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Meine Familie (zwei Erwachsene, drei Kinder) wollte am Donnerstag von München nach Madrid fliegen. Wir gaben vier Koffer am Checkin auf. Als wir im Flugzeug saßen, dauerte der Abflug zunächst über eine Stunde. Als es dann losgehen sollte, sagte der Kapitän, dass der Flug leider annulliert würde. Am Gate wurden wir dann auf eine Abendmaschine umgebucht und mussten 5 Stunden am Flughafen warten. In der Abendmaschine saßen wir wieder mehr als 3 Stunden, bis wieder der Flug annulliert wurde. Es war dann bereits Mitternacht und die Lufthansa Mitabeiter am Flughafen München sagten nur, dass es ihnen Leid tät, aber leider wären alle Hotels und München und Umgebung ausgebucht. Sie könnten nichts für uns tun. Wir mussten die Nacht auf den Bänken im Flughafen verbringen. Erst am nächsten Mittag gegen 14:40 Uhr starteten wir nach Madrid. Dort angekommen, mussten wir erfahren, dass nur einer der vier Koffer ankam. Alle anderen drei Koffer waren weg. Wir haben das sofort dem Swiss port mitgeteilt und einen ausgedruckten Zettel mit einer Referenznummer erhalten (P.I.R.). Wir mussten für die Kinder Ersatzkleidung , Zahnbürsten, Windeln, T-Shirts, Unterwäsche, Socken, eine Mütze und Schuhe kaufen. Die Koffer haben wir immer noch nicht wiedererhalten. Seit gestern steht jedoch auf der Internetseite von Lufthansa (Worldtracer), dass sich die Gepäckstücke in der Zustellung befänden.

Welche Entschädigung können wir geltend machen? Gibt es Schadensersatz? Gibt es irgendwelche Tagespauschalen bei Gepäckverspätung?

 

VIELEN DANK für eure Hilfe!
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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9 Antworten

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Ich fliege aus beruflichen Gründen sehr viel und hatte bei Lufthansa auch den SENATOR Statuts, mit dem ich dachte, als ausgewiesener guter Kunde der Lufthansa wenigstens auf etwas Entgegenkommen hoffen zu dürfen: WEIT GEFEHLT! Die Lufthansa zieht ihr Score-Sparprogramm dermaßen rigide und ohne jede Rücksicht auf Kunden durch, dass einem Hören und Sehen vergehen.

Wenn ich mit meinen Kunden nur annähernd so umgehen würde, hätte ich am Ende des Monats NIEMANDEN mehr, der unsere Dienstleistungen abnehmen würde.

WIESO glauben Fluggesellschaften, mit guten Kunden, Passagieren und VOR ALLEM MENSCHEN derart umspringen zu dürfen? Wieso werden ältere Menschen oder Familien mit Kleinkindern behandelt wie bei einem Viehtransport? Wieso kümmern sich Fluggesellschaften nicht wenigstens etwas um hilfsbedürftige Menschen, die nicht jeden Tag fliegen und bei Flugverspätungen und Umbuchungen nicht sofort wissen, was zu tun ist.

Man muss aber auch feststellen, dass Flugpassagiere sich fast ALLES gefallen lassen. Da wird auf jeden Hilfs-Hilfsmitarbeiter oder Praktikanten von Fluggesellschaften gehört. Menschen scheinen von Natur aus hörig und ergeben. Nur wenige scheinen sich ihres eigenen Verstandes zu bedienen. Das setzt sich dann bei Problemen mit der Fluggesellschaft fort.

Wenn ich hier im Forum FRAGEN lese, ob die Fluggesellschaft etwa vielleicht doch ein bisschen HAFTEN WÜRDE, wenn der Koffer total zerstört wurde oder wenn Passagiere einfach mal 17 Stunden am Flughafen allein gelassen wurden und dann mit einem Tag Verspätung ankamen, da stellt sich mir die Frage, wann HÖRIGKEIT in unbedingten GEHORSAM umschlägt. 

Sind Flugpassagiere jetzt nach Gesetz UNTERTANEN der Fluggesellschaften?

Ich bin sprachlos ob der (offensichtlich selbstverschuldeten) Unmündigkeit und Hörigkeit deutscher Verbraucher. Man muss als Unternehmen (Fluggesellschaft oder wer auch immer) offenbar nur dreist, entwürdigend und unverfroren genug auftreten, dass Verbraucher alles als bare Münze akzeptieren. blush

Ich habe bereits so viele Flugverspätungen erlebt, dass ich aufgehört habe, zu zählen. Da mich Lufthansa in letzter Zeit als Senator nur noch verhöhnt, wollte ich jedoch wenigstens ein bisschen zeigen, dass ich mir nicht alles gefallen lasse. Bei der erstbesten Flugverspätung (und die tat sich - OH WUNDER! - schneller auf, als gedacht) habe ich eine Entschädigung von 1200 Euro verlangt. Lufthansa hat natürlich alles von sich gewiesen und viele warme bedauernde Worte der Entschuldigung gefunden, jedoch keinen Cent bezahlt. Ich hatte mir geschworen, diese Sache bis zum Ende durchzufechten und hätte mir eigentlich gewünscht, dass Duell mit Lufthansa vor Gericht austragen zu dürfen. So weit kam es dann doch nicht, da Lufthansa nach den bemühungen meines Anwalts dann doch - OH WUNDER! - sofort einknickte und die 1200 Euro zahlte.

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@ A380toddler und @ ALLE:

Wegen der Rechtsanwaltskosten hatte ich auch erst einiges Bauchweh. Ist aber ohnehin zweitrangig, da IMMER DIE AIRLINE die Rechtsanwaltskosten übernehmen muss. Wir sind zwar rechtsschutzversichert, hatten aber eine hohe Selbstbeteiligung von 250 euro pro Schadenfall. Daher hatte ich mich vorher bei der Versicherung erkundigt. Die sagten, dass die Rechtsanwaltskosten übernommen würden, aber blablabla. Die Dame unseres Versicherers wollte mich dann auch gleich an einen Anwaltsheini vom Versicherer durchstellen. Ich habe das abgelehnt und auf meinem Recht bestanden, dass ICH DEN ANWALT AUSSUCHEN darf. Da hat sie dann kleinlaut zugegeben, dass "auch das kein Problem wäre" cheeky

Wir haben nachher sohgar unsere Selbstbeteiligung von 250 euro wieder gekriegt. Ich würde euch raten, dem Anwalt schon im Voraus genau zu sagen, dass ihr die Entschädigung wegen der Flugverspätung PLUS Anwaltskosten PLUS die Kohle vom Selbstbehalt bei der Rechtsschutzversicherung haben wollt. Die Kanzleien wissen dann, welche Positionen sie bei der Airline vorlegen.

Bei uns hat es mühelos geklappt. Ich kann nicht wirklich ssagen, was die Anwälte der Kanzlei gemacht haben. Ich habe aber einen guten Eindruck gehabt und fühlte mich gut aufgehoben. Meine Empfehlung: Rechtsanwaltskanzlei Jan Bartholl BLS aus Berlin. Spezialisiert auf europäisches Flugrecht und total bequem, ein Anruf, eine Mail mit den Unterlagen und schon war die Kohle da. Ich würde auch immer einen Fachanwalt für Reiserecht vorziehen, als es vom Wald- und Wiesenanwalt vor der Haustür machen zu lassen. Der Fachanwalt kennt jeden Winkelzug und jeden Trick aus dem EffEff und kann dann im Falle des Falles der Joker sein (ein Anwalt der so was nicht immer macht ist doich den Fluggesellschaftern hiflflos ausgeliefert).

Bei uns: 2 x 600 Euro PLUS 250 Euro Selbstbeteiligung. Was die Lufthansa unserem Anwalt zahlen musste, weiß ich gar nicht. Hab ich gar nicht mehr nachgefragt. War ja auch egal, weil wir unsere Kohle auf jeden Fall erhalten hatten laugh

Ach ja, Lufthansa hat natürlich vorher auch wieder elendig lange versucht uns zu verar... Es hieß dann immer wieder, dass ein völlig unverhersehbarer technische Defekt an der Maschine zur sehr bedauerlichen Verspätung geführt hätte. Wers glaubt ... cool

Als unser Anwalt sich dann eingeschaltet hat, war Lufthansa dann ganz plötzlich handzahm und hat folgsam und anständig die 1200 Euro gezahlt. Aber vorher mussten die in 3 Briefen !!!!!! erstmal ordentlich losziehen und wollten mir weismachen, dass wir keine Chance auf Entschädigung hätten. Die versuchen echt alles ... ALLES ... um unbescholtenen und unwissenden Passagieren Sand in die Augen zu streuen. Nachher mit Anwalt heißt es dann immer lammfromm: Haben wir ja so nicht gemeint... blablabla Es ist nur leider echt kläglich, dass wohl Tausende von Passagieren den Ausreden und Märchen der Fluggesellschaften glauben. Wieso weiß ich auch nicht. Ist denn heute keiner mehr Manns genug, so einen unsinn mal zu hinterfragen!??????????? 

Dieses Schreiben der Lufthansa hier hat uns die Kanzlei geschickt:

 
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wir hatten genauso einen Fall mit Air Berlin. Auf einem Flug nach Spanien haben wir drei Koffer am checkin an die Air Berlin gegeben. In Spanien waren plötzlich nur 2 Koffer da: es fehlte natürlich genau unser großer Koffer, in dem wir alle wichtigen Sachen (medikamente, Kontaktlinsen, Brille, Laptop, ipad Hülle, Handyladegerät, usw) reingepackt hatten. Super! So standen wir da mit fast nichts. Die Sachen meiner kleinen Tochter konnte ich mir schlecht anziehen.

Die Mitarbeiterin der Air Berlin am Flughafen sagte uns, dass der Koffer wahrscheinlich mit dem nächsten Flieger am nächsten Tag nachgeliefert wird. Wir haben dann am nächsten Tag immer wieder dort angerufen, aber man sagte uns dass der Koffer leider noch nicht gekommen wäre. Am nächsten tag ging es wieder so weiter. Wir konnten am 3. Tag nicht mehr ohne die Sachen auskommen und sind dann shoppen gegangen. Was soll man machen? Ich kann nicht 3 Tage in den gleichen Klamotten rumlaufen und dann noch in Spanien bei brüllender Hitze. 

Als auch nach einer woche der Koffer noch nicht da war, haben wir alle Sachen dort unten neu gekauft. Insgesamt haben wir fats 800 eur ausgegeben. In Deutschland zurück hat sich Air Berlin dann gemeldet und gesagt, sie könnten leider keine Entschädigung zahlen, da angeblich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen drinsteht, dass Fluggesellschaften für so was nicht haften. Wir haben uns dann noch einige Male beschwert, aber mehr als ein Fluggutschein über 120 EUR wollte man uns partout nicht anbieten.

Nachdem ich mich in verschiecdenen Foren erkundigt hatte, dass uns auf jeden Fall viel mehr zusteht, habe ich dann die empfohlene Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in Berlin beauftragt. Und es kam wie es offenbar immer bei Fluggesellschaften ist, wenn sich ein Anwalt mit denen streitet. Plötzlich hat die Air Berlin nach den Verhandlungen mit unserem Rechtsanwalt doch 800 Euro bezahlt. 

Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht: Glauben die echt, dass alle Flugpassagiere so blöd sind und sich mit einem Fluggutschein abspeisen lassen? Und statt uns eine angemessene Entschädigung zu zahlen, muss Air Berlin jetzt die vollen über 800 eur zahlen plus Anwaltskosten. Das hätten die sich auch sparen können. Aber offenbar wollen Airlines so was nicht verstehen... crying

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Lieber Fragesteller,

1. Der Flug

a. Verspätung

Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flug drei Stunden oder mehr verspätet an seinem Zielflughafen ankommt. Diese Verspätung ist bei Ihnen längst überschritten, sodass sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.

Allerdings muss beachtet werden, dass die Airline sich eventuell auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen wird um ihrer Zahlungspflicht zu entkommen. Allerdings stellt ein technischer Defekt an einem Flugzeug keinen außergewöhnlichen Umstand  im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 dar, es sei denn, dass sich der Defekt nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gezeigt hat und sich der Defekt auch nicht von der Fluggesellschaft beherrschen ließ (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C – 549/07, einfach bei Google „C- 549/07 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben, es ist das erste Ergebnis in der Trefferliste). Ob etwas für eine Fluggesellschaft beherrschbar ist, richtet sich danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Airline, also in dessen Verantwortungsbereich fällt. Falls sich die Fluggesellschaft darauf beruft, dass sie alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat, so reicht dieses nicht als Nachweis dafür aus, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 ergriffen hat, um die große Verspätung zu verhindern (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2010, 7 S 66/10, „7 S 66/10 Reise-Recht-Wiki.de“ bei Google eingeben, das Urteil finden Sie als erstes Ergebnis in der Liste der Treffer). Die Airline muss substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reiserecht wiki.de").

b. Betreuungsleistungen

Schon aus den Erwägungsgründen zur VO (EG) Nr. 261/2004 ergibt sich, dass Fluggäste angemessen betreut werden sollen, wenn ihr Flug Verspätung hat (Erwägungsgrund Nr. 17). Im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit sollen gem. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 den Fluggästen Getränke, Mahlzeiten und Erfrischungen angeboten werden. Falls der ungeplante Aufenthalt über eine Nacht sich hin erstreckt, so ist dem Fluggast eine Unterkunft bereitzustellen (Hotel), sowie die Fahrten zwischen Flughafen und Hotel. 
Außerdem muss dem gestrandeten Fluggast angeboten werden, dass er zwei Telefonate tätigen kann oder auch E-Mails oder Telefaxe verschicken kann.
Ein Anspruch auf Betreuungsleistungen besteht auch dann, wenn sich die Verspätung auf einem außergwöhnlichen Grund basiert und die Airline keine Ausgleichszahlung leisten muss. Zu Betreuungsleistungen ist das Unternehmen immer verpflichtet.

c. Reisen mit Kleinkindern

Nach Art. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 benießen Personen mit eingeschränkter Mobilität eine besondere Unterstützung. Die eingeschränkte Mobilität ist auch auf das Alter zurückzuführen. Damit sind auch Kleinkinder von dieser regelung betroffen. Daraus folgt, dass Familien mit Kleinkindern bei der Betreuung und Weiterreise bevorzugt behandelt werden sollen.

Angesichts des Ausgleichsanspruches kommt es darauf an, ob das jeweilige Kind ein eigenes Ticket hat, oder nicht. Gem. Art. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 haben nur die Personen ggf. einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, die mit der Luftfahrtgesellschaft einen Vertrag geschlossen haben.

2. Gepäck

Im Montrealer Übereinkommen sind internationale Vorschriften über den Umgang mit Gepäckverspätungen und Gepäckschäden geregelt. Dieses Übereinkommen gilt seit 2005 im deutschsprachigen Raum und löst das Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ab. Zu beachten gilt es, dass das Montrealer Abkommen nicht in allen Ländern gilt. Für manche Länder gilt noch das Warschauer Abkommen. Das Montrealer Abkommen greift nur ein, wenn der Flug zwischen den Abkommensstaaten (alle EU-Staaten, USA, Kanada, Japan) gilt oder durch ein Luftfahrtunternehmen der EU geleistet wird der Flug innerhalb Deutschlands stattfindet.

Nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommen haftet der Luftfrachtführer für den Schaden, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht bis zu 1.131 Sonderziehungsrechten, vgl. Art. 22 Abs. 2 MÜ. Bis zu dieser Haftungsgrenze kommt der Luftfrachtführer folglich für die Ausgaben für Ersatzgarderobe, Kosmetika, Telefonkosten u. a. auf (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 01.06.2011, 20A C 359/10). Ein bestimmter Tagessatz besteht nicht.
Für den Ersatz von Mehraufwendungen und Neuanschaffungen ist von großer Bedeutung, dass Sie belegen können was sie gekauft haben und dass es wirklich nötig war. Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob die Neuanschaffung wirklich nötig war. Zu beachten ist bei den Telefonkosten, dass diese als Schaden angezeigt werden und der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten geltend gemacht wird.

Nach Artikel 31 Montrealer Übereinkommen muss eine Schadensanzeige binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks beim Luftfrachtführer gestellt werden (vgl. AG Bremen, Urt. v. 05.12.2013, 9 C 244/13). Fristbeginn ist der Tag, an welchem Sie ihr Gepäck zurückerhalten. Vorher beginnt die Frist nicht zu laufen.

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Hallo,

 

zunächst: Ja, sie können Schadensersatzansprüche stellen! Im Folgendem bearbeite Ich Ihren Fall nach den Gesichtspunkten der 1) Flugannullierung und 2) der Gepäckverspätung.

 

1) Flugannullierung

Gemäß der Fluggastrechteverordnung EG-VO 261/2004 können Sie Ansprüche aufgrund der Annullierung der Flüge stellen. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so, wie geplant durchgeführt werden konnte, für diesen Flug allerdings ein Platz reserviert war.

Gemäß Art.7 der Verordnung können Sie Ausgleichszahlungen verlangen:

  • Zahlung in Höhe von 250€ bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 km

  • Zahlung in Höhe von 400€ bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • Zahlung in Höhe von 600€ bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km

Dies gilt allerdings nur solange, wie keine außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden, die die Airline von Ihrer Zahlungspflicht befreien könnte. Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man in der Regel Gegebenheiten, die sich auch nicht unter Rücksichtnahme aller zur Verfügung stehenden Maßnahmen verhindern lassen.

Aufgrund der Umbuchung für eine anderweitige Beförderung hatten Sie eine enorme Wartezeit, in denen Ihnen Betreuungsleistungen zukommen sollten. Darunter fallen laut Art. 9 der Verordnung eine Versorgung in Form von Mahlzeiten und Getränke in bestimmten Abschnitten, eine Unterkunft für die Nacht und den Transport zu dieser. Des Weiteren stehen Ihnen zwei Telefonate oder E-Mails zu. Zu diesen Leistungen ist die Fluggesellschaft verpflichtet. Durch das Reisen mit Kleinkindern hätten Sie diesbezüglich noch bevorzugt behandelt werden sollen. Kommt die Fluggesellschaft diese Verpflichtungen nicht nach, können Sie selbst aufgewendete Kosten zurückverlangen.

2) Gepäckverspätung

Nach Art.19 Montrealer Übereinkommen (MÜ) muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der Ihnen aufgrund der Gepäckverspätung zukommt. Dies bedeutet also, dass Sie die Kosten für die Ersatzkleidung und – kosmetika bis zu einem Wert von 1.131 Sonderziehungsrechten (ca. 1350 Euro) zurück verlangen können. Wichtig hierbei ist, dass Sie die Quittungen für diese behalten, da Sie die Notwendigkeit der Einkäufe beweisen müssen. Auch die Anzeigefrist von 21 Tagen nach Erhalt der Koffer angezeigt werden.


 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
(einfach zu googlen unter „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“)

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einem Passagier eine Hotelübernachtung finanzieren, wenn eine Übernachtung wegen eines Flugausfalles notwendig wurde. Tut ein Unternehmen dies nicht und mietet der Passagier deswegen auf eigene Faust ein Hotelzimmer, so kann er die Kosten dafür ersetzt verlangen.

(einfach zu googlen „431 C 11621/07 reise-recht-wiki“)

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07

 

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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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Meine Frau und ich sind aus der Scheiz und haben mit den Anwälten der Kanzlei Dr. Bartholi und Partner gute Erfahrungen gemacht. Unsere Rechtsschutzversicherung hat uns eine Kostengutsprache gegeben und uns dann an die Kanzlei von Herrn Dr. Bartholl vermittelt. Die Versicherung hat das gesamte Dossier übermittelt und Herr Dr. Bartholl hat sich bei mir persönlich mehrfach gemeldet und mit mir gemeinsam das Vorgehen besprochen. Es war eine sehr angenehme Atmosphäre.

Die Lufthansa hat uns dann knapp 2000 Franken Schadensersatz für die Verspätungen bezahlt. Das war ein besonders gutes Ergebnis, weil wir nur mit ca. 500 Franken gerechnet hatten.

Lufthansa Verspaetung Entschaedigung

Lufthansa Verspaetung Schadensersatz

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Lieber Fragesteller,

die von Ihnen geschilderte Situation ist nun wirklich äußerst ärgerlich. Schlimmer hätte es wohl kaum noch kommen können. Auf Ihrem Flug ergeben sich gleich zwei Probleme. Einmal die Gepäckverspätung und weiterhin die mehrfachen Annullierungen.

(1) Gepäckverspätung

Lassen Sie uns zunächst das Problem mit der Gepäckverspätung klären. Bei Ihnen kam nur ein von vier Koffern an. Die anderen befinden sich laut Lufthansa noch in der Zustellung. Ein Anspruch  für die Gepäckverspätung ergibt sich grundsätzlich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil vom 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war. Dabei haftet der Luftfrachtführer bis zu einer Haftungsobergrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten, was ungefähr 1.300 Euro entspricht.

AG Frankfurt , Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.

Um einen solchen Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie jedoch eine Schadensanzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. Leider ist es in Ihrem Fall noch nicht angekommen, aber Sie schildern, dass Sie verlorenen Koffer bereits am Flugahfen gemeldet haben.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Weiterhin haben Sie erwähnt, dass Sie augrund von der Gepäckverspätung unter anderem Ersatzkleidung, Zahnbürsten, Windeln, T-Shirts, Unterwäsche, Socken, eine Mütze und Schuhe nachkaufen mussten. Auch diese Kosten können Sie erstattet bekommen. Vergleichen Sie dazu bitte die folgenden Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Frankfurt , Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

(2) Flugannullierung

Kommen wir nun zu der mehrfachen Annullierung Ihres Fluges. Bei einer Annullierung kann Ihnen grundsätzlich ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine solche Annullierung liegt ohne Zweifel vor. Damit ergeben sich Ausgleichsansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Zwischen München und Madrid liegt eine Entfernung von ca. 1.484, 23 km vor.

  • Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Bei einer solchen Entfernung würde Ihnen ein Anspruch In höhe von 250 Euro je Fluggast zustehen.

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