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Guten Abend, 

ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.

Ich hatte einen Direktflug (Pauschalreise) für den 17.09.2019 von Stuttgart nach Antalya gebucht. Heute bekam ich die Mitteilung bzgl einer Änderung mit Zwischenstopp in Hamburg. 

Dass ein Direktflug nicht mit einem Non-Stop-Flug gleichzusetzen ist habe ich heute nun gelernt, war mir nicht bewusst und macht für mich auch keinen Sinn, weshalb sollte man denn sonst einen Direktflug wählen ? 

Aber sie haben sogar die Flugnummern geändert. Ab Stuttgart ist es nun eine andere Flugnummer und ab Hamburg nochmals eine andere, somit gehe ich stark von Überbuchung aus. 

Was für Möglichkeiten habe ich nun? Dürfen die das?

Die Änderung hat mir der Reiseveranstalter geschickt, ich habe natürlich auch geantwortet und würde zur Not einen Tag früher oder später fliegen, eine Antwort habe ich noch nicht erhalten. Mir geht es hauptsächlich darum dass ich einfach ohne Zwischenstopp fliegen möchte!

Ich hoffe jemand kann mir hier weiterhelfen.

Vielen Dank

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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3 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise bei Check24 gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass Ihr Flug nun einen Zwischenstopp  beinhaltet. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Die Änderung des Fluges auf einen neuen Flug mit Zwischenstopp müsste also einen Reisemangel darstellen.

Unterschiede Nonstop – Direktflug:

Dahingehend muss man sich den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstop-Flug vor Augen halten. 

Ein Nonstop-Flug bezeichnet eine Flugstrecke, die ohne eine Zwischenlandung durchgeführt wird. Diese sind meist teurer, da mehr Treibstoff transportiert werden muss und dies zu einem höheren kerosinverbrauch führt. 

 Ein Direktflug bezeichnet eine Flugreise zwischen zwei verschiedenen Orten. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zu einem Nonstop-Flug. Denn ein Direktflug kann trotz des Terminus „direkt“  eine oder sogar auch mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Ebenso könnte es zu einem Wechsel des Flugzeuges kommen. Ein Non-Stop-Flug fliegt hingegen durch. Dies bedeutet, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Flugarten gibt. 

Deshalb kommt es in Ihrem Fall meines Erachtens darauf an, was genau Sie gebucht haben. Falls Sie ausdrücklich einen Nonstop-Flug gebucht, stellt die Änderung tatsächlich einen Reisemangel dar. Habe sie jedoch lediglich einen Direktflug gebucht, begründet die Flugverschiebung jedoch keinen Reisemangel.  

Dazu auch die folgenden Urteile:

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)

Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-​Stop-​Flug ist. 

Sie geben an, dass Sie einen Direktflug gebucht haben. Daher könnte ich mir vorstellen, dass in Ihrem Fall eher kein Reisemangel vorliegt. Eine Reismangel würde sich meines Erachtens nur dann ergeben, wenn sich die Reisezeiten sehr stark geändert haben. Sie also zum Beispiel mehr als 8 Stunden später an Ihrem Urlaubsziel ankommen. So auch folgendes Urteil: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Falls Ihnen das jedoch nicht weiterhilft, könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Hallo Silke, 

du hast eine pauschalreise bei Check24 gebucht. Diese enthielt einen Direktflug, jetzt hast du jedoch die Benachrichtigung bekommen, dass du nun einen Zwischenstopp einlegen musst. Sogar die Flugnummer hat sich geändert. Jetzt fragst du nach deinen Rechten.

Bei einer Pauschalreise richten sich die Gewährleistungsrechte nach §§ 651 a ff. BGB.

Meiner Meinung nach hast du einen Anspruch auf Reisepreisminderung.

§ 651m Minderung

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

Dazu müsste die  Änderung des Nonstopfluges in einen FLug mit einem Zwischenstopp einen Reisemangel darstellen. 

Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.

Dazu auch die folgenden Urteile:

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Somit liegt meiner Meinung nach kein Reisemangel vor, und du hast demnach leider keinen Anspruch auf Minderung. Falls Ihnen das jedoch nicht weiterhilft, könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden. 

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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Hallo Silke,

deine Fluggesellschaft hat die Flüge dahingehend geändert, dass du jetzt nicht mehr einen Direktflug, sondern einen Flug mit Zwischenlandung hast. Auch die Flugnummern haben sich geändert. 

Die Fälle für Ausgleichszahlungen bei Flügen werden durch die europäische Fluggastrechteverordnung geregelt.

Du fragst dich nun, ob du die Änderungen hinnehmen musst, oder ob dir irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen. Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In deinem Fall wurde ein Zwischenstopp auf deinem Flug, der eigentlich ein Direktflug sein sollte.´, eingefügt, und dadurch kommst du nun später an als geplant. Es ist also wahrscheinlich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen, weil er nicht so durchgeführt wird, wie ursprünglich geplant.

Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben. Bei der Entfernung von Stuttgart- Antalya würde ich sagen, dass dir eine Entschädigung von 400 Euro zusteht. 

Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Deinen Angaben nach wurdest du mehr als zwei Wochen vorher darüber informiert, das heißt für mich, du hättest diesen Anspruch auf die Ausgleichzahlung leider nicht.

Du hast aber in jedem Fall auch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung.

Danach kannst du wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du kannst dir also aussuchen, ob du den Flug so wahrnehmen möchtest, wie die Fluggesellschaft ihn dir anbietet oder du den Flug stornieren möchtest. 

Es gibt in diesem Forum auch noch andere Beiträge, die dir vielleicht weiterhelfen können:

http://flugrechte.eu/9109/flugplan%C3%A4nderung-airberlin-statt-non-stop-mit-zwischenstop

http://flugrechte.eu/8863/stopp-wird-flug-zwischenlandung-buchung-einer-pauschalreise

Aber bei so etwas empfiehlt es sich immer auch, einen Fachanwalt aufzusuchen. 

Beantwortet von (2,530 Punkte)
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