei Stunden betragen. Zudem ist es wichtig, dass du die Flüge auch in Kombination und nicht jeden einzeln gebucht hast, wobei man davon aber bei einer Pauschalreise ausgehen kann. 

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

In der Verordnung ist geregelt, dass bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Wichtig zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass man zur Berechnung der Strecke die sogenannte Großkreismethode heranzieht. Dahingehend gibt es verschiedene Berechnungsmöglichkeiten im Internet, dazu einfach mal googlen.

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

Ich denke also, dass die gesamte Strecke von Las Palmas nach Düsseldorf entscheidend ist, also auch 400 Euro als Entschädigung gezahlt werden müsste. (Beachte dahingehend allerdings bitte die Ausnahme des Art. 5 III, welcher beinhaltet, dass diese Ausgleichszahlungen nicht gezahlt werden müssen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die jeweilige Airline (hier also Air Europa) alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung vorgenommen hätten. Allerdings sollten Sie beachten, dass dies hier lediglich meine Auffassung der Dinge schildere. Ich kann natürlich nicht garantieren, dass ich die Verordnung auch richtig interpretiert habe. Bei komplizierten Rechtsfragen macht es im Endeffekt immer Sinn sich im Zweifel an einen Fachanwalt zu wenden.

Hier findest du auch noch ein paar weitere Informationen:

http://flugrechte.eu/11121/funktioniert-berechnung-ermittelt-entsch%C3%A4digung-teilfl%C3%BCgen?show=11121#q11121

http://flugrechte.eu/11164/ausgleichszahlung-gesamtstrecke-flugannullierung-betroffenen?show=11164#q11164

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Im Rahmen dieser kam es zu einer Flugverspätung von 3 Stunden. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Sie könnten sowohl Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, als auch gegen die Fluggesellschaft haben. 

Gegen den Reiseveranstalter 

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB gem. §§ 651 a-y,  wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Dazu folgende Urteile: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um 3 Stunden verspätet war, gehe ich davon aus, dass Sie leider keinen Anspruch gegen den Reiseveranstalter haben.

Gegen die Fluggesellschaft

Sie könnten aber gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Annullierung oder großen Verspätung des Fluges. In Ihrem Fall kam es zu einer großen Verspätung, da diese mehr als 3 Stunden betrug. Dazu folgendes Urteil: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Artikel 7 Absatz 1 legt für die Ausgleichszahlung folgende Höhen fest:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Nun stellt sich die Frage, welche Entfernung für die Berechnung maßgeblich ist. 

Das LG Landshut hat entschieden, dass sich die maßgebliche Strecke aus der direkten Distanz zwischen Ausgangsflughafen und letzten Zielort ergibt. Dazu folgendes Urteil: 

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

Da Sie einen Gesamtflug gebucht haben, ist meines Erachtens die direkte Strecke zwischen Düsseldorf und Las Palmas. Diese beträgt 3.169,52 km. Ich könnte mir daher vorstellen, dass Sie nur einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR haben. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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