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Hallo!

Eine pauschale Entschädigung für Gepäckverspätung auf einer Reise gibt es so nicht und diese ist auch nicht primär von der Anzahl der Tage abhängig, die Sie ohne Gepäck verbringen mussten. Folgende Möglichkeiten sind denkbar:

(1)      Erstattung der Mehrkosten

Sofern Ihr Gepäck auf der Hinreise nicht mitgeliefert worden war, mussten Sie ja höchstwahrscheinlich Ersatzsachen erwerben wie Kleidung, Schuhe, Kosmetika, Hygieneartikel etc. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen die Kosten für notwendige Anschaffungen zu erstatten (§ 651f BGB). Erstattet werden die Kosten für zwingend notwendige Käufe in vernünftiger Höhe. Die Reisenden sollten dabei die Information, wann der Koffer nachgeliefert wird, in Erwägung ziehen. Wenn zum Beispiel das Gepäck voraussichtlich zwei Tage nach der Ankunft nachkommt, muss man nicht unbedingt Kleidung für die gesamte Reisedauer nachkaufen (AG Köln, Urt. v. 11.01.2016, Az: 142 C 392/14). Darüber hinaus werden die Ausgaben meist nicht in voller Höhe ersetzt, sondern nur zu einem Teil. Man argumentiert, dass Reisende durch Ersatzkäufe nicht nur Kosten getragen, sondern auch Vorteile erlangt haben, da sie die Gegenstände behalten und weiternutzen können.

(2)      Reisepreisminderung

Eine Gepäckverspätung auf Pauschalreisen ist unabhängig von der Notwendigkeit, Ersatzsachen zu kaufen, ein Reisemangel, der für sich allein schon zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Zur Bestimmung der Höhe der Minderung ist die Betrachtung aller Einzelheiten notwendig.

Generell ist eine Minderung des Tagesreisepreises von 20-30% für jeden Tag, an dem das Gepäck gefehlt hat, üblich (AG Rostock, Urt. v. 22.03.2017, Az: 47 C 360/16). In besonders schweren Fällen ist auch eine höhere Minderung möglich (AG Frankfurt, Urt. v. 21.02.2008, Az: 30 C 3839/06). Besondere Schwere ist gegeben, wenn das Gepäck zum Beispiel über die gesamte Dauer der Reise nicht nachgeliefert wurde oder Spezialausrüstung beinhaltete, ohne die Urlaubsaktivitäten vor Ort nicht in vollem Umfang wahrgenommen werden konnten (Tauchen, Bergsteigen, Skifahren etc.).

Bei einer 13-tägigen Verspätung könnte eine Reisepreisminderung von 50% des Tagesreisepreises berechtigt sein.

(3)      Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

Ist die Reise durch das Fehlen des Reisegepäcks derart beeinträchtigt, dass sie erheblich an Wert verliert, ist eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude von bis zu 100% des Reisepreises denkbar. Solche Fälle sind jedoch selten. Meistens können Reisende dennoch mehr oder weniger an den geplanten Aktivitäten teilnehmen (AG Köln, Urt. v. 27.11.2017, Az: 142 C 601/16). Gutes Beispiel für 100%-ige Minderung wegen entgangener Urlaubsfreude wären Fehlen der spezifischen Ausrüstung, wenn der Urlaub komplett auf die bestimmte Aktivität ausgelegt war (eben Bergsteigen, Tauchen, Skifahren u. Ä.), ohne die Möglichkeit, Ersatzsachen zu beschaffen.

(4)      Gepäckverspätung auf der Rückreise

Auch auf dem Rückflug aus dem Urlaub kann es passieren, dass das Gepäck nicht mitgeliefert wird. Grundsätzlich schuldet der Reiseveranstalter auch die reibungslose Rückreise, sodass eine Entschädigung wegen verspätetem Gepäck auf der Rückreise ebenfalls denkbar ist. Man geht jedoch davon aus, dass jeder Kleidung und sonstige Artikel des täglichen Gebrauchs mehrfach Zuhause hat und daher keine Ersatzanschaffungen tätigen wird. Auch ist das „bloße Warten“ auf das Gepäck in solchen Fällen nicht mehr minderungsfähig. Auch hier werden nur Kosten für Ersatzkäufe erstattet, die absolut notwendig waren. Das ist in solchen Fällen bei Brillen, Kontaktlinsen, Medikamenten, medizinischen Geräten etc. denkbar. Es geht also um solche Gegenstände, die der Reisende immer braucht und dabeihaben muss und nicht mehrfach besitzt.

Weiterhin könnten auch Fahrtkosten erstattungsfähig sein, wenn Sie zum Beispiel Ihr Gepäck selbst vom Flughafen abholen mussten (dies gilt sowohl für die Hin- als auch für die Rückreise).

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eine detaillierte Einschätzung fragen Sie einen Anwalt für Reiserecht.

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Sie haben eine Pauschalreise wahrgenommen. Im Rahmen dieser kam es zu einer Gepäckverspätung von 13 Tagen. Sie fragen nun, welche Ansprüche Sie dadurch haben. 

Bei Gepäckverspätungen ergeben sich Ansprüche zunächst aus dem Montrealer Übereinkommen. Besonders ein Blick auf Artikel 19 ist hilfreich:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der Einkäufe, die Sie aufgrund des fehlenden Koffers tätigen mussten. Hilfreich ist es für diesen Anspruch, dass Sie die Belege aufgehoben haben, denn so können Sie die Notwendigkeit und Höhe Ihrer Einkäufe genau nachweisen.

In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.

Zur Gepäckverspätung hier ein interessantes Urteil: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.

Sie haben also zunächst einmal einen Anspruch auf den Ersatz aller Ersatzanschaffungen, welche nötig waren gegen die Fluggesellschaft.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, stellt sich weiterhin die Frage nach Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.

Bei einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt außerdem eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Betracht. 

Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB.

Damit Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen können, müsste es sich zunächst um einen Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB handeln:

1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Reisemangel begründet.

Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46

Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.

Es könnte also zusätzlich zu dem Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB geltend machen, da bei einer Gepäckverspätung ein Reisemangel vorliegt. 

Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 n Absatz 2 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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