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Hallo!

Ich bin am Montag, 09.01.2017, mit Air France in die DomRep geflogen. Von Frankfurt nach Paris und dann von Paris nach Santo Domingo. Dort angekommen hieß es plötzlich, das keine weiteren Koffer mehr dabei wären. Mein Koffer hatte also den Flug nicht mitgemacht. Insgesamt waren es 36 Koffer für ca. 30 Personen/Familien. Soweit, so schlecht. Doch der Ärger ging nun erst richtig los.

Sage und schreibe 2 Mitarbeiter an 4 Arbeitsplätzen fertigten nun in aller Seelenruhe einen nach dem Anderen ab. Bis ich endlich an die Reihe kam, waren über 2 weitere Stunden vergangen. Man bekam einen Ausdruck für die Meldung eines fehlenden Gepäckstücks und zwei Telefonnummern mit dem Hinweis, diese am nächsten Tag anzurufen. Die fehlenden Koffer würden an diesem Tag, also Dienstag, 10.01.2017, mit dem nächsten Flug ankommen. Mit dieser Auskunft ging´s dann in die Empfangshalle. Dort der nächste Ärger. Mein bestelltes und vergünstigtes Taxi vom Hotal war natürlich schon weg, sodaß ich ein anderes, um 10€ teureres Taxi nehmen mußte.

Am nächsten Tag kaufte ich mir zuerst etwas neues zum Anziehen. Quittungen natürlich behalten. Gegen Abend hat dann mein Hotelmanager, weil ich kein Spanisch kann, versucht, bei den beiden mir gegebenen Telefonnummern anzurufen. Dabei mußten wir feststellen, das keine einzige der beiden Nummern korrekt war. Eine war ein Privatanschluß und bei der Anderen antwortete niemand. Jetzt stand ich da und wußte gar nichts mehr. Ich versuchte über die AF Website etwas herauszufinden und fand eine weitere, wieder komplett andere, Servicenummer von AF. Doch da war mittlerweile schon der AB angeschaltet. Mir blieb nichts weiteres, als den nächsten Tag abzuwarten.

Am nächsten Tag riefen wir, nachdem ich erneut einige neue Kleidung und Pflegeartikel gekauft hatte, diese neue Nummer an. Doch auch da konnte man uns nicht weiter helfen. Um endlich einmal etwas genaueres zu erfahren, entschloß ich mich, mit einem, in der Zwischenzeit kennengelernten deutschem Mann, der Spanisch sprechen konnte, direkt an den Flughafen zu fahren. Telefonisch war absolut nichts herauszufinden. Am Flughafen haben wir schließlich erfahren, dass das nächste Flugzeug von AF aus Paris erst am nächsten Tag, Donnerstag, 12.01.2017, in Santo Domingo landen würde und mein Koffer wahrscheinlich dann dabei wäre. Das bedeutete, das die Mitarbeiter von Montags abends nicht nur falsche Telefonnummern herausgegeben, sondern auch noch gelogen hatten, was den nächsten ankommenden Flug betraf. Nämlich nicht am nächsten Tag sondern erst drei Tage später.

Donnerstags mußte ich nochmals einige Sachen einkaufen, da ich mich ja immer nur für den betreffenden Tag eingedeckt hatte. Schließlich kam es zu einem Happy End, da mein fehlender Koffer abends angekommen war.

Meine sich nun daraus ergebenden Fragen sind: Durch Lügen, falsche Telefonnummern und Angaben sind mir letztendlich 3 Urlaubstage mehr oder weniger verloren gegangen. Außerdem hatte ich durch die teurere Taxifahrt sowie die beiden Extrafahrten zum Flughafen 50€ Extrakosten. Kann ich für diese drei verloren gegangenen Urlaubstage sowie die Extrakosten für die Flughafenfahrten von Air France eine Entschädigung verlangen außer der Kostenerstattung für die neue Kleidung und Pflegeartikel? Außerdem wurde auf dem Rückflug mein Koffer beschädigt. Wie kann ich hierfür Schadenersatz einfordern?

Gruß
Gefragt in Gepäckverspätung von (120 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Denn im Gegensatz zur Pauschalreise haben Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels/ Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. Das Montrealer Übereinkommen als Rechtsnachfolger des Warschauer Abkommen ist nur auf die Kompensation von materiellen Schäden gerichtet und sieht keinen Schadensersatzanspruch wegen einem immateriellen Schaden vor.

Vgl. AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24) - zu finden nach der google-Sucheingabe „2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste.

 

Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

 

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Guten Tag,

Sie haben mit Ihrer 30 Köpfigen Familie eine Reise in die Dominikanische Republik unternommen.

Befördert wurden Sie mit der Fluggesellschaft AirFrance.

Bedauerlicherweise haben sich 36 Gepäckstücke von Ihnen am Zielflughafen verspätet.

Sie fragen sich jetzt sicherlich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie gegen die Flugggesellschaft geltend machen können.

Meines Erachtens nach könnten Sie Ausgleichsansprüche aus dem Montraler Abkommen gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Bei Gepäckschäden verschiedener Art (Gepäckbeschädigung im gemeinen Sinn, Gepäckverspätung, Gepäckverlust) kommt das Montrealer Übereinkommen (MÜ) zum Tragen.

Nach Art. 19 MÜ muss der Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommen, die der Passagier durch die Gepäckverspätung erleidet.

In der Regel sind das Zusatzkosten für Ersatzgarderobe, Kosmetika u.s.w. – geht das Gepäck auf dem Rückflug verloren fallen diese Zusatzkosten meist nicht an.

Dies heißt nicht automatisch, dass bei einer Gepäckverspätung auf dem Rückflug die Haftung für Zusatzkosten generell ausgeschlossen ist. 

Dem Wortlaut des Art. 19 MÜ nach haftet die Fluggesellschaft für alle Schäden, die infolge der Gepäckverspätung entstehen. 

Voraussetzung für eine Haftung ist demnach ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verspätung und dem Schaden.

In einem ähnlichen Fall verspätete sich das Gepäck eines Arztes bei dem Rückflug.

Das Gepäck enthielt bestimmte medizinische Geräte.

Infolge der Gepäckverspätung beklagte der Arzt einen Verdienstausfall.

Das Gericht lehnte den Ersatz des Verdienstausfalles ab, weil sich dieser nicht auf das Fehlen der in dem Gepäck befindlichen Geräte zurückführen lies.

 

LG Frankfurt Urteil vom 12.10.2004, (einfach zu finden bei google unter "2/3 O 553/03reise-recht-wiki.de")

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Hätte sich der Ausfall auf das Fehlen der Geräte infolge der Gepäckverspätung zurückführen lassen, dann wäre der Verdienstausfall auch ersatzfähig gewesen.

Ob die Kosten für neue Koffer, ein Ersatzgeschenk oder Ersatzkleidung ersatzfähig sind, wird im Streitfall das Gericht nach eigenem Ermessen entscheiden.

Ausschlaggebend wird sein, ob beispielsweise davon auszugehen ist, dass die Familie Zuhause genügend Koffer besitzt, oder andere Alternativen bestehen, um bei der später geplanten Reise auf die fehlenden Koffer verzichten zu können.

Diese Überlegung würde dann bei jedem einzelnen Gegenstand angestellt werden: Kann man auf den Gegenstand verzichten, oder ist eine Neuanschaffung notwendig?

Anzunehmen ist auch, dass das Gericht in gewissen Fragen vom Normalfall ausgehen wird: Normalweise kann auf den einen oder anderen Gegenstand verzichtet werden. Fortsetzung folgt.....

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Nun fragen Sie sich, ob Ihnen neben den finanziellen Schäden auch ein Anspruch wegen der verlorenen Urlaubstage zusteht.

Dieses ist jedoch leider zu verneinen.

Im Gegensatz zu einer Pauschalreise haben Fluggäste eines Nur-Fluges keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels bzw. eines Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert.

Das Montrealer Übereinkommen ist nur auf die Kompensation von materiellen Schäden gerichtet und sieht keinen Schadensersatzanspruch wegen einem immateriellen Schaden vor.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, (bei Google einfach suchen unter „I ZR 84/98reise-recht-wiki.de“)

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