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Hallo,

wir haben für unsere geplanten Kroatienreise zwei Flüge (One-Way) gebucht:

Stuttgart - Zadar

Split - Stuttgart

Beide Fluge wurden separat, aber mit denselben Passagierdaten direkt hintereinander gebucht (die RyanAir Website erlaubt keine direkte Buchung von Gabelflügen).

Aufgrund der Corona-Epidemie leider das Storno für den HINFLUG erhalten. Für diesen Flug wird von LaudaMotion / RyanAir nun die Rückerstattung des Flugpreises angeboten. Der Rückflug ist bislang nicht annulliert.
Da es natürlich keinen Sinn macht, einen Hinflug nicht durchzuführen, dann aber zurückfliegen zu wollen, möchten wir wenn kein Ersatz-Hinflug arrangiert werden kann, nun natürlich kostenfrei von beiden Buchungen zurücktreten.

Haben wir hierauf Anrecht oder müssen wir uns hier im Ernstfall juristisch mit RyanAir auseinandersetzen?

Danke für die RM!
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo Till!

Tatsächlich ist es so, dass Hin- und Rückflug (selbst wenn es kein Gabelflug ist) als zwei getrennte Beförderungsleistungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 betrachtet werden. Die Anwendbarkeit der Verordnung wird immer für den Hin- und den Rückflug getrennt geprüft (AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16). Für eine getrennte Betrachtung in Ihrem Fall spricht insbesondere, dass Sie einen Gabelflug gebucht haben – der Zielort des Hinfluges und der Startort des Rückfluges sind zwei verschiedene Orte, sodass es hier rechtlich um zwei völlig verschiedene Beförderungsleistungen geht.

Aus diesem Grund ist es leider so, dass Sie normal kein Anrecht auf die kostenlose Stornierung und Erstattung des zweiten Fluges haben. „Normal“ heißt, dass die Fluggastrechte-Verordnung keine Anspruchsgrundlage dazu liefert.

Nun, „normal“ lt. Verordnung 261/2004 ist aber auch, dass Ryanair Ihnen bei Annullierung des Fluges eine Ersatzbeförderung anbieten muss, kann das aber aufgrund der Situation mit dem Coronavirus nicht. Es ist klar, dass es ein Ausnahmezustand ist, bei dem auch entsprechende Regelungen getroffen werden müssen, da der Rückflug hinsichtlich des ersatzlos annullierten Hinfluges nicht nur zwecklos, sondern schlicht und ergreifend unmöglich geworden ist.

Sie werden vermutlich entweder auf die Kulanz von Ryanair hoffen oder tatsächlich mithilfe eines Anwalts für Flugrecht juristisch vorgehen müssen.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Sie haben bei RyanAir einen Flug von Stuttgart nach Zadar und von Split zurück nach Stuttgart gebucht. Nun wurde der Hinflug jedoch aufgrund der Corona-Epidemie storniert. Sie fragen nun, ob Sie auch den Rückflug kostenfrei stornieren können. Problematisch ist dabei jedoch, dass Sie die Flüge separat voneinander und nicht als einheitliche Buchung gebucht haben. 

Der Anspruch auf kostenlose Stornierung könnte sich jedoch aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Die Möglichkeit der Erstattung der Flugscheinkosten regelt Art. 8 VO Nr. 261/2004

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Fraglich ist jedoch, in welchen Fällen auf diesen Artikel Bezug genommen wird, wann so ein Anspruch also besteht. 

Gemäß Artikel 5 EU-VO kommt der Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 nur dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder eine große Verspätung des Fluges vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall ändert sich an den Flugdaten des Rückfluges jedoch nichts, sodass für diesen keine Annullierung oder große Verspätung anzunehmen ist. 

Da Sie die Flüge separat voneinander gebucht haben, hat auch die Annullierung des Hinfluges meines Erachtens keinen Einfluss auf den Rückflug. 

Da die Corona-Epidemie jedoch eine Ausnahmesituation darstellt, könnten die Situation hier jedoch anders zu beurteilen sein. Daher könnte es für Sie tatsächlich sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten. 

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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