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Nabend zusammen! Ryanair hat unseren Flug nach Mallorca storniert. Angeblich wegen schlechten Wetterbedingungen (weather conditions). Das ist eine unverschämte Lüge: Gestern war es sonnig und windstill. Ich habe außerdem mehrere Flugzeuge am Himmel gesehen, nur Ryanair konnte bei dem Wetter angeblich nicht fliegen. Das lassen wir uns nicht bieten.

Wir mussten einen neuen Flug kaufen und haben über 1100 euro Kosten gehabt (Fahrten zum Flughafen, Bahntickets, eine Nacht Hotel für umsonst gezahlt und neue Flüge für 1000 Euro). Die will ich von Ryanair erstattet haben.

Was muss ich dabei beachten? Habt ihr schonmal so einen Fall mit Ryanair gehabt? Kennt ihr einen guten Anwalt für Flugrecht in Köln oder Düsseldorf oder Umgebung?
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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4 Antworten

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Hallo,

Ihr Flug mit Ryanair nach Mallorca wurde kurzfristig annulliert. Begründet wurde diese Annullierung mit schlechten Wetterbedingungen. Insofern haben Sie sich dazu entschieden, einen neuen Flug zu buchen, zusätzlich mussten Sie sich einen neuen Transfer organisieren und bezahlen. Diese Kosten hätten Sie nun gerne von Ryanair erstattet.

Laut der europäischen Fluggastrechte-VO haben Flugreisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn Ihr Flug annulliert wurde, die Meldung weniger als sieben Tage im Voraus geschah und keine sogenannten außergewöhnlichen Umstände vorlagen.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • a)    auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
  • b)   bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
  • c)    bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Wie bereits erwähnt, kann sich eine Fluggesellschaft nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung von dieser Zahlungspflicht befreien, wenn sich die Ryanair wie hier auf außergewöhnliche Umstände beruft. Genannt werden hier "schlechte Wetterverhältnisse". Sie selber sind der Auffassung, dass dies nur ein Vorwand war, da das Wetter zu diesem Tag gut war. Möglicherweise wurde aber auch auf das Wetter am Zielflughafen abgestellt.

Richtigerweise stellt das reine Verweisen von Ryanair auf das schlechte Wetter allein keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Vielmehr muss genau aufgelistet werden, welche genauen Wetterumstände zu der Annullierung geführt haben. Dies bedeutet insgesamt, dass ein Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht und vor allem auch welche Maßnahmen ergriffen wurden, um diesen Umstand zu verhindern oder einzudämmen.
Ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen durchgeht, wenn sich ein Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände in Form von Schlechtwetterverhältnissen bezieht, ist immer schwer zu sagen. Zur Verdeutlichung hier verschiedene Ansichten aus der Rechtsprechung:

AG Geldern, Urt. v. 03.08.2011, Az.: 4 C 242/09
(
einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 242/09 reise-recht-wiki“)

Kommt ein Pilot zu der Entscheidung, dass eine sichere Landung des Flugzeugs aufgrund des Wetters zu gefährlich ist, ist diese Einschätzung aufgrund von § 3 Abs. 1 LuftVO grundsätzlich bindend. Dem Piloten kommt dabei ein großer Ermessensspielraum zugute, der vom Gericht nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden kann. Reisende haben demzufolge keinen Anspruch auf Schadenersatz.

AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(
einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)

Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Insofern ist für eine Verspätung zu haften, selbst wenn sich auf außergewöhnliche Umstände in Form von schlechten Wetterverhältnissen berufen wird.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az.: 4 C 241/07
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)


Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. 

Unabhängig davon, kommt Ihnen wohlmöglich auch der Anspruch auf Unterstützungsleistungen Art. 8 VO Nr. 261/2004 zu Gute.

Gem. Art. 8 I können betroffene Fluggäste wählen zwischen:

  • a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
  • b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  • c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Da Sie sich selbst einen neuen Flug gebucht haben, sollten Sie wohl schnellstmöglich die Rückerstattung der alten Flugscheinkosten beantragen.

Leider kenne ich keinen Anwalt in der Region Köln / Düsseldorf, aber ich würde auf jeden Fall empfehlen die Sache einem Anwalt vorzulegen. Empfehlenswert sind Rechtsanwälte, die sich auf Flugastrechte spezialisiert haben und dadurch Erfahrungen mit solchen Rechtsstreitigkeiten haben. Es gibt nur wenige Anwaltskanzleien, die Fachanwälte für Flugrechte sind und soweit ich sehe, keinen Anwalt für Flugrecht in Köln. Eine renommierte Anwaltskanzlei für Reiserecht ist

Rechtsanwalt Jan Bartholl

Die vertreten auch bundesweit, das heisst man kann von jedem Ort in Deutschland aus den Anwalt beauftragen und nicht nur in Köln und er übernimmt die Fälle, ohne komplizierte Termine usw.

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Sie haben einen Flug mit RyanAir nach Mallorca gebucht. Dieser Flug wurde jedoch storniert. Als Grund dafür gibt RyanAir schlechte Wetterbedingungen an.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges können dem Fluggast Ausgleichszahlungen aus Art. 7 V= Nr. 261/2004 zustehen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft jedoch nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben.

Außergewöhnlich sind solche Umstände, die außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und auf die diese keinen Einfluss nehmen konnte. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

In Ihrem Fall wurden schlechte Wetterbedingungen als Grund für die Annullierung angegeben. Ob schlechte Wetterbedingungen als außergewöhniche Umstände zu bewerten sind, ist nicht immer ganz eindeutig und einfach zu bewerten.

Folgende Urteile verneinen beispielsweise das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes bei schlechten Wetterbedingungen:

BGH, Urteil vom 14. Oktober - Az: Xa ZR 15/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "BGH Xa ZR 15/10 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH entschied, dass schlechtes Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand begründet.

AG Köln, Urt. v. 09.11.2015, Az: 118 C 343/05 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Köln 118 C 343/05 reise-recht-wiki.de“)

Wetterbedingte Flugverspätung begründet keinen Schadensersatzanspruch.

AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az: 451 C 9817/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Hannover 451 C 9817/11 reise-recht-wiki.de“)

Schlechtes Wetter begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004.

Die Beklagte könne sich im vorliegenden Fall nicht auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand berufen, weil sie nicht beweisen konnte, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan habe, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Beispielsweise hatte die Beklagte einen Flug mit einem Ersatzflugzeug von einem anderen Flughafen trotz bestehender Möglichkeit nicht unternommen

 

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Andere Urteile bejahen jedoch, dass schlechtes Wetter einen außergewöhnlichen Umstand darstellt:

AG Geldern, Urt. v. 03.08.2011, Az: 4 C 242/09 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Geldern  4 C 242/09 reise-recht-wiki.de“)

Schlechtes Wetter begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der FluggastrechteVO.

Piloten haben an Bord des Flugzeugs die Entscheidungsgewalt über die Flugdurchführung im eigenen Ermessen.

LG Darmstadt, Urt. v. 23.11.2011, Az: 25 S 142/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "LG Darmstadt Az: 25 S 142/11 reise-recht-wiki.de“)

Ein Reiseveranstalter muss gegenüber den Reisenden nicht für schlechtes Wetter haften.

Ein Reiseveranstalter hat die Reisenden bei der Buchung der Reise über mögliche Wetterverhältnisse und Gefahren zu unterrichten.

OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "Az.: 10 U 385/50  reise-recht-wiki.de")

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

Wie Sie sehen, ist diese Thematik nicht ganz unumstritten. Daher muss jeder Einzelfall unabhängig und einzelnd betrachtet werden. Dafür bieten folgende Urteile eine Orientierung:

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

AG Hamburg, Urt. v. 10.01.2006, Az: 18B C 329/05 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Hamburg 18B C 329/05 reise-recht-wiki.de“)

Damit sich ein Luftfahrtunternehmen, wegen außergewöhnlicher Umstände, exkulpieren kann, muss hinreichend dargelegt werde, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.

AG Frankfurt, Urt. v. 15.05.2013, Az: 29 C 1954/11 (21) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "AG Frankfurt 29 C 1954/11 (21 reise-recht-wiki.de“)

Wetterbedingungen begründen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der EGV 261/2004 nur dann, wenn diese aus den üblichen und zu erwartenden Wetterbedingungen besonders herausragen

Es ist also zu beachten, dass gem. Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können. Das heißt, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Solange diese also nicht nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestehen.

 

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Unabhängig davon, ob nun wirklich ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Annullierung war, stehen dem Fluggast bei einer Annullierung jedenfalls immer Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Art. 8 und Art. 9 zu.

 Art. 8 EU-VO:

  1. Erstattung der kompletten Kosten des Flugscheins zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde
  2. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  3. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Die Fluggesellschaft hätte Ihnen also entweder die Reisekosten zurückerstatten müssen oder Ihnen eine neue Verbindung gewährleisten müssen. Sie sollten also die Kosten für Ihren Alternativflug von RyanAir zurück fordern.

 

Desweiteren haben Sie auch noch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Die Fluggesellschaft musste Ihnen also auch diese Betreeungsleistungen gewährleisten. Hat sie dies nicht getan und ist Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entstanden, können Sie auch diese Kosten von RyanAir zurück verlangen.

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