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Auf unserem Hinflug von Frankfurt mit Umsteigen in Doha und weiter nach Colombo haben wir aufgrund verspäteter Ankunft in Doha den Anschlussflug nach Colombo verpasst und sind mit einem späteren Flieger 9 Stunden später in Colombo angekommen.

Auf dem Rückflug von Colombo mit Umsteigen in Doha und weiter nach Frankfurt haben wir auf dem Rückflug ebenfalls aufgrund verspäteter Ankunft in Doha den Anschlussflug nach Frankfurt verpasst und sind mit einem späteren Flieger 17 Stunden später in Frankfurt angekommen.

Meine Frage nun: Sehe ich das richtig, dass

a) für den Hinflug die EU-Fluggastrechteverordnung greift, da dieser Flug in der EU (Frankfurt) gestartet ist, so dass es somit für diesen Flug eine Entschädigung gibt ?

b) für den Rückflug die EU-Fluggastrechteverordnung NICHT greift, da der Flug außerhalb der EU (Colombo) gestartet ist und Qatar Airways den Firmensitz nicht in der EU hat, so dass es deshalb für diesen Flug keine Entschädigung gibt ?

Vielen Dank für die Hilfe !
Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo!

Ja, das ist richtig.

Gemäß Art. 3, Abs. 1, Buchst. a) Verordnung 261/2004 sind die Vorschriften der Verordnung immer dann anzuwenden, wenn der Flug im Gebiet eines Mitgliedstaates startet. Ob die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat oder nicht, ist dabei unerheblich, es kann auch eine ausländische Fluggesellschaft wie Qatar Airways sein.

Auch die Umsteigeverbindung ist auf dem Hinflug hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs unproblematisch. Sie geben zwar keine weiteren Details an, aber bei jeder erdenklichen Konstellation dürfte aufgrund der 9-stündigen verspäteten Ankunft ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung vorhanden sein.

Die Gesamtverspätung bei der Ankunft ist bei Flügen mit Umsteigeverbindungen ausschlaggebend (z. B. AG Frankfurt, Urt. v. 06.12.2012, Az: 31 C 2553/12, AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32), AG Hamburg, Urt. v. 12.12.2016, Az: 22a C 59/16).

Weiterhin ist es wichtig, dass beide Flüge als eine Buchung erworben wurden. Ich nehme an, dass beide Flüge von Qatar Airways sind und als eine Verbindung gebucht wurden. Das Europäische Gerichtshof entschied in einem Urteil letztes Jahr (den Urteilstext kann ich leider irgendwie nicht finden), dass eine einheitliche Buchung die Voraussetzung dafür ist, dass man selbst bei Flugverspätungen und Annullierungen außerhalb der EU den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat, auch wenn die Flüge von mehreren verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Ansonsten kann ich nur noch darauf hinweisen, dass gem. Art. 7, Abs. 3 Verordnung 261/2004 kein Anspruch besteht, wenn der Flug sich aufgrund von außergewöhnlichen Umständen verspätet hat, die auch beim Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden werden konnten.

Für eine genauere Einschätzung Ihres Falls und Hilfe bei der Anspruchsdurchsetzung kontaktieren Sie am besten einen Anwalt für Flugrecht.

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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Doha nach Colombo wahrgenommen. Auf dem Hinflug haben Sie jedoch leider den Anschlussflug in Doha verpasst und sind letztendlich mit einer Verspätung von 9 Stunden in Colombo angekommen.

Auch auf dem Rückflug verpassten Sie erneut Ihren Anschlussflug in Doha und sind mit einer Verspätung von 17 Stunden in Frankfurt angekommen. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Entscheidend ist also, dass entweder die Fluggesellschaft oder der Abflughafen der Gemeinschaft angehört. Siehe auch folgendes Urteil: 

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingebenBGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki)

Die Fluggastrechte-Verordnung findet bei außereruropäischen Flügen keine Anwendung.

Qatar Airways ist die nationale Fluggesellschaft Katars mit Sitz in Doha und Basis auf dem Flughafen Hamad International, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. 

Entscheidend ist also der Abflughafen. Dieser ist im Falle des Hinfluges Frankfurt, also ein Flughafen innerhalb der Gemeinschaft, bei dem Rückflug Colombo, welches außerhalb der EU liegt. Die europäische Fluggastrechteverordnung findet also nur bezüglich des Hinfluges Anwendung. 

Fraglich ist also, ob sie wegen des verpassten Anschlussfluges einen Anspruch aus der VO Nr. 261/2004 haben. Dazu hat der EuGH folgende Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Fraglich ist welche Entfernung maßgeblich ist. Dazu folgendes Urteil:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

Entscheidend ist also die Distanz zwischen Frankfurt und Colombo. Diese beträgt 8.802 km. Sie haben meines Erachtens also wahrscheinlich einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR gegen die Fluggesellschaft. 

Da der Sachverhalt jedoch recht komplex ist, könnte es für Sie sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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