3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+1 Punkt
Hallo,

ich hatte über fluege.de einen Condor-Flug am 12.07.2017 von Mallorca nach Berlin gebucht. fluege.de vermittelte dies firmenintern weiter an die nurflug.de. Im Fazit wurde der Gesamtpreis laut fluege.de-Portal gesplittet 3 Position abgebucht. Betrag 1 direkt von Condor, Betrag 2 von fluege.de, Betrag 3 von nurflug.de.

Nun informierte mich nurflug.de, dass Condor den 12.7.2017 gestrichen hat nun nun am 10. und 13.7. fliegt. Da beides nicht akzeptabel war, bot man mir an, bei Condor eine kostenfreie Stonrnierung anzufragen. Condor bestätigte umgehend und erstattete mir den von ihnen eingezogenen Betrag zurück.

nurflug.de und fluege.de weigern sich nun, ihre Anteile am Gesamtpreis zu erstatten.

Was kann ich hier tun bzw. welche Rechte habe ich?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
+1 Punkt

3 Antworten

0 Punkte

Sie hatten einen Flug über fluege.de mit dem Luftfahrtunternehmen Condor am 12.07.17 von Mallorca nach Berlin gebucht.

Der Gesamtpreis hinsichtlich wurde gesplittet und von 2 verschiedenen Luftfahrtunternehmen abgebucht. Anschließend wurde der geplante Flug gestrichen.

Condor hat Ihnen eine kostenlose Entschädigung angeboten.

Sie fragen sich nun welche Rechte Ihnen hinsichtlich der nurflug.de und fluege.de nun zustehen.

Möglicherweise steht ihnen ein Anspruch aus der EG Verordnung Nr. 261/2004 zu.

Dann muss eine sog. Flugannullierung vorliegen. Dies ist dann der Fall, soweit eine Beförderung mir einer anderen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeug, neue Flugnummern und z.B auch die Wiederaushändigung des Reisegepäcks vorliegt.

Meiner Meinung nach wird man in Ihrem Fall eine Flugannullierung annehmen können, aufgrund der Tatsache, dass der geplante Flug nicht angetreten wurde.

Demnach richten sich ihre Anspruch nach Art.5 I c) EG (VO). Mithin steht Ihnen ein sog. Ausgleichszahlung nach Art. 7 EG (VO) zu gegen die beiden Reiseveranstalter nurflug.de und fluege.de.

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich an der Entfernung der Flugstrecke.

In ihrem Fall beträgt die Entfernung Berlin<-> Mallorca

Luftlinie:1.632,21km

Route:2.096,34 km

Damit könnten Sie jeweils von den jeweiligen Reiseveranstalter jeweils 250 € fordern nach Art. 5 III EG (VO).

Darüber hinaus besteht für Sie selbstverständlichkeit nach Art. 8 EG (VO) ein Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugkosten wenn der Flug im Hinblick auf seinen ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist (Was ja in Ihrem Fall meines Erachtens nach zutrifft.)

Schließlich könnten Sie einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, soweit Sie weniger als 14 Tage vor dem eigentlichen Flugdatum über den Flugausfall informiert wurden.

Ich hoffe das hilft Ihnen etwas weiter.

Viel Erfolg und alles gute wünsche ich Ihnen weiterhin bei Ihrem Vorhaben.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben über fluege.de einen Condor-Flug am 12.07.2017 von Mallorca nach Berlin gebucht.Dieser wurde annulliert und Ihnen wurde ein Ersatzflug angegeben. Diesen konnten Sie jedoch nicht wahrnehmen. Nun will Ihnen Iberia nicht den gesamten Flugpreis erstatten.

Bei Annullierung eines Fluges haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also wählen, ob Sie den Ersatzflug wahrnehmen wollen oder ob Sie den Flug stornieren wollen. Es steht ohnehin jedem Fluggast jederzeit zu, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Der Fluggast ist nicht einmal verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft.

Denn die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de")

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

 

Beantwortet von (11,600 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Hallo,

du hast einen Flug storniert, und nur 1/3 des Preises zurückerhalten, und zwar von Condor. Nurflug.de und fluege.de möchten ihre Anteile nicht erstatten. Du fragst dich, welche Rechte du hast.

Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde, und wurdest auch umgebucht. Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Anspruch genommen hast du scheinbar Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

Du hast eine Erstattung gewählt, und, wie Artikel 8 Absatz 1 a) EU-VO zu entnehmen ist, deshalb Anspruch auf eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten.

Steuern und Gebühren müssen Fluggesellschaften nämlich erst dann an den Flughafenbetreiber und die Sicherheitsbehörden zahlen, wenn du als Kunde tatsächlich abfliegst. Fliegst du aber nicht, dann hast du folglich einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises inklusive dieser Steuern und Gebühren.

Andernfalls läge eine ungerechtfertige Bereicherung nach § 812 BGB vor, seitens der Fluggesellschaft.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

Ein Einbehalten von Teilen des Flugpreises widerspricht insofern Artikel 8 EU-VO und dem obigen Urteil, und ist deshalb meiner Meinung nach nicht rechtens.

Wende dich doch einmal an nurflug.de und fluege.de, und mache dies und deinen Anspruch deutlich.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
0 Punkte
...