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Hallo,

bei einer Pauschalreise kam es im Voraus zu einer Änderung. Nun wurde der Flughafen auf einen 50 km entfernten Flughafen geändert. Ebenfalls haben sich die Flugzeiten geändert, sowie die ausführende Airline.

Dabei haben sie im Prinzip mehrere Möglichkeiten:

1) Reisepreisminderung

Der Anspruch auf eine Reisepreisminderung ergibt sich aus §651 d BGB:

§ 651d - Minderung

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Dies bedeutet, dass ein sogenannter Mangel der Reise vorliegen muss. Dies liegt vor, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, dass die Reise die zugesicherten Eigenschaften hat. Ebenfalls liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Die Minderungshöhen beziehen sich oftmals auf den Preis des jeweiligen Tagessatzes von den Reisetagen, die beeinträchtigt wurden. Fallen mehrere Mängel zusammen, so werden die Minderungshöhen addiert.

AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Vorliegend kommen mehrere Problematiken in Betracht.

a) Flughafenänderung

Vorliegend wurde entweder der Abflugs- oder der Ankunftsflughafen geändert, dazu haben Sie sich leider nicht näher geäußert. Ob ein Mangel dahingehend anzunehmen ist, kommt regelmäßig auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung an. Dazu folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.

b) Flugzeitenänderung

Ebenfalls kam es zu einer Verschiebung der gebuchten Flugzeiten. Dies ist an sich zulässig, wenn ein Änderungsvorbehalt in den AGB des Reiseveranstalters enthalten ist. Dann ist wiederum auf den Schweregrad der Verlegung abzustellen. Dies lässt sich nicht eindeutig beurteilen. In vielen Fällen wird eine leichte Verschiebung nicht als erheblich betrachtet. Oftmals muss eine Beeinträchtigung der Nachtruhe oder der Wegfall eines ganzen Urlaubstages vorliegen, um von einem Reisemangel ausgehen zu können. Es ist also nicht immer ganz eindeutig, wann ein Passagier von einer Preisminderung begünstigt wird.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: "reise-recht-wiki.de C 672/96“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

c) Airlineänderung

Ebenfalls werden die Flüge jetzt nicht mehr mit Turkish Airlines sondern mit Tailwind ausgeführt. Allerdings begründet es regelmäßig keinen Mangel, wenn Flugreisende mit einer anderen Airline befördert werden, so lange keine Änderung der Sitzklasse vorgenommen wurde.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

2) Stornierung

Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit jederzeit von der Reise gem. §651 i BGB zurückzutreten. Allerdings kann der Veranstalter dann eine angemessene Entschädigung verlangen. 

 

Ebenso kommt ein Anspruch auf Rücktritt n. §651 a V BGB analog in Betracht, wobei dann kostenfrei storniert werden kann. Dann würden allerdings alle weiteren Gewährleistungssansprüche, wie Minderung und Schadensersatz wegfallen. 

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