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 Mein Urlaub in der Dominikanischen Republik war einfach nur ein Alptraum. Dabei sollte er so schön werden und wir hatten uns echt lange drauf gefreut.

Die Reise sollte in die Dominikanische Republik, genauer gesagt Punta Carna gehen. Dort haben wir uns das Hotel Fiesta Palace Resort & Spa ausgesucht. Für drei Erwachsene zahlten wir all inklusive 6000 Euro. Außerdem zahlten wir einen Flugaufpreis in Höhe von 500 Euro, und schlossen eine Reiserücktrittsversicherung für 80 Euro ab. Die Reise sollte vom 26.08 bis 10.03 gehen.

Das Problem war allerdings, dass die Reise sehr viele Mängel aufwies. Zu bemerken ist auch, dass vor unserer Reise ein Hurrikan die Insel getroffen hatte, während unseres Aufenthaltes aber sehr gutes Wetter herrschte.

 

Es fing schon alles damit an, dass wir ein Zustellbett für unsere tochter dazubuchten, dieses aber auch aufgrund des Hurrikans erst nach zwei tagen vo Hotel zur Verfügung gestellt werden konnte. Die erste nacht war dadurch sehr eng und unbequem und bot wenig Erholungsfaktor.

 

Nach 10 Tagen, erhielt meine Frau auf einmal plötzlich einen soten, juckenden Hautausschlag. Natürlich dachte man zunächst, das wäre ein Insektenbiss, oder durhc Pflanzen hervorgerufen, aber wie sich herausstellte, hatte das Hotel ohne unser Wissen oder unsere Zustimmung ein Insektengift in den Räumen verteilt, was zu disem schmerzhaften Ausschlag führte. Der war so schlimm, dass meine Frau sogar zum Arzt musste, um diesen behandeln zu lassen.

Aber am schlimmsten war, dass der hoteleigene Strand durch den urrican eigentlich nicht mehr da war, da er abgetragen wurde. Wir hatten das Hotel extra gebucht, weil der Strand im prospekt so schön aussah, mit dem weisen Sand, und den Palmen. Davon war aber vor Ort nichts mehr zu sehen. Alle Palmen waren weg, oder trieben großflächig im Wasser. Auch Bretter mit rostigen Nägeln lagen dort. Der Strand war den ganzen Urlaub gesperrt und konnte nicht genutzt werden. Wir waren also im ganzen Urlaub nicht am Hotel baden!

Da war auch kein Erholungsfaktor zu spüren.

Das Licht im Badezimmer der genutzten Hotelräumlichkeiten hat in der gesamten ersten Urlaubswoche nicht funktioniert, was die Benutzung der sanitären Einrichtungen sehr erschwert habe. Auch der Fön im Badezimmer habe nicht funktioniert. Erst nach einer Woche sei das Licht nach täglichen Aufforderung repariert worden.

Diese Mängel zeigten wir dem Reiseleiter direkt am zweiten Tag der Reise an! Aber er konnte auch nichts machen.

Kann ich wegen der genannten Mängel vom Reiseanbieter eine Minderung oder einen Schadensersatz verlangen?

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Hallo Jens, 

da du eine Pauschalreise gebucht hast, bildet die Anspruchsgrundlage in deinem Fall das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-m BGB.

Damit Ansprüche daraus entstehen können, muss allerdings zunächst eine Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vorliegen. Ein solcher ist dann gegeben, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Ob die von die angeführten Mängel auch tatsächlich Reisemängel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB begründen, möchte ich anhand folgender Urteil klären:

LG Frankfurt, Az. 2-24 S 176/10 

Ein fehlendes Zustellbett begründet einen Reisemangel.

AG Duisburg, Urteil vom 6.7.2005, Az. 35 C 210/04 (den Volltext findest du, wenn du auf "35 C 210/04" auf "reise-recht-wiki.de" suchst)

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Familie bei der Beklagten eine Reise in die Dominikanische Republik. Während der Reisezeit kam es zur Verwüstung des Strandes durch einen Hurrikan. Mithin bekam der Kläger erst am 2. Tag das gebuchte Zustellbett für seine Tochter. Des Weiteren behauptet er, das Hotelpersonal habe ohne Wissen des Klägers ein Insektenmittel im Zimmer verteilt, worauf seine Ehefrau allergisch reagierte und infolgedessen zum Arzt musste. 

Er verlangt nun von der Beklagten eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB. 

Das Gericht hat dem Kläger eine Reisepreisminderung in Höhe von 20% zugesprochen.

Aufgrund dieser Urteile, liegt meines Erachtens wirklich ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB vor, sodass du meiner Meinung nach einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB hast. Auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den Reiseveranstalter halte ich für möglich.

Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung wiedergeben. Eine professionelle Rechtsberatung kann euch wohl nur ein Experte auf dem Gebiet geben.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Guten Tag Jens,

sehr schade, dass Sie ihren Urlaub nicht richtig genießen konnten. Jedenfalls sind bei solchen Abweichungen von der ursprünglich gebuchten Pauschalreise verschiedene rechtliche Möglichkeiten ersichtlich, die sich v.a. aus den §§651 a ff. BGB ersichtlich sind. 

Von besonderer Bedeutung ist dahingehend wohl der Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d BGB. Ein solcher ist dann gegeben, wenn zwei wesentliche Voraussetzungen vorliegen. Zunächst müssen die Abweichungen vor Ort einen Reisemangel i.S.v. §651 c I BGB darstellen und zudem müssen Sie die Mängel den Reiseveranstalter melden. Letzteres haben Sie laut eigener Aussage getan. 

Insofern müsste man nun schauen, ob die Fehler bei der Reise tatsächlich einen rechtlich relevanten Mangel darstellen. Dazu Folgende Urteile: 

AG Duisburg, Urt. v. 6.6.2005, Az.: 35 C 210/04 (reise-recht-wiki: 35 C 210/04)

Die Verwüstung des hoteleigenen Strandes durch einen Hurrican, der dadurch unbenutzbar wird, kann zu einer Reisepreisminderung bis zu 20% führen. Denn die fehlende Nutzbarkeit dieses Strandes beeinträchtigt den Zweck eines Karibikurlaubs nicht unerheblich.

AG Duisburg, Urt. v. 6.6.2005, Az.: 35 C 210/04 (reise-recht-wiki: 35 C 210/04)

Das fehlende Licht und der funktionsuntüchtige Fön im Badezimmer rechtfertigen eine Reisepreisminderung von 5%.

OLG Celle, Urt. v. 17.6.2004, Az.: 11 U 1/04 (reise-recht-wiki: 11 U 1/04)

Einem Reisenden zustehende Minderungsanteile sind im Wege der Gesamtwürdigung zu ermitteln. Die Minderungsquoten sind zu addieren.

Wie es hinsichtlich der verspäteten Beistellung des Bettes liegt, habe ich leider nichts vergleichbares gefunden. Ich denke allerdings, dass Sie wohl sehr wahrscheinlich einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben und dass dieser Umstand dann auch berücksichtigt wird. 

 

Bezüglich des Hautausschlags ihrer Frau folgende vergleichbares Urteil:

Bad Homburg, 30.01.1997, Az.: 2 C 2428/96-18(reise-recht-wiki: 2 C 2428/96-18)

Hier kam es ebenfalls zum Aufkommen von Wanzen im Hotelbett, was einen Hautausschlag mit brennenden Juckreiz bei den Reisenden nach sich zog. Es wurde eine Minderung von 10 % des Tagesreisepreises pro betroffenen Tag gewährt.

Bei ihrer Frau kommt es wohl darauf an, wie sich der Hautausschlag wohl geäußert hat und wie erheblich die Beeinträchtigung war. 

Bitte beachten Sie, dass jeder Fall individuell ist und auch bekannte Urteile nicht 1:1 auf einen neuen Fall übertragbar sind. Fragen Sie diesbezüglich am besten einen Fachanwalt

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Bei dieser kam es Ihres Erachtens jedoch zu einigen Mängeln. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben. 

Sollte es sich um eine gebuchte Pauschalreise handeln, so ist in erster Linie der Reiseveranstalter auch der Ansprechpartner für alle Probleme. Denn dieser ist Anbieter der Reiseleistungen und ihr Vertragspartner. Er muss auch für Fehler seiner Erfüllungsgehilfen haften.

Aus den §651 a ff. BGB ergeben sich verschiedene Gewährleistungsrechte, die in diesem Fall wohlmöglich in Betracht kommen könnten. In erster Linie sollte man einen Blick auf einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB werfen. Hierfür müsste die Reise allerdings mangelhaft i.S.v. §651 c I BGB sein. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Im Folgenden habe ich die verschiedenen Mängel mit dazu passenden Urteilen aufgelistet, damit Sie sich eine Orientierung verschaffen können. 

Fehlendes Zustellbett:

Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-24 S 176/10

Ein fehlendes Zustellbett begründet einen Mangel, welcher zu einer anteiligen Reisepreisminderung berechtigt.

Nichtnutzbarkeit des Hotelstrandes:

AG Duisburg, Urt. v. 06.07.2005, Az: 35 C 210/04

Wenn ein Strand von dem gebuchten Hotel durch einen Hurrikan verwüstet und dadurch unnutzbar wird, liegt ein Reisemangel vor, welcher eine Reisepreisminderung von 20% rechtfertigt.

Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten Reisepreisminderung wegen eines Reisemangels. Er buchte bei der Beklagten einen Urlaub in die Dominikanische Republik. Dort kam es zu einem Hurrikan, welcher den gesamten Strand und die Palmen des Hotels verwüstete. Der Strand war folglich die gesamte Reisezeit nicht nutzbar.

Das Amtsgericht Duisburg entschied, dass hier ein Reisemangel vorliegt, für welchen die Beklagte einzustehen habe, auch wenn dieser auf einen Hurrikan, also auf höhere Gewalt, zurückzuführen sei. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Reisepreisminderung.

Ausschlag Ihrer Frau:

Bad Homburg, 30.01.1997, Az.: 2 C 2428/96-18

Hier kam es ebenfalls zum Aufkommen von Wanzen im Hotelbett, was einen Hautausschlag mit brennenden Juckreiz bei den Reisenden nach sich zog. Es wurde eine Minderung von 10 % des Tagesreisepreises pro betroffenen Tag gewährt.

OLG Celle, Urt. v. 26.03.2015, Az.: 11 U 249/14
In diesem Fall wurden ebenfalls Bettwanzen festgestellt, was zu einer 44-prozentigen Minderung des Tagesreisepreises zuzüglich Schmerzensgeld berechtigte,

Das fehlende Licht und der nicht funktionierende Föhn:

AG Duisburg, Urt. v. 06.07.2005, Az: 35 C 210/04

Das fehlende Licht und der funktionsuntüchtige Fön im Badezimmer rechtfertigen eine Reisepreisminderung von 5%.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass Sie durch die verschiedenen Unannehmlichkeiten einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben können. Um diesen genau zu bestimmen und durchzusetzen könnte Ihnen die Einschaltung eines Anwalts für Reiserecht helfen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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