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Hallo, liebes Flugrechteforum,

Ich habe heute eine etwas technische Frage an euch.

Im März des letzten Jahres bin ich mit ein paar Freunden von Graz nach Barcelona geflogen, um uns mal diese Stadt anzugucken, und auch ein wenig zu entspannen.

Ich hatte die Flüge bei der gleichen Fluggesellschaft gebucht, leider gab es keinen Direktflug von Graz nach Barcelona, sodass wir uns für eine Verbindung mit einem Zwischenstopp in Frankfurt entscheiden mussten.

Aber das war ja an sich kein Problem.

Das Problem an der Sache war, dass unser Flug von Graz nach Frankfurt eine Verspätung hatte, und wir deswegen den Anschlussflug nach Barcelona verpasst haben. Wir mussten dann so knapp / Stunden Verspätung, die wir am Flughafen verbringen mussten, ehe der nächste Flug nach Barcelona ging, aber das war ja auch kein Problem, denn innerhalb einer Gruppe wird es nicht so schnell langweilig.

Statt Barcelona 23:30 zu erreichen, kamen wir 8:20 in Spanien an.

Der Urlaub an sich war auch ganz schön, ich kann jedem nur empfehlen, diese Stadt mal zu besuchen.

Aber zurück zu meiner Frage:

Als ich zurück in Barcelona war, habe ich mich belesen, welche Rechte bei einer Verspätung mir zustehen. Da stand auch, dass ich einen Anspruch auf eine Entschädigung habe, sofern der Flug mehr als 3 Stunden Verspätung hat. Das war ja bei uns der Fall.  Daraufhin habe ich unserer Airline eine Email geschrieben, und um 2.000 Euro (Wir waren 5 Personen, also 400 für jeden) gebeten.

Daraufhat aber keiner reagiert. Als ich dann aber einen Brief per Einschreiben losgeschickt habe, kam eine Antowrt, und zwar dass sie uns maximal für jeden 250 Euro zahlen. Als Begründung dafür enthielt der Brief folgendes :“ dass der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankomme, zu Grunde zu legen sei. Gemäß der Leitlinie der Europäischen Kommission vom 10.6.2016 zur Auslegung der Verordnung berechne sich die Entfernung der „Reise“ aus der Entfernung zwischen Abflugort und Endziel und nicht durch Addition der Entfernungen der einzelnen relevanten Anschlussflüge, die die Reise bildeten. Die Strecke Graz - Barcelona betrage lediglich 1.240 km, so dass nur Anspruch auf 250,- € besteht, welcher Betrag von uns bereits überwiesen worden sei.“

Und jetzt meine Frage:

Welche Flugstrecke ist denn für die Entschädigung relevant? Wird da die Gesamtstrecke berechnet oder wie funktioniert das?

1. Wird bei der Berechnung der Entschädigung der Ausgleichszahlung jeder Flug einzeln betrachtet, Graz- Frankfurt, Frankfurt-Barcelona ?

oder

2. Oder wird die Strecke Graz Barcelona berechnet

oder

3. Oder kann man die Gesamtstrecke also die Summe der beiden einzelnen Flugabschnitte Graz-Frankfurt + Frankfurt-Barcelona ansetzen?

Gefragt in Flugstreckenberechnung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Ihr Flug von Graz über Frankfurt nach Barcelona hatte eine Verspätung. Sie haben dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004. Nun stellt sich die Frage, wie hoch Ihre Ausgleichszahlungen sind. Maßgeblich dafür ist die Entfernung. Problematisch ist, wie diese bei einem Flug mit Zwischenlandung berechnet wird.


Hier ergeben sich verschiedene Möglichkeiten:

1. Bei der Berechnung wird jeder Flug einzelnd betrachtet. Da Sie einen Gesamtflug gebucht haben, wird dieser als ein Flug gesehen. Diese Möglichkeit lässt sich also ausschließen.

2. Entfernung zwischen Graz und Frankfurt 601 km + Entfernung zwischen Frankfurt und Barcelona 1.093 km = 1.694 km

Würde die Berechnung also nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke berechnet werden, hätten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR.

3. Entfernung zwischen Graz und Barcelona = 1.230 km

Würde die Berechnung nach der Strecke zwischen Graz und Barcelona erfolgen, hätten Sie jedoch nur einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR

Forstetzung...

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Fortsetzung...

Nun stellt sich die Frage, welche Methode anzuwenden ist. Hierzu hat das LG Landshut in einem ähnlichen Fall folgendes Entschieden:

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Dieses Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Rom über Amsterdam nach München. Aufgrund einer Abflugverspätung verpasste er seinen Anschlussflug und kam erst mit mehr als 3 Stunden Verspätung an seinem Zielflughafen an.

Der Kläger hat erstinstanzlich 250,–EUR zugesprochen bekommen. Er geht jedoch in Berufung, da ihm die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung nicht richtig erscheint. Er beantragt weitere 150,–EUR aufgrund der Distanz die sich bei addieren der beiden Teilstrecken ergibt.

Das Landesgericht Landshut wies die Berufung, wie schon die Vorinstanz ab. Die Berechnung soll sich nicht aus den Teilstrecken ergeben, sondern errechnet sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort.

Auch die Europäische Kommission vertritt in ihren Leitlinien für die Auslegung VO (EG) Nr. 261/2004 die Ansicht, dass „die Entfernung, die bei großer Verspätung bei der Ankunft für den zu leistenden Ausgleich maßgeblich ist, nach der Methode der Großkreisentfernung zwischen dem Abflugsort und dem Endziel, also für die „Reise", ermittelt werden und nicht durch Addition der Großkreisentfernungen der einzelnen relevanten Anschlussflüge, die die „Reise" bilden."

Nach dem Urteil des LG Landshut und auch der Leitlinie der Europäischen Kommission ist also die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Graz und Barceona. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung unter 1500 km und Sie haben meines Erachtens wirklich nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR.

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