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Wir waren heute pünktlich zum Einchecken unseres gebuchten Ryanair-Fluges von Lamezia nach Berlin (Flug Nr. FR2736) und mussten konstatieren, dass der Flieger bereits abgehoben war. Am (angeblich auch für Ryanair zuständigen) Info-Schalter wurde uns mitgeteilt, dass sämtliche Fluggäste über die Vorverlegung des Fluges per Email informiert worden wären - wir hatten jedoch KEINE dementsprechende Benachrichtigung erhalten. Die Beamtin am Schalter empfahl uns, einen anderen Flug nach Deutschland zu buchen; wir entschieden uns für den zeitlich nächstliegenden Condor-Flieger von Lamezia nach Düsseldorf (Flug. Nr. DE1143) und buchten diesen online. Andernfalls wären wir auf unbestimmte Zeit in Lamezia "gestrandet"... / Wie kommen wir zu unserem Fluggastrecht auf Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche??
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

(1)      Fehlende Mitteilung über die Vorverlegung

Eine zeitliche Vorverlegung des Fluges kann einer Flugannullierung gleichgestellt werden (AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14).

Bei einer Flugannullierung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Fluggäste rechtzeitig darüber zu informieren. Oder auch erstmal grundsätzlich darüber zu informieren, denn vom Zeitpunkt des Eingangs der Information hängt ab, ob die Airline ausgleichszahlungspflichtig sein wird oder nicht. Die relevante Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 geht nicht auf Fälle ein, bei denen die Mitteilung über die Annullierung gänzlich ausbleibt. Es heißt lediglich gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO Nr. 261/2004, dass eine Pflicht zur Zahlung der Ausgleichszahlung entstehen kann, wenn die Annullierungsnachricht später, als zwei Wochen vor Abflug, eingeht und die angebotene Ersatzbeförderung den zeitlichen Anforderungen nicht entspricht. Daraus schlussfolgere ich jedoch, dass eine unterlassene Nachricht über die Annullierung einer verspäteten Mitteilung gleichgestellt werden kann und zu selben Ansprüchen führt.

Es ist im Übrigen gemäß Art. 5 Abs. 4 VO 261/2004 die Pflicht von Ryanair es nachzuweisen, dass Sie über die Annullierung informiert wurden.

(2)      Anspruch auf Ausgleichszahlung

Nun, Fluggäste annullierter Flüge haben gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 261/2007 einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Bei einer Entfernung zwischen Berlin und Lamezia von etwas über 1.523 km könnten Ihnen so 400 Euro pro Person zustehen.

(3)      Anspruch auf Erstattung

Bei einer Flugannullierung steht Ihnen ferner die Erstattung der Aufwendungen für den Ersatzflug gemäß §§ 280 I, III, 281 II Alt. 2 BGB (LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16).

(4)      Anspruchsdurchsetzung

Nun, es gibt verschiedene Wege für Sie als Fluggast Ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie können sich zum Beispiel an die dafür eingerichtete Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr wenden. Der einfachste Weg ist es, die Ansprüche zunächst direkt bei Ryanair schriftlich geltend zu machen. Der nächste Schritt wäre, einen Anwalt für Flugrecht aufzusuchen und Ihre Rechte anwaltlich durchzusetzen.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Ryanair gebucht. Nun wurde dieser vorverlegt, worüber Sie allerdings nicht informiert wurden. 

Sie wurden daraufhin auf einen Flug einen Tag später umgebucht und fragen nun nach einem Ersatz für die Kosten, die Ihnen dadurch entstanden sind.

Eine zeitliche Vorverlegung des Fluges kann einer Flugannullierung gleichgestellt werden. 

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden, wenn Sie "Az: 231 C 1544/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.

Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.

Sie geben nicht an, um wie viel Ihr Flug vorverlegt wurde und ob eine Annullierung vorliegt oder nicht. 

Unabhängig davon ist die Fluggesellschaft bei einer Änderung der Flüge verpflichtet, Fluggäste rechtzeitig darüber zu informieren, denn vom Zeitpunkt des Eingangs der Information hängt ab, ob die Airline ausgleichszahlungspflichtig sein wird oder nicht. Die relevante Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 geht nicht auf Fälle ein, bei denen die Mitteilung über die Annullierung gänzlich ausbleibt. Es heißt lediglich gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO Nr. 261/2004, dass eine Pflicht zur Zahlung der Ausgleichszahlung entstehen kann, wenn die Annullierungsnachricht später, als zwei Wochen vor Abflug, eingeht und die angebotene Ersatzbeförderung den zeitlichen Anforderungen nicht entspricht. Daraus schlussfolgere ich jedoch, dass eine unterlassene Nachricht einer verspäteten Mitteilung gleichgestellt werden kann und zu selben Ansprüchen führt. 

Zu klären wäre dann lediglich, ob tatsächlich eine Annullierung vorliegt, damit die Fluggastrechteverordnung als Anspruchsgrundlage genutzt werden kann.

Es ist im Übrigen gemäß Art. 5 Abs. 4 VO 261/2004 die Pflicht von Ryanair es nachzuweisen, dass Sie über die Annullierung informiert wurden.

(1) Anspruch auf Ausgleichszahlung

Fluggäste annullierter Flüge haben gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 261/2007 einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. 

Art. Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,

b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

(2)      Anspruch auf Ersatz der Flugkosten

Dieser Anspruch könnte sich aus einem Schadensersatzanspruch aus § 280 I 1 BGB ergeben. Die fehlende Benachrichtigung durch die Lufthansa könnte nämlich eine Pflichtverletzung darstellen, wodurch Sie einen Schadensersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrag haben würden. 

Sie sollten aufgrund der komplexen Fallgestaltung also darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Anwalt für Flugrecht aufsuchen wollen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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