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Hallo Zusammen,

Ich habe aktuell eine Frage zu Umbuchungen von Flügen. Unser ursprünglicher Flug von München über Doha nach Singapur wäre am 31.05.2020 um 09:45 Uhr mit der Airline Qatar gestartet (gebucht direkt über Qatar). Aktuell fliegen wir natürlich nicht und hoffen auf Stornierung der Flüge.

Nun habe ich in meiner Buchung gesehen, dass der Hinflug nicht mehr bestätigt ist und eine Umbuchung seitens der Airline stattgefunden hat bzw. wird mir dies zur Einwilligung vorgeschlagen.
Neuer Flug mit neuer Flugnummer: 31.05.2020 ab München um 16:55 Uhr - also ca. 7h später als ursprünglich geplant.

Wisst ihr, ob ich anhand dieser Umbuchung bereits Anspruch auf die kostenfreie Erstattung meiner Flugkosten habe, wenn ich dieser Umbuchung nicht zustimmen würde?

Vielen Dank euch und Kopf hoch an alle, die nächste Reise kommt bestimmt. :)

Liebe Grüße und bleibt gesund!

Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Hallo Lea!

Sie könnten einen Anspruch auf die kostenlose Erstattung der Flugkosten gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 haben. Darin heißt es, dass Fluggäste annullierter Flüge zwischen anderweitiger Beförderung und vollständiger Erstattung des Flugpreises wählen dürfen.

Nun wurde Ihr Flug offiziell jedoch (noch) nicht annulliert. Der Begriff „Flugannullierung“ wurde jedoch bereits mehrfach einer rechtlichen Neuinterpretierung unterzogen und immer verbraucherfreundlicher ausgelegt. So kann beispielsweise eine erhebliche Flugverspätung als eine Flugannullierung gewertet werden, sodass Fluggäste erheblich verspäteter Flüge ebenfalls einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung haben.

Eine Flugumbuchung kann ebenfalls als Annullierung oder Nichtbeförderung gewertet werden. Als Nichtbeförderung ist im Sinne der EG-Verordnung Nr. 261/2004 die Weigerung der Fluggesellschaft den Fluggast zu befördern, obwohl er sich rechtzeitig am Gate befunden hat, zu verstehen. Für Fälle, bei denen es bereits lange vor Abflug bekannt war, dass der Flug aus welchem Grund auch immer nicht stattfinden wird, hat der BGH bereits entschieden, dass das Erscheinen am Gate nicht notwendig ist.

Darüber hinaus hat auch der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10), dass eine Annullierung bzw. Nichtbeförderung auch dann vorliegt, wenn der Flug pünktlich startete, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste und Fluggäste auf andere Flüge umgebucht werden mussten.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass eine Annullierung bzw. Nichtbeförderung dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wird und der Flug nicht mehr so stattfindet, wie einst geplant. In Ihrem konkreten Fall wurde die Abflugzeit erheblich verändert. Für die Streichung des ursprünglich geplanten Fluges spricht außer der veränderten Flugzeit auch die geänderte Flugnummer. Wenn die Flugnummer einen bestimmten Flug eindeutig identifizieren soll, dann bedeutet die Umbuchung auf einen anderen Flug mit einer anderen Nummer dass Sie zumindest nicht mehr mit dem ursprünglichen Flug befördert werden. Selbst wenn der ursprüngliche Flug nicht annulliert sein wird, so ist darin möglicherweise eine Nichtbeförderung zu sehen, da Sie gegen Ihren Willen auf einen anderen Flug umgebucht wurden.

Somit könnten Sie einen Anspruch auf der Erstattung der Flugkosten haben. Da die Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Hinblick auf die aktuelle Situation sehr schwierig werden kann, empfehle ich Ihnen, die Hilfe eines Anwalts für Flugrecht zu suchen.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Sie haben einen Flug von München über Doha nach Singapur und zurück gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Hinflug um 7 Stunden verschoben wurde. Sie fragen nun, ob Sie daher den Flug bzw. die ganze Reise kostenfrei stornieren können.

Dieser Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Die VO Nr. 261/2004 kommt dann zu tragen, wenn eine Annullierung des Fluges vorliegt. Einer Annullierung steht nach ständiger Rechtsprechung eine große Verspätung gleich: 

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 08.04.2014, Az: 4 C 1304/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu folgendes Urteil: "Az: 4 C 1304/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Flugverspätung von mehr als drei Stunden ist einer Annullierung im Sinne der EGV Nr. 261/2004 gleichzusetzen.

Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden steht dem Fluggast neben einer Ausgleichszahlung im Sinne der EGV Nr. 261/2004 ein Wahlrecht zwischen einem Ersatzflug oder einem Rücktritt von der Beförderung zu.

In Ihrem Fall wurden der Hinflug um 7 Stunden nach hinten verschoben. Es liegt also eine große Verspätung vor. 

Sie haben dadurch einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also zunächst einmal den Hinflug gem. Art. 8 Abs. 1 a) stornieren und die Flugscheinkosten zurück verlangen. 

Weiterhin fragen Sie nach der Möglichkeit, die komplette Reise, also auch den Rückflug zu stornieren. 

Da der Rückflug jedoch wie geplant stattfindet, kommt ein solcher Anspruch nur dann in Betracht, wenn Hin- und Rückflug als einheitlicher Flug betrachtet werden. Denn dann würde sich der Stornierungsanspruch des Hinfluges auch auf den Rückflug erstrecken. 

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Hin- und Rückflug jedoch nicht einheitlich, sondern als zwei unterschiedlich zu beurteilende Flüge zu bewerten. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C‑173/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.

AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 261 C 13238/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 meint Hin- und Rückflug jeweils getrennt voneinander. Auch wenn alle Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt und gemeinsam gebucht werden.

Sie haben meines Erachtens daher leider eher keinen Anspruch auch den Rückflug und damit die ganze Reise zu stornieren. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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