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Wir haben eine Pauschalreise gebucht mit Direktflug Berlin - Palma de Mallorca. Ursprünglich hatten wir folgende Flugzeiten, extra so ausgewählt, und dafür wesentlich mehr Geld bezahlt als die "billigen Angebote" mit Zwischenstop.

Hinflug     12.05.18     TXL 6:35 bis      9:10  PMI   EW

Rückflug 17.05.18      PMI19:20 bis   22:00 TXL   EW

Jetzt wurden uns neue Flugzeiten mitgeteilt

Hinflug   12.05.18      TXL    6:40    bis 7:50 CGN  EW 8056

                                     CGN 10:50    bis 13:10 PMI  EW598

Rückflug 17.05.18    PMI   16:25    bis 18:30 STR EW2589

                                     STR  20.45    bis 22.00 TXL  EW8007

Die neuen Flüge haben  verschiedene Flugnummern, EW hat die alten Flugzeiten annuliert, so dass es sich um einen anderen Flug und nicht um eine Flugzeitverschiebung handelt.

Es ist also ein Anschlussflug des ursprünglich gebuchteten Fluges, oder zählt es immer noch als Direktflug?

Die Nachfrage bei der EW Hotline brachte nichts, ...jaja, da können wir auch nichts machen.....

Müssen wir die Änderungen hinnehmen oder haben wir irgendwelche Anprüche auf Entschädigung`?

Vielen Dank
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo Claudia, 

leider kam es dazu, dass ihre gebuchten Flüge nach Mallorca mit Eurowings annulliert wurden. Daraufhin wurden Ihnen  neue Flüge angeboten, die allerdings nun auch eine Zwischenlandung beinhalten, was die Reisezeit natürlich verlängert. 

Es erscheint mir möglich, dass Sie aufgrund der Annullierung der ursprünglichen Flüge Ansprüche aus der Verordnung Nr. 261/2004 haben könnten.

Art. 5 der VO beinhaltet die Regelung bzgl. der Rechte von Reisenden bei einer Flugannullierung. Dieser Anspruch verweist wiederum auf die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen, die Wahl zwischen Umbuchung und Erstattung sowie auf Betreuungsleistungen. Letztere sind hier nicht notwendig. Auch bzgl. des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung gibt es hier keine guten Nachrichten, denn diese müssen immer dann nicht geleistet werden, wenn die Information über die Annullierung mehr als zwei Wochen im Voraus erteilt wurde. Nun also zu Art. 8 der Verordnung. Dieser regelt nämlich einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Hier kurz der Wortlaut:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.

Hierhin ist es also möglich, eine anderweitige Beförderung zu verlangen.

Allerdings haben Sie eigentlich eine Pauschalreise gebucht, so dass Ansprüche aus dem BGB ebenso in Frage stehen

Demnach sollte auch ein Blick auf die §§ 651 a ff. BGB geworfen werden, wobei sich die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wenden. Welche Rechte bei Reisemängeln in Frage kommen, regelt seit neusten § 651 i III BGB: 

Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist

- nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,

- nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

- nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,

- nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,

- den Vertrag nach § 651l kündigen,

- die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und

- nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Ich würde empfehlen, wenn Sie sich erst einmal mit dem Anspruch auf Abhilfe n. § 651 k BGB vertraut machen. Demnach könnten Sie vom Veranstalter eine Ersatzbeförderung verlangen. 

Nehmen Sie die geänderten Flugzeiten wahr, so könnte eventuell nach Ende der der Reise ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises n. § 651 m BGB in Frage kommen. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 

Damit dies der Fall sein kann, muss voraussetzend die Flugänderung auch einen Reisemangel darstellen. Wann dies der Fall ist, muss anhand des Einzelfalls bestimmt werden; dazu verweise ich gerne auf aktuelle Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 177/08")

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 Stunden hinzunehmen sei. Geht sie jedoch darüber hinaus, so stehen dem Reisenden zum einen ein Minderungsanspruch des Reisepreises und zum anderen ein Anspruch auf Schadensersatzansprüche zu.

Letztendlich ist es nur meine Meinung und meine persönliche Empfehlung. Lediglich ein Anwalt vom Fach kann hierhin konkrete Beratungen vornehmen. Lesen Sie aber auch gerne die weiteren Beiträge in diesem Forum, um einen umfassenden Überblick über Flugänderungen bei Eurowings zu erhalten.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sie haben eine Reise gebucht, und wurden nun darüber informiert, dass sich die Flugzeiten verschoben haben und zudem auch ein Zwischenstopp eingefügt wurde. Sie fragen sich nun, ob Sie wegen der Flugänderung Ansprüche geltend machen können.. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d oder eine Kündigung gem. § 651l am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder Sie kündigen können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung und der Zwischenstopp einen solchen Mangel begründen kann.

Dazu folgende Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Ihre Flugzeiten wurden jedoch nur um ca 3 und 4 Stunden verschoben. Ich könnte mir vorstellen, dass das noch nicht ausreichend ist für einen Reisemangel. 

Allerdings könnte der Zwischenstopp einen Reisemangel begründen. Dafür ist die Unterscheidung zwischen einem Direktflug und einem Non-Stop Flug wichtig. 

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de eingeben)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Dem AG Rostock zufolge kann die Abgrenzung für einen juristischen Laien schwierig sein, und welcher Flug nun genau gemeint ist wird teilweise nicht eindeutig ausgewiesen.

1. Non-Stop-Flug

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Direktflug

Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de eingeben)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Amtsgericht Viersen, Urteil vom 14. Dezember 2010, 33 C 223/10 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Viersen 33 C 223/10 reise-recht-wiki.de eingeben)

Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.

Ich denke, dass daher nur dann ein Reisemangel vorliegt, der zur Reisepreisminderung oder Kündigung berechtigt, wenn Sie einen Non-Stop Flug gebucht haben. 

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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