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Sehr geehrter Fragesteller!

Bei Ihrer Frage müssen zunächst einige Aspekte geklärt werden.

(1) Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 261/2004

Um die Frage nach der möglichen Entschädigung beantworten zu können, muss man zunächst wissen, wo Ihr Flug startet und wo er landet. Die Fluggastrechte-Verordnung gilt nur in folgenden Fällen:

  • Flüge, die von einem Flughafen der Gemeinschaft starten
  • Flüge, die von einem Flughafen in einem Drittstaat starten, das Ziel im Gebiet eines Mitgliedsstaates haben und von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

Durch spezielle Abkommen und Vereinbarungen gilt die Verordnung auch für Norwegen, Island und die Schweiz.

Startet ihr Flug also in einem Drittstatt und landet ebenfalls in einem Drittland, so sind Ansprüche gem. der Verordnung 261/2004 ausgeschlossen.

(2) Zeitpunkt der Änderungsmitteilung

Darüber hinaus ist es wichtig, wann Sie davon informiert worden sind, dass Ihre Flugzeiten sich ändern werden. Kommt die Mitteilung mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug an, so haben Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Überdies gilt gem. Art. 5, Abs. 1, lit. c):

„ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

In diesen Fällen steht Ihnen kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu.

(3) Unterschied zwischen Direktflug und Non-Stop-Flug

Nun zu Ihrer konkreten Situation. Laut Ihrer Beschreibung haben Sie einen Direktflug gebucht, jedoch keinen Non-Stop-Flug. Ein Direktflug kann auch eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Ein Direktflug wird dadurch charakterisiert, dass seine Flugnummer, das Flugzeug, die ausführende Fluggesellschaft etc. sich auch bei einer Zwischenlandung nicht ändern. Ein Non-Stop-Flug ist ein unterbrechungsfreier Flug vom Start bis zum Ziel. So begründet eine Zwischenlandung allein bei einem Direktflug noch keine Ausgleichs- oder Minderungsansprüche.

Vgl. auch:

(4) Zeitverlust durch die Flugzeitenänderung und Anspruch auf Ausgleichszahlung

Sie schildern, dass Ihr Abflug von 18 Uhr auf 15.40 Uhr vorverlegt wurde. So entsteht für Sie ein zeitlicher Mehraufwand von 2 Stunden und 20 Minuten. Sie schreiben leider nicht, wo Ihr Startort und wo Ihr Ziel liegen. Da Ihre Gesamtflugzeit ohne Zwischenlandung ursprünglich fast 5 Stunden betragen hat, gehe ich von etwa 5.000 Kilometern Entfernung aus. Gem. Art. 6, Abs. 1, lit. c) VO 261/2004 kommen bei Entfernungen von über 3.500 Kilometern erst ab einer vierstündigen Verspätung Ansprüche aus der Verordnung in Betracht. Aber auch bei Strecken mit einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.000 km gelten Flüge erst ab drei Stunden als verspätet.

Das bedeutet, dass Sie aufgrund der Unerheblichkeit Ihrer Verspätung bzw. gesamtzeitlichen Flugzeitenerhöhung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.

Aus diesem Grund ist es auch irrelevant, ob die Flugzeitenänderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht oder nicht.

(5) Umbuchung oder Stornierung

Sie teilen nicht mit, welchen Flugtarif Sie gebucht haben. Ich gehe von einer Situation aus, wo Sie Ihren Flug nicht kostenfrei umbuchen und nicht stornieren können.

Da die Änderung der Flugzeiten nicht erheblich ist und daher sowohl eine Ausgleichszahlung, als auch eine Alternativbeförderung oder eine Umbuchung rechtlich voraussichtlich nicht in Frage kommen, können Sie wohl nur auf eine Kulanzleistung des Luftfrachtführers hoffen.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Das ist ja eine Frechheit, hoffe sehr, dass du deine Verspätungsentschädigung bekommst! Ein Grund wurde dir nicht genannt?
Beantwortet von (700 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

da Sie leider kaum Angaben zu den näheren Umständen gemacht haben, probiere Ich im Folgenden einen groben Überblick über die Gesamtsituation zu schaffen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Verordnung (EG) 261/2004. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Verordnung ist, dass Ihr Flug auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat der EU startet oder Ihr Flug zurück in ein Land der EU führt und mit einem Flugunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird.

Sie könnten Ansprüche aufgrund der Verschiebung der Flugzeiten erheben. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung allerdings erst von einer erheblichen Verschiebung von 3 Stunden aus.

Des Weiteren ist maßgeblich, wann sie von der Veränderung der Flugzeitenänderung informiert wurden. Sie haben keine Ansprüche, wenn

  • Sie bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden

  • Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt

  • Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt

Außerdem greifen eventuell aufkommende Ansprüche nicht in Betracht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf einem außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Des Weiteren muss erst geklärt werden, wo die Unterscheidung zwischen einem sogenannten Nonstop-Flug und Direktflug liegt. Direktflüge können immer noch Zwischenlandungen beinhalten, solange sich die Flugnummer dabei nicht verändert. Bei einem Nonstop-Flug hingegen, wird ein Flug ohne Zwischenstopp vollzogen.

Sie sollten sich also an dieser Stelle informieren, ob es sich tatsächlich um einen Nonstop-Flug handelt, in diesem Fall könnte ein Zwischenlandung rechtliche Konsequenzen für die Fluggesellschaft beinhalten. Im Fall eines Direktfluges müssen Sie also einen kurzen Halt akzeptieren oder auf eigene Faust umbuchen. Ersatzansprüche haben Sie dafür allerdings keine.

Insgesamt gehe Ich nicht davon aus, dass Sie entsprechende Ansprüche geltend machen können. Da es sich in Ihrem Fall um eine annehmbare Verschiebung von nur knapp mehr als 3 Stunden handelt und weitere Beeinträchtigungen nicht bekannt sind.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Dein Flug wurde von 18:00 - 22:55,auf 15:40 - 22:55 verlegt. Außerdem musst du nun einen Zwischenstopp eingelegt.

Du fragst dich nun, ob du die Änderungen hinnehmen musst, oder ob du irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In deinem Fall wurde die Flugzeit verändert und zudem hat der Flug nun einen Zwischenstopp. Es ist also wahrscheinlich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.

Die Höhe dieses bemisst sich nach der Entfernung.

Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Deinen Angaben ist leider nicht zu entnehmen, ob du rechtzeitig über die Annullierung informiert wurdest.

Du hast aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung.

Danach kannst du wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du kannst dir also aussuchen, ob du den Flug so wahrnehmen möchtest, wie die FLuggesellschaft ihn dir anbietet oder du den Flug stornieren möchtest.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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