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Bei der Rückreise aus Ägypten vor 3 Wochen wurde einer unserer 3 Koffer komplett beschädigt. Geflogen sind wir im Rahmen einer Pauschalreise mit ONURAIR.  Am Flughafen wurde der Schaden registriert und mit der entsprechenden Referneznummer sowie den geforderten Unterlagen habe ich alles am nächsten Tag per Mail ( wie gefordert an die entsprechende MAil Adresse gesendet) Bislang ohne Resonanz. Es gab auch keine Eingangsbestätigung.

Nach einiger Recherche im Internet sehe ich mittlerweile schwarz was die Regulierung anbelangt.

Was kann ich sonst noch machen.????

Der Koffer gehlrt zu einem Kofferset von Samsonite und die Kosten lagen vor 2 Jahren bei knapp 400 €- Wobei der Koffer momentan nicht unter 500 € zu erwerben ist.

Ich würde dort auch gerne anrufen aber leider gibt es keine Telefonnummer.........habe schon alles hin und her gegoogelt!!!!

Was kann man ansosnten noche machen???
Gefragt in Gepäckschaden von
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2 Antworten

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Hallo Andrea,

was Sie ansonsten machen können, ist Ihren Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

(1)      Zuständigkeit

Im Rahmen von Pauschaleisen ist nämlich nicht nur die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt, sondern auch Ihr Reiseveranstalter für die reibungslose Durchführung des Fluges verantwortlich. Primär ist dies die Aufgabe des Reiseveranstalters, die Fluggesellschaft ist der Erfüllungsgehilfe des Veranstalters.

(2)      Reisemangel

Die Beschädigung des Gepäcks stellt im Kontext von Pauschalreisen einen Reisemangel im Sinne von §651i BGB. Eine Reisepreisminderung können Sie voraussichtlich nicht erwirken, da die Beschädigung des Koffers auf dem Rückflug den Urlaub an sich nicht mehr beeinträchtigen konnte. Der Reiseveranstalter wird voraussichtlich dennoch gem. §280 Abs. 1 BGB für die Beschädigung schadensersatzpflichtig sein.

(3)      Schadensanzeige

Nun, im Falle von Gepäckdelikten, ob Sie Ihre Ansprüche gegen Onurair oder gegen den Reiseveranstalter stellen, ist eine fristgerechte Schadensanzeige das Wichtigste.

Wollen Sie Onurair auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, so müssen Sie gem. Art. 31 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen die Schadensanzeige schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens stellen. Eine bloße Beschreibung des Vorfalls in der Email reicht als Klarstellungs- und Beweismittel nicht aus. Die Schadensanzeige muss eigenhändig unterschrieben sein (AG Hannover, Urt. v. 13.01.2015, Az: 562 C 4677/14). Meines Erachtens, können Sie Ihre unterschriebene Anzeige samt weiterer Beweisfotos auch einscannen und so per Email schicken, das würde ausreichend sein. Auf dem Postweg würde das Schreiben Onurair an ihrem Hauptsitz ohnehin nicht innerhalb von sieben Tagen erreichen können.

Im Pauschalreiserecht gibt es dafür, meines Wissens, keine klar definierte Frist, jedoch heißt es auch da – unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens, das heißt, ohne schuldhaftes Zögern. Seit der Annahme des beschädigten Koffers dürfen bereits zum Zeitpunkt der Fragestellung einige Tage vergangen sein, aber vielleicht reicht auch der Nachweis der Meldung bei der Fluggesellschaft als Beweis dafür, dass Sie nicht schuldhaft gezögert haben.

Im Übrigen reicht die Registrierung des Schadens am Flughafen dafür nicht aus, der Schaden muss bei der Fluggesellschaft immer gesondert gemeldet werden.

(4)      Höhe des Schadensersatzes

Gem. Art. 22 Absatz 2 Montrealer Übereinkommen beläuft sich der höchstmögliche Schadensersatz bei Gepäckschäden auf umgerechnet circa 1.300 Euro. Es wird jedoch nicht der volle Wert des kaputten Koffers bzw. nicht der Neuwert erstattet, sondern der Schadensersatz richtet sich nach dem Zeitwert des Gepäckstückes.

(5)      Klage

Nun, sollten Sie die Anzeige in der richtigen Form und innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt haben, können Sie im äußersten Fall eine gerichtliche Auseinandersetzung anstreben. Davor lohnt es sich aber, die Ansprüche erneut schriftlich und mit einer Fristsetzung sowohl bei Onurair als auch bei Ihrem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Gem. Art. 35 Abs. 1 MÜ können Sie die Klage gegen Onurair innerhalb von 2 Jahren beginnend mit dem Tag der Landung erheben. Für die Klage gegen Ihren Reiseveranstalter haben Sie ebenfalls zwei Jahre Zeit nach dem Auslaufen des Reisevertrages.

Es ist zu empfehlen, einen Anwalt für Reiserecht aufzusuchen, da es vor allem schwierig einzuschätzen ist, ob Sie die Schadensanzeige gegenüber der Airline richtig gestellt haben.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Sie haben einen Flug im Rahmen Ihrer Pauschalreise wahrgenommen. Dieser wurde mit Onurair durchgeführt. Auf dem Flug kam es zu einer Beschädigung Ihres Koffers. Sie fragen sich nun, wie Sie an eine Entschädigung kommen sollen. 

Zunächst sollte geklärt werden, was überhaupt eine Gepäckbeschädigung ist. Dazu folgendes Urteil: 

 

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Grundlage für mögliche Ansprüche ist dann das Montrealer Übereinkommen. Einschlägige Norm ist Art. 17 des MÜ. Dort ist beschrieben, dass der jeweilige Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Eine Haftung entfällt allerdings, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er den Schaden nicht zu verantworten hat. 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12 (leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Sie haben den Schaden am Flughafen direkt gemeldet und den Schaden nächsten Tag auch noch per Mail gemeldet. Eine rechtzeitige Schadensmeldung ist damit meines Erachtens erfolgt. 

Hier auch noch wichtige Hinweise wie eine Schadensanzeige auszusehen hat:

AG Bremen, Urteil vom 05. Dezember 2013, Az.: 9 C 244/13 (leicht zu finden über Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)
Die Anzeigefrist für Schäden am Reisegepäck wird gemäß Art. 31 Abs. 3 des Montrealer Übereinkommens nur gewahrt, wenn der Fluggast binnen 7 Tagen nach der Gepäckannahme eine eigenhändig unterzeichnete Schadensanzeige dem Luftfrachtführer übergibt oder an diesen absendet; auf den Zugang der Anzeige binnen Wochenfrist kommt es nicht an. Die mündliche Erklärung eines vor Ort per Computerniederschrift fristgemäß aufgenommenen Damage-Reports ist nicht ausreichend.

Sie sollten sich also erneut an die Airline wenden und ausdrücklich Ihren Schaden geltend machen. Reagiert diese weiterhin nicht, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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