Sie haben eine Pauschalreise nach Kreta gebucht. Nun hat sich der Flug im Rahmen dieser Pauschalreise erheblich verändert. Zum einen wird der Hinflug nun mit einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt. Zum anderen haben sich die Flugzeiten des Rückfluges um ca 8 Std verändert. Schlussendlich ha sich auch noch der Flughafen für den Rückflug geändert. Sie fragen nun nach der Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung der Reise.
Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist.
Damit sich solche Ansprüche ergeben, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Nun könnte zunächst die Veränderung der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ob die Flugzeitenverschiebung von 8,5 Stunden einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug mehr als 8 Stunden, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt.
Außerdem könnte auch die Änderung der Fluggesellschaft einen Mangel darstellen. Dazu folgende Urteile:
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
Diese Urteile gehen bei einem Wechsel der Fluggesellschaft nicht von einem Mangel aus. Allerdings konnte ich auch folgendes Urteile finden, welche einen Mangel annehmen:
LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Soll ein Urlauber von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert werden als versprochen, so kann er von der Reise zurücktreten.
AG Bielefeld, Urt. v. 13.12.1998, Az: 41 C 800/97 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 C 800/97 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft als Teilleistung einer Pauschalreise stellt eine zugesicherte Eigenschaft dar, die bei Fehlen einen Reisemangel begründet.
Es ist also nicht ganz eindeutig zu bewerten, ob bei einem Wechsel der Fluggesellschaft ein Mangel vorliegt oder nicht. Ich würde sagen, dass immer dann ein Mangel anzunehmen ist, wenn die konkrete Fluggesellschaft ausdrücklich vereinbart wurde und dafür beispielsweise auch ein Aufpreis gezahlt wurde.
Schlussendlich könnte auch die Änderung des Flughafens einen Reisemangel darstellen. Dazu folgende Urteile:
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. Sie fragen insbesondere nach der Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung. Eine solche könnten sich aus § 651 l BGB ergeben. Der Fluggast kann aber nur dann kündigen, wenn der Reisende gem. § 651 k BGB vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangt hat und dieser dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.
Falls der Reiseveranstalter den Reisemangel jedoch nicht behebt, könnten Sie außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.