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Hallo-

fünf Flüge sind von uns diesen August gebucht worden. Geschäftlich, mit engmaschigen Terminen. Heute wurden die Flüge von Condor umgebucht. Statt 8 Stunden Reisezeit, sind es nun über zwanzig Stunden Reisezeit. Unser Flug ist von Frankfurt nach Halifax gebucht, die Umbuchung fliegt Frankfurt- Toronto, Wartezeit, dann nach Halifax. Unser erster Termin nicht haltbar. Zurück die gleiche Strecke über Toronto.

Condor ist nicht zu erreichen, die Flüge nicht umbuchbar.

Muss man dies so hinnehmen?

Was kann ich tun? Wie geht man nun vor?

Ich freue mich über Nachrichten.

Danke und Grüße
Gefragt in Umbuchung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo,

wir haben das gleiche Problem. Unsere Flüge gehen im Oktober. Wir haben Berlin nach Halifax mit Zwischenlandung in Frankfurt gebucht.

Die Änderungen sind wie folgt:

Berlin - Frankfurt - 2h früher Flug

Frankfurt -Toronto - Zwischenlandung (vorher nicht vorgesehen!)

Toronto - Halifax- Ankunft 0:47 einen Tag später - ursprüngliche Ankunft war 19:55 Uhr

Rückflug wurde um einen Tag später verschoben und eine Übernachtung in Frankfurt wird erforderlich.

Ich finde die Änderungen nicht haltbar, da uns ein Tag verloren geht und unsere Unterkunft zu den ursprünglichen Termin gebucht ist.

Vielleicht hat jemand eine Idee wie eine Rückzahlung von Condor möglich wird. denn wir würden jetzt auf eine andere Airline ausweichen, um unsere Zeiten einhalten zu können!!!
Beantwortet von (200 Punkte)
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.....genau um diesen Flug geht es!
Unser ältester Sohn wäre auch in Frankfurt, aus Berlin kommend, zu uns gestoßen!
Wir anderen vier wären ab Friedrichshafen gekommen. Auch unsere Flüge Berlin/ Friedrichshafen gingen nun früher.
Für uns aus FN hiesse dies, fünf Stunden Wartezeit in Frankfurt!
Wäre für uns noch ok, aber nach Toronto fliegen, warten, dann erst nach Halifax....
Passt einfach zeitlich auch nicht!
Mietwagen, gebuchtes Haus, Termine!
Zumal wir zurück den gleichen komplizierten und weit aus längeren Flug, wieder nehmen müssten.

Gestern versuchte ich sämtliche hotlines der Condor zu erreichen. Keine Change!
Online auch unmöglich!

Mir wurde aus unserer Rechtsabteilung, in unserer Firma, gesagt, dass dieser Flug unmöglich haltbar sei. Die Flugnummer darf sich wohl nicht ändern?!?!
Auch nicht zumutbar, da so nicht gebucht und keine aktuelle unvorhersehbare Umbuchung!
Weiter, dies sei wohl eine „ Masche“ von Condor.
Da unsere Flüge, da zu fünft, auf 5000€ kommen, werde ich dies nicht so stehen lassen.
Ich werde einen Termin mit einem Reiserechtler vereinbaren....
Hallo,

ich bin auch gerade am recherchieren, welche Möglichkeiten wir haben, denn für uns der Rückflug untragbar. Wir haben unsere Fewo nur bis zum 22.10 und dann müssten wir mit weiteren Kisten rechnen. Des Weiteren haben wir uns bewusst für 1x umsteigen entschieden und dafür fast 300 Euro mehr bezahlt, sonst hätte ich sofort AirCanada genommen.

Über die Meinung des Reiserechtlers wäre ich auch mal gespannt, wenn Sie es schreiben könnten.

Beste Grüße aus Berlin
Das mache ich, sehr gerne!
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Sie haben Flüge bei Condor gebucht. Nun wurden die Flüge jedoch extrem verändert. Sie haben nun statt 8 Stunden über 20 Stunden Reisezeit. Sie fragen nun nach Ihren Möglichkeiten.

Ansprüche könnten sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung ergeben. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde sowohl die Route, als auch die Flugzeiten verlegt. Der Flug wird also nicht so durchgeführt wie geplant. Daher ist von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über diese Annullierung informiert wurden. Sie geben nicht genau an, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden. Falls die Fluggesellschaft Sie aber weniger als 14 Tage im Voraus informiert hat, haben Sie meines Erachtens schonmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.  

Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie haben außerdem einen Anspruch aus die Betreuungsleistungen aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also zunächst gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten fordern und dann selbstständig neu buchen.

Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art. 8 1b) oder c) VO Nr. 261/2004 geltend machen. Danach haben Sie einen Anspruch auf eine Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder nach Belieben des Fluggastes auch zu einem späteren Zeitpunkt. Sie könnten also die Fluggesellschaft kontaktieren und nach einer Umbuchung auf einen anderen Zeitpunkt Ihrer Wahl fragen. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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