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Welche Möglichkeiten habe ich bei einer Gepäckverspätung?

Dies ist eine Frage, die sich Flugpassagiere tagtäglich überall auf der Welt fragen.

Zunächst einmal ist es wichtig, dass Sie sich unverzüglich an die Luftfahrtgesellschaft wenden und den Schaden anzeigen. Dieses muss idealer Weise innerhalb 21 Tagen erfolgen.
Laut Sachverhalt haben Sie diesen ja anscheinend schon gemeldet, der erste Schritt ist also getan.

Im Folgenden gebe ich eine kurze Übersicht über die Möglichkeiten bei Gepäckverspätungen.

Ansprüche können Sie aus dem Montrealer Übereinkommen entnehmen. Bei Verspätungen greift insbesondere Art.19 MÜ:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
Somit muss der Luftfrachtführer all jene materielle Schäden ersetzen muss, die den Fluggästen aufgrund der Verspätung entstanden sind. Darunter fallen insbesondere Kosten für Kleidung und Kosmetikartikel, die sie notwendigerweise ersatzweise beschaffen mussten. Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ pro Koffer entspricht.
 
Was können Sie tun?

Nun in erster Linie sollten sie sich an die Fluggesellschaft wenden. Wenn diese nicht antwortet, dann können Sie sich guten Gewissens an einen Fachanwalt für Fluggastrechte wenden.

Urteile:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden im Volltext unter Google-Suche „16 U 66/12
reise-recht-wiki“)

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(zu finden im Volltext unter Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

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Sehr geehrter Fragensteller,

Ihnen ist ihr Gepäck abhanden gekommen.

Da dies auf ihren Rückflug geschehen ist, gestaltet sich die Antwort etwas anders, als wenn es auf dem Hinflug geschehen wäre.

Grundsätzlich gilt im Falle eines Gepäckverlusts, dass das Montrealer Übereinkommen greift. Hier sind sämtliche Ansprüche des Fluggastes im Falle des Gepäckverlusts geregelt.

Der sog. Luftfrachtführer ist nach Art. 19 MÜ dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er nachweisen kann, dass sämtliche Maßnahmen im Falle eines Verspätungsschadens getroffen wurden, dass dieser Schaden nicht entsteht.

Die zu erstattende Obergrenze entspricht in etwa 1300 Euro.

Jedoch ist das reine Warten auf den Koffer kein Anspruchsgrund. Sie kamen aus dem Urlaub zurück und mussten mithin für ihren Urlaub kein zusätzliches Geld aufwenden, um das fehlende Gepäck zu ersetzen. So stehen Ihnen mMn keine Ausgleichszahlungen zu.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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Lieber Fragensteller,

in dem Fall, in dem ein Koffer auf dem Flug verloren geht, hat der Reisende grundsätzlich gem. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die verspätete Beförderung des Gepäcks entsteht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Airline an dieser Verspätung ein Verschulden trifft, der Reisende durch die Verspätung einen Schaden erleidet und er die Verspätung innerhalb von 21 Tagen bei der Airline anzeigt.

Alternativ kann der Reisende auch einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gem. Art. 17 Abs. 2 MÜ haben, der durch den vollständigen Verlust des Gepäckstückes entsteht. Voraussetzungen hierfür ist ebenfalls ein Verschulden des Luftfrachtführers und ein entstandener Schaden.

Im vorliegenden Fall scheint es noch nicht ganz klar zu sein, ob der Koffer lediglich verspätet befördert wird und folglich noch auftaucht oder ob er gänzlich verschwunden ist. Hiernach richtet sich dann die entsprechende Anspruchsgrundlage.

Ich würde Ihnen in ihrer Situation empfehlen, dass Sie sich zunächst schriftlich mit der Airline in Verbindung setzen. Emails sind schon allein aus möglicher Weise später einmal in Betracht kommenden Beweisgründen nicht geeignet. Zum anderen sollten Sie weiterhin herausfinden, ob die Airline weiß, wo sich ihr Gepäckstück momentan befindet und daher lediglich von einer Gepäckverspätung ausgeht. Für diesen Fall sollten Sie sich überlegen, ob Ihnen Schäden durch diese Verspätung entstanden sind, die Sie von der Airline ersetzt verlangen wollen.

Sollte die Airline keine Auskunft darüber geben können, wo sich ihr Gepäck befindet und es auch nicht in den nächsten Tagen bei Ihnen auftaucht, ist davon auszugehen, dass es wohl verloren gegangen ist. Für diesen Fall sollten Sie eine komplette Aufstellung des Kofferinhaltes vornehmen. Im besten Fall sollten Sie diese Aufstellung mit Nachweisen darüber versehen, wann Sie diese Dinge gekauft haben und wie viel sie gekostet haben. Dies ist nämlich wichtig, um den entstandenen Schaden beziffern zu können.
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Lieber Fragesteller,

du stehst der Problematik gegenüber, dass dein Koffer auf dem Rückflug nicht angekommen ist. Den Schaden hast du sogleich am Flughafen in Hannover gemeldet. Daraufhin wurde dir eine Schadensmeldung ausgehändigt, welche du noch am Flughafen ausgefüllt und eingereicht hast. Nun wartest du leider vergeblich auf eine Rückmeldung von Condor und fragst dich, wie du weiter vorgehen solltest. Im Gegensatz zu den bisherigen Postern, möchte ich auf den Fall des Gepäckverlustes eingehen, da ja gerade dieser von dir genannt wird.

I. Anspruchsgrundlage

Du nimmst an, dass dein Gepäck verloren gegangen ist. Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. In Fällen des Gepäckverlustes ist prinzipiell das Montrealer Übereinkommen (MÜ) heranzuziehen.

Wenn es zum Gepäckverlust kommt, ist zunächst § 17 Abs. 2 MÜ beachtenswert.

Art. 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck

„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung  verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums  eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des  Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und  soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf  sein Verschulden oder das Verschulden  seiner Leute zurückzuführen ist.“

Gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ könntest du somit einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Dem könnte jedoch Art. 18 MÜ gegenüberstehen. Die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 MÜ regelt die Haftung des Luftfrachtführers für Güterschäden, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung entstanden ist. Dabei handelt es sich bei Art. 18 Abs. 1 MÜ um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Der Luftfrachtführer haftet für die in Art. 18 Abs. 1 MÜ genannten Güterschäden verschuldensunabhängig. Die verschuldensunabhängige Haftung des Luftfrachtführers, kann – neben Art. 20 MÜ – nur in den vier in Art. 18 Abs. 2 MÜ genannten Fällen durchbrochen werden. Demnach kommt es zum einen auf den Zeitpunkt des Verlustes an und zum anderen ist zu prüfen, ob den Fluggast ein Mitverschulden trifft.

Art. 18 Beschädigung von Gütern

„(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern  entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.“

(2) Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit er nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde:

a) die Eigenart der Güter oder ihnen innewohnender Mangel;

b) mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder seine Leute;

c) eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt;

d) hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter

(3) Die Luftbeförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden.“

1. Zeitpunkt des Verlustes

Der Koffer müsste zu einem Zeitpunkt verloren gegangen sein, zu welchem sich dieser in der Obhut des Luftfrachtführers befunden hat. Die Obhut beginnt mit Abgabe des Gepäcks durch den Ablieferer, also den Fluggast. Wichtig ist aber vielmehr, dass die Obhut des Luftfrachtführers im Regelfall nicht schon mit dem Ausladen der Güter aus dem Luftfahrzeug endet. Erst mit der Ablieferung des Gutes an den berechtigten Empfänger wird der Obhutszeitraum beendet. Es ist daher in den meisten Fällen davon auszugehen, dass sich das Gepäck zum besagten Zeitpunkt in der Obhut des Luftfrachtsführers befunden hat.

2. Mitverschulden

Ein Mitverschulden ist unter anderem zu bejahen, wenn einer der in Art. 18 Abs. 2 MÜ genannten Fälle zutrifft. Meiner Ansicht nach ist ein solcher jedoch nicht ersichtlich.

3. Haftungsbefreiung nach Art. 20 MÜ

Ein anderweitiges Mitverschulden könnte auch zu einer Haftungsbefreiung gemäß Art.20 MÜ führen.

Art. 20 Haftungsbefreiung

„Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Tod oder Körperverletzung Schadensersatz , so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung insoweit befreit, als er nachweist, dass eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Reisenden, sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Dieser Artikel gilt für all Haftungsbestimmungen in diesem Übereinkommen einschließlich Artikel 2“

Für mich ist nicht ersichtlich, dass dich ein solches Mitverschulden treffen könnte. Generell ist meuner Ansicht nach, in deinem Fall, ein Mitverschulden abzulehnen.

II. Einhaltung der Frist

Du hast den Verlust deines Gepäcks gleich am Flughafen gemeldet. Wichtig ist zudem, dass der Gepäckverlust form- und fristgerecht bei der verantwortlichen Airline angezeigt wird. Maßgeblich ist in allen Fällen der Zeitpunkt, zu dem die Information an die Kundenbetreuung oder an den Vertragspartner erfolgt. Der Kofferverlust muss unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, also ohne schuldhaftes Zögern angezeigt werden.

Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2006, Az. 3 U 272/05 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Stuttgart 3 U 272/05 reise-recht-wiki.de")

weiter gehts im nächsten Post!

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...

III. Höhe der Zahlung

Bezüglich der Höhe des Schadensersatzes ist es unerlässlich, dass dargelegt wird, welche Gegenstände sich in dem Koffer befanden. Nur so ist eine Schadensermittlung möglich. Unter Schaden versteht man insbesondere materielle Schäden, die das Gepäck betreffen. Darunter fallen sowohl der Koffer, als Transportgegenstand, als auch der Inhalt dessen. Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze. Diese ist in Art. 22 Abs. 1 MÜ geregelt. Die Haftungsobergrenze berechnet sich nach Sonderziehungsrechten. Diese Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währung, welche derzeit bei einer Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten liegt. Dies entspricht  etwa 1350 Euro. Somit ist das das Maximum, welches bei einem verlorengegangen en Koffer gezahlt wird. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

Vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12  (auch ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt a.M. 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Folgender Link gibt den tagesaktuellen Umrechnungskurs wieder:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

IV. Fazit

Wenn sich Condor weiterhin weigert, ist der Gang zum Rechtsanwalt ratsam. Generell steht dir meiner Meinung nach ein Schadensersatzanspruch zu. 

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Hallo,

Ihr Koffer ist nicht angekommen. Den Schaden haben Sie sofort in Hannover gemeldet. Sie haben daraufhin sofort eine Schadensmeldung bekommen, Condor wollte sich bei Ihnen melden. Nichts ist geschehen. Sie kriegen auch keine Rückmeldung auf Ihre Emails.

 

Wenn ein Koffer nicht ankommt, dann liegt ein Gepäckverlust vor. Dadurch kann dem Fluggast ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen entstehen.

 

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

 

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

Eine wichtige Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist, dass eine rechtzeitige Schadensanzeige vorgenommen wurde. Dies ist hier unproblematisch der Fall.

Folglich steht Ihnen durchaus ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen wegen des Gepäckverlustes zu

Leider reagiert Condor nichta auf Ihre Emails. Dann sollten Sie versuchen sich schriftlich an Condor zu wenden. Sollte jedoch auch dies erfolglos bleiben, rate ich Ihnen einen Anwalt hinzuzuziehen.

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