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Mir ist dasselbe passiert.
Nur hat es sich bei uns nicht um eine 24 Stunden-Verspätung gehandelt, sondern um etwas mehr als 22 Stunden.
Gut, ich glaube, letztendlich macht das keinen großen Unterschied, denn Fakt ist, dass wir nicht pünktlich abgeflogen sind
Einen früheren Flug gab es bei uns auch nicht und auch wir wurden mit einem Essensgutschein vertröstet und wurden in ein naheliegendes Hotel für die Nacht untergebracht.

Ich habe während meiner Reiseplanung bewusst den Rückflug so gewählt, dass ich einen Tag noch für mich zum wieder runterkommen habe (Flug etc. gestaltet sich für mich und meine Nerven dann doch immer schwerer als gedacht), denn am nächsten Tag hätte ich eigentlich wieder pünktlich an meinem Arbeitsplatz erscheinen sollen!

Tja, aufgrund der krassen Flugverspätung ist mir dies nicht möglich gewesen.
Denn ich wohne auch nicht unmittelbar am Flughafen, sondern darf noch erstmal knapp 1,5 Std. fahren, bevor ich mein zu Hause erreiche.
Somit habe ich es nicht mehr rechtzeitig zur Arbeit geschafft.
Ein glück war an dem Tag nicht so viel los und mit meinem Chef habe ich auch mehr als Glück gehabt!

Dennoch frage ich mich, ob ich denn neben den Ansprüchen, die schon in der Hauptfrage gestellt worden sind,
    auch evtl. einen Anspruch auf Schadensersatz von der Airline habe, weil mir aufgrund der unverschämt
    langen Verspätung, ein Arbeitstag verloren gegangen ist?!

 

Gefragt in Flugverspätung von
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Auf Ihrem Flug ist es zu einer Verspätung von 26 Stunden gekommen. Sie fragen sich nun, ob Ihnen neben dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung auch ein Anspruch auf Schadensersatz durch den verlorenen Arbeitstag zustehen.

Die Fluggastrechte Verordnung hat zum Ziel, dass Schäden, die durch Nichtbeförderungen, Annullierungen oder große Verspätungen entstanden sind, standardisiert und sofort behoben werden sollen (vgl. Urteil des EuGH vom 19.11.2009, Rn. 51). Die Artikel 19,22 und 29 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) regeln hingegen, unter welchen Voraussetzungen die Fluggäste individuelle Wiedergutmachung gegen den Luftfrachtführer geltend machen können (vgl. Urteile des EuGH vom 10.01.2006, Rn. 43-46 und vom 09.07.2006, Az.: C 204/08). Das MÜ will bei Verspätungen den vollen Ausgleich des individuellen Schadens der Fluggäste gewähren, während die VO Nr. 261/2004 bei Verspätungen lediglich standardisierte sofortige Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichsleistungen bereitstellt (vgl. Urteil des EuGH vom 10.01.2006, Az. C-344/04).

Die Ansprüche wegen eines verlorenene Urlaubstages könnten sich also aus dem MÜ ergeben. Hier stellt sich die Frage, wie sich diese beiden Anspruchsgrundlagen zueinander verhalten. In Bezug darauf hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 10.01.2006 die Vereinbarkeit der Fluggastrechteverordnung mit dem völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommen (MÜ) bestätigt. Nach dieser Rechtsprechung lassen die Ansprüche, die sich aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben daher zusätzlich auch Raum für die Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichsleistungen aus der VO Nr. 261/2004. Der betroffene Fluggast kann also sowohl Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen, als auch Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte gleichzeitig geltend machen. So greifen bei einer Verspätung eines Fluges sowohl die VO, als auch das MÜ für konkrete Verspätungsschäden des Fluggastes und seines Reisegepäcks nebeneinander ein.

Im Regelfall hat der Luftfrachtführer gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens jeglichen Schaden zu ersetzen, der aus einer Flugverspätung resultiert.

Ob der Geschädigte auch Schadensersatz aufgrund eines Verdienstausfalles verlangen kann, ist von den gegebenen Umständen vor Ort abhängig.

Wenn der Reisende durch die Verspätung einen konkreten Verdienstausfallschaden durch verlorene Arbeitstage erlangt hat, kann auch dieser einen Vermögensschaden darstellen, der vom Flugunternehmen ersetzt werden muss. Hierbei muss beachtet werden, dass dem Betroffenen nicht ohne ausreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich die Erwerbstätigkeit ohne den Zwischenfall voraussichtlich entwickelt hätte, pauschal ein geschätzter Mindestbetrag zugesprochen werden (vgl. Urteil des BGH vom 24.01.1995, VI ZR 354/93). Verlangt der Geschädigte für seinen Verdienstausfall wegen geminderter Erwerbsfähigkeit Schadenersatz, so muss er konkret nachweisen, dass er auch eine finanzielle Einbuße erlitten hat (vgl. Urteil des BGH vom 11.06.1981, VI ZR 88/80).

Ist dem Vermögen des Geschädigten durch den Mangel der Reise ein konkreter Schaden entstanden, so muss dieser ersetzt werden.

Bei Arbeitern und Angestellten spricht man von einem Verdienstausfall. Zu ersetzen hier grundsätzlich der Verlust von jeglichen Erwerbseinkommen und Vermögensnachteilen, die im Zusammenhang mit der Arbeitskraft des Betroffenen stehen. Die Ermittlung der ersatzpflichtigen Beträge beim Erwerbsschaden sind bei Arbeitnehmern verhältnismäßig leicht zu ermitteln. Hier wird auf die Einkünfte des Unselbstständigen abgestellt. Diese umfassen zum einen natürlich den eigentlichen Arbeitslohn bzw. das Gehalt und zum anderen einzelarbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zu gewährende Sonderleistungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) (vgl. Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.02.1978, Az.: 1 U 65/77). Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach demjenigen Arbeitsentgelt, das der geschädigte Arbeitnehmer während der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit erhalten hätte.

Das bedeutet für Sie, dass Ihnen nur dann ein Anspruch auf einen Schadensersatz aufgrund eines verlorenen Arbeitstages zusteht, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber tatsächlich nicht vergütet wurden und Ihnen dadurch ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist.

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