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Unser Condor Flug DE 2302 FRA SEZ wurde von Dienstag auf Freitag verschoben. Dadurch verlieren wir 3 Tage und das bei einem kurzen Urlaub von 2 Wochen. Unser Reiseveranstalter hat gesagt, dass sie sich bemühen. Aber Condor will uns nicht auf den am Anfang gebuchten Flug zurückbuchen. Und wir wollen nicht erst am Freitag fliegen, weil mein Mann schon für die ganze Woche (also anfangend am Montag) Urlaub genommen hat und wir nicht mehr als 2 Wochen Urlaub bekommen.

Müssen wir die Umbuchung von Condor einfach so akzeptieren? Darf Condor uns einfach 3 Tage nach hinten auf einen anderen Flug buchen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Euer Flug von Frankfurt auf die Seychellen mit Condor, den ihr, wie ich dich verstehe, als Teil einer Pauschalreise gebucht habt, wurde leider von Dienstag auf Freitag verschoben.

Du fragst dich, ob ihr diese Umbuchung so akzeptieren müsst. Ich könnte mir vorstellen, dass sich eine Möglichkeit für dich aus § 651e BGB ergibt. Bei Pauschalreisen sind nämlich die §§ 651 a - m BGB betroffen. Nach § 651e BGB ist eine Kündigung möglich meine ich, wenn ein Mangel vorliegt und der Reiseveranstalter keine Abhilfe leistet:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. 

Dein Flug wurde von Dienstag auf Freitag verschoben, das könnte ein Mangel sein.

AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Das Urteil des AG Köln verweist auf § 651c, aus diesem Paragraph ergibt sich näheres zu dem genannten Mangel:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Verschiebung von Flugzeiten, die eine zugesicherte Eigenschaft sein könnten, könnten zu einem solchen Fehler führen, falls sie verändert werden.

Der BGH bestätigt meine ich diesen Gedankengang:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Der BGH sagt, dass Reisezeiten, die geändert werden, ein Abweichen von der vertraglichen Leistung ist. Diese Möglichkeit darf sich ein Reiseveranstalter auch nicht vorbehalten. Wichtig ist dann aber weiterhin, ob diese Verschiebung für dich als Reisenden noch zumutbar ist:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Diesbezüglich wurde meine ich eine Art zeitlicher Rahmen festgelegt:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

In diesem Urteil wird auf einen etwas kleineren Zeitrahmen hingewiesen, dein Flug wurde ja aber sogar um mehrere Tage verlegt. Dazu passt denke ich dieses Urteil:

LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2012, Az.: 313 O 55/11 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google LG Hamburg 313 O 55/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei Flugzeitenänderungen ist ein Mangel immer dann gegeben, wenn sich entweder der An- oder Abreisetag ändern oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird.

Ganz im Sinne des Urteils des LG Hamburg würde ich deshalb von einem Mangel durch die Veränderung deiner Reisezeiten ausgehen. Aber:

AG Duisburg, Urt. v. 01. Oktober 2008, Az. 27 C 1039/08:

„[...] Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. [...]

Dazu bist du beweispflichtig - es ist insoweit hilfreich, alle diesbezüglichen Unterlagen aufzubewahren denke ich.

Bei einem Mangel, so § 651e, ergibt sich für den Reisenden, dich, dann die Möglichkeit der Kündigung meine ich. Dazu, so oben, dort der Paragraph, ist es notwendig, dass du deinem Reiseveranstalter zunächst eine Frist zur Abhilfe setzen müsst, um dann, nach Verstreichen dieser Frist, eine Kündigung anstreben zu können.

Bei dem Vorliegen eines Mangels denke ich persönlich aber auch an § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Zeigst du den Mangel also an, dann soll sich der Reisepreis entsprechend mindern. Dabei wird ja bereits auf § 638 Abs. 3 BGB verwiesen.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Das Urteil des BGH greift dies auf, und stellt fest, dass der Gesamttagespreis zugrunde zu legen ist.

Eine weitere Idee wäre einen Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden nach § 651f II BGB geltend zu machen, denn du verlierst ja, wie du sagst, 3 Urlaubstage von deinem 2-wöchigen Urlaub.

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2008, Az.: 16 U 82/07 (einfach zu finden, wenn du bei Google OLG Köln 16 U 82/07 reise-recht-wiki.de eingibst)

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 651f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude stehe den Klägern jedoch nicht zu, weil  die dafür erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Regelfall erst angenommen werden könne, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 % gemindert sei.

In Anbetracht dieser weiteren Konkretisierung zu § 651f BGB könnte ich mir persönlich aber vorstellen, dass der Verlust von 3 Reisetagen dazu noch nicht ausreicht. Dazu müssten dann wohl 7 Tage entfallen.

So viel denke ich zu Möglichkeiten gegenüber deinem Reiseveranstalter. Insofern, um nochmal genauer auf deine Fragen einzugehen, solche Umbuchungen können passieren - aber dir stehen meine ich entsprechende Möglichkeiten aus dem BGB zu, um darauf zu reagieren.

Es bleiben vielleicht noch Möglichkeiten, die du gegenüber Condor geltend machen könntest. Denn:

AG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2013, Az.: 23 C 6252/13 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Düsseldorf 23 C 6252/13 reise-recht-wiki.de eingibst)

(...) für die Unannehmlichkeiten des Fluggastes ist es unbedeutend, ob eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde. Daher ist es geboten, ihm auch in beiden Fällen die Rechte aus Art. 4 Abs. 3 gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu gewähren.

Du schreibst, dass Condor den Flug ursprünglich verschob, und dein Reiseveranstalter jetzt auch nur versucht, noch eine andere Möglichkeit zu finden. Diesem Urteil ist meine ich zu entnehmen, dass es egal ist wer für die Umbuchung verantwortlich ist, und eröffnet außerdem in dieser Kombination Möglichkeiten aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei Annullierungen eines Fluges kann es nach Artikel 5 EU-VO Anspruchsmöglichkeiten geben. Und zwar nach den Artikel 7, 8 und 9 EU-VO, auf die auch der Absatz 3 des vierten Artikels verweist, der im Urteil des AG Düsseldorfs genannt wird.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dein Flug wurde um 3 Tage verlegt, und von einer Annullierung würde ich deshalb ausgehen. Dann sind denke ich die Artikel 7 und 8 für dich interessant. Artikel 7 ermöglicht Ausgleichszahlungen, während Artikel 8 die Möglichkeit eröffnet Condor nach Alternativverbindungen, die dir besser passen, zu fragen und dich umbuchen zu lassen, wenn dir etwas besser gefällt.

Nach Artikel 7 EU-VO können Ausgleichszahlungen entfallen, und zwar, wenn du früh genug über die Annullierung informiert wurdest - mehr als 2 Wochen im Voraus - oder, wenn außergewöhnliche Umstände zu der Annullierung geführt haben. Leider sagst du weder zu letzterem, noch zu euren Abflugzeiten und wann ihr im Verhältnis dazu informiert worden seid etwas. Aber du kannst dies ja selber noch einmal vergleichen.

Ich hoffe ich konnte dir mit meiner Meinung zu deiner geschilderten Situation etwas helfen.

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