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Liebes Forum ich brauche einmal eure Hilfe.

Ich hatte über eine Internetplattform eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Es sollte am 10.08 losgehen, und 10 Tage dauern. Als Hotel wählten wir ein 4 Sterne Hotel mit sehr guten Bewertungen.

Der Flug verlief auch ohne Probleme. Als wir am Hotel ankamen, wurden wir zu meiner überraschung persönlich begrüßt. Das ganze Personal war sehr sehr freundlich. Auch das Zimmer schien hübsch ordentlich und war sehr geräumig. Wir verbrachten den ersten Tag am Meer, das war ja auch direkt am Hotel und wir kamen am ersten Tag recht spät an.

Jedenfalls kam die unangenehme überaschung am nächsten Morgen.

Wir waren von juckenden roten Punkten am ganzen Körper übersät. Im ersten Moment dachten wir, dass es sich dabei nur um Bettwanzen handeln kann, weil jeder von uns das hatte, also schauten wir uns die Matratzen genauer an. Dort waren eindeutig viele kleine schwarze Punkte zu erkennen, dabi kann es sich nur um bettwanzen gehandelt haben.

Das haben wir natürlich umgehend der Rezeption mitgeteilt. Die waren davon natürlich genauso überrascht wie wir, und versprachen sich sofort um alles zu kümmern, jedoch waren zu diesem Zeitpunkt alle zimmer ausgebucht. Wir konnten erst am dritten Tag in ein anderes Zimmer umziehen, die Zweite nacht mussten wir ebenfalls in diesem Zimmer verbringen.

Ich bin mir nicht sicher, ob jemand diese Insekten kennt, aber die bisse sind wahnsinnig schmerzhaft und jucken stark, und man hat auch tage später noch Probleme mit ihnen.

Den ganzen Urlaub konnte ich wegen den Bissen auch nicht mehr uneingeschränkt genießen, das baden im Meer oder Pool war nicht mehr ohne Probleme möglich.

 

Jetzt frage ich mich, ob dieser ungezieferbefall einen Reisemangel darstellt, und ich deswegen vom Reiseanbieter eventuell Geld zurück verlangen kann.

Denn immerhin habe ich mich lange auf den Urlaub gefreut, und konnte ihn wegen dieses Vorfalles nicht wirklich genießen.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

am ersten Morgen Ihrer 10 tägigen Pauschalreise auf Mallorca hatten Sie ein böses Erwachen. Ihre Betten waren nämlich von Bettwanzen befallen und Sie waren von den Bissen dieser Insekten übersät. Durch diese schmerzhaften und stark juckenden Bisse, konnte der Urlaub nicht mehr uneingeschränkt genossen werden. Nun stellt sich Ihnen die Frage Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Da es sich um eine Pauschalreise handelt, sollte sich ein Blick in die §§651a-m des BGB lohnen. 

Damit ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. Bettwanzen können meiner Meinung nach durchaus einen solchen Mangel begründen.

Zu dieser Problematik gibt es auch schon ein paar Urteile, die ich Ihnen an dieser Stelle gerne einmal aufzeigen würde:

OLG Celle, Urteil vom 26.3.2015, Az. 11 U 249/14 

Im verhandelten Fall wurden die Kläger ebenfalls von Bettwanzen, die sich in ihren Betten befanden, gebissen. Das Gericht hat ihnen daher einen Anspruch auf Reisepreisminderung und auf Schadensersatz zugesprochen.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2007, Az. 30 C 3745/06-24

Hier wurde den Klägern wegen Bettwanzen sogar die vollständige Rückerstattung des Reisepreises zugesprochen. Darüber hinaus erhielten die Kläger ein Schmerzensgeld.

In meinen Augen verhält sich das Ganze in Ihrem Fall ähnlich. Daher bin ich der Meinung, dass auch Ihnen eine Reisepreisminderung zugesprochen wird. Die Höhe unterscheidet sich allerdings von Fall zu Fall. Außerdem könnte ich mir vorstellen, dass sie darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen können. 

In jedem Fall müssen Sie allerdings die Frist aus §651 g BGB einhalten, wonach Sie dazu verpflichtet sind, die Mängel binnen einen Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise bei dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Da Sie allerdings angeben die Reise am 10.8. angetreten zu haben, gehe ich davon aus das die Reise bereits vergangenes Jahr oder sogar noch früher stattgefunden hat, sodass es sich schwierig gestalten könnte noch Ansprüche geltend zu machen.

Da dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich das Hinzuziehen eines Experten vielleicht als vorteilhaft erweisen. 

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Hallo lieber Fragensteller,

in ihrer Frage dreht es sich um eine gebuchte Pauschalreise, wobei es zu Problemen während des Hotelaufenthaltes kam. Um genauer zu sein handelte es sich wohl um Ungeziefer im Bett. In ein anderes Zimmer konnten Sie leider erst am 3. Tag umziehen. Sie fragen sich, ob darin ein Reisemangel zu erkennen ist.

Ein Reisemangel liegt gem. §651 c I BGB immer dann vor, wenn die Reise nicht in der Art vom Veranstalter erbracht wird, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Liegt ein solcher Reisemangel vor, so kommen verschiedene Gewährleistungsansprüche in Betracht, wie bspw. die Reisepreisminderung oder ein Schadensersatzanspruch.

Für den Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB gilt allerdings, dass dies lediglich für die Dauer des Mangels gilt. Wichtig zu erwähnen ist, dass eine solche Minderung dann nicht eintritt, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Ob Ungezieferbefall einen solchen Reisemangel darstellt, ist fraglich. In der Rechtsprechung gibt es allerdings verschiedene Urteile dazu:

Bad Homburg, 30.01.1997, Az.: 2 C 2428/96-18
Hier kam es ebenfalls zum Aufkommen von Wanzen im Hotelbett, was einen Hautausschlag mit brennenden Juckreiz bei den Reisenden nach sich zog. Es wurde eine Minderung von 10 % des Tagesreisepreises pro betroffenen Tag gewährt.

OLG Celle, Urt. v. 26.03.2015, Az.: 11 U 249/14
In diesem Fall wurden ebenfalls Bettwanzen festgestellt, was zu einer 44-prozentigen Minderung des Tagesreisepreises zuzüglich Schmerzensgeld berechtigte.

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98

Der Umzug innerhalb der Hotelanlage kann je nach Aufwand eine Minderung zwischen 0 bis 50 % des jeweiligen Tagesreisepreises für den betroffenen Tag nach sich ziehen.

Zu beachten ist allerdings, dass diese Beispiele nicht pauschal dazu führen, dass Sie ebenfalls einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben. Denn dies ist oftmals vom Einzelfall und von den verschiedenen Umständen vor Ort abhängig.

Einen Versuch ist es trotzdem allemal wert. Sie könnten sich dahingehend zunächst an den Reiseveranstalter wenden und eventuell eine Minderung einfordern. Im Zweifel steht Ihnen immer noch der Rechtsweg offen; allerdings ist es da immer besser sich vorher mit einem Fachanwalt in Verbindung zu setzen.

Allerdings sind folgenden Fristen im Voraus zu beachten:

§651 g: 

 (1) Ansprüche nach den §§ 651 c –f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174ist nicht anzuwenden. 3Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c- f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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