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Hallo,

unser Direktflug (Paris-Salzburg) wurde eine Woche vor Abflug storniert und wir mussten einen Tag später (mit einem Zwischenstopp Paris-Düsseldorf-Salzburg) zurück fliegen! Wir mussten somit das Hotel eine Nacht länger buchen und zahlen. Der Hinflug wurde einen Tag vor Abflug storniert, weil in Paris gestreikt wurde, wir mussten mit dem Zug von Salzburg nach Paris fahren (Kosten 400€). Ich habe die deutsche Airline auch meinen Fall geschildert, jedoch kam heute folgende Antwort:

"Gerne erstatten wir Ihnen den Flugpreis für die nicht angetretene Flüge auf das von Ihnen bei der Buchung hinterlegte Zahlungsmittel"

"Weiterhin können wir Ihnen keine Kompensation für Ihre alternative Beförderung anbieten, da diese Auslagen mit der Rückerstattung des Flugpreises abgeholten sind."

Wir mussten
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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Guten Tag,

 leider gab es bei ihrer Reise nach Paris mehrere Probleme. Zunächst kam es zu einem Streik am Flughafen in Paris, weshalb ihr Hinflug anscheinend annulliert wurde. Daraufhin sind Sie mit dem Zug nach Paris gefahren. Auch der Rückflug verlief nicht reibungslos, denn dieser wurde ebenfalls einen Tag vor Abflug storniert, weshalb Sie erst am darauffolgenden Tag zurückfliegen konnten und ein Hotel auf eigene Kosten gezahlt haben.

Bei solchen Vorfällen handelt es sich regelmäßig um Annullierungen. Insofern greift meines Wissens nach die Vorschrift des Art. 5 I der europäischen Fluggastrechteverordnung.

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

Gehen wir mal der Reihenfolge nach durch.

Der Anspruch aus Art. 8 bezieht sich auf eine Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bei ihrem Hinflug wurde Ihnen eine solche Alternative ja anscheinend nicht angeboten. Bezüglich des Rückfluges war dies entweder erst einen Tag später der Fall oder Sie haben sich selbst einen neuen Flug gebucht, das wurde aus der Beschreibung jetzt nicht so ganz ersichtlich.

Gemäß Art. 9 I der Verordnung müssen den betroffenen Flugreisenden auch Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie eine Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, angeboten werden. Ebenso hätte eine Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung angeboten werden müssen. Dies ist wohl ebenfalls nicht passiert, weshalb Sie die Kosten für all dies wohlmöglich ebenso zurückverlangen können.

Nun kommt wohl der wichtigste Part: der Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung. Demnach müssten Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe erhalten:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ausgleichszahlungen müssen allerdings in bestimmten Fällen nicht gezahlt werden. Dazu gehört, wenn die Information über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Dies ist wohl nicht geschehen, weshalb dieser Zahlungsanspruch wohl hinsichtlich des Rückfluges bestehen sollte. Anders könnte dies beim Hinflug der Fall sein, da Sie erzählt haben, dass dieser aufgrund eines Streiks annulliert wurde. Möglicherweise greift deshalb der Ausnahmetatbestand des Art. 5 III, weshalb diese Zahlungen nicht geleistet werden müssen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. In Erwägungsgrund 15 der Verordnung ist festgelegt, dass ein Streik einen solchen Umstand darstellen kann.

Dazu folgende Urteile:

AG Köln, Urteil vom 30.6.2008, Az. 111 C 126/08 (bei Google einfach zu finden unter: "111 C 126/08 reise-recht-wiki.de")

Aufgrund eines Personalstreiks konnte aufgrund eines Personalstreiks nicht durchgeführt werden. Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, da in dem Streik ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.11.2011, Az. 31 C 1700/11 (16) (bei Google eingeben: "31 C 1700/11 (16) reise-recht-wiki.de")

Aufgrund eines Pilotenstreiks konnte der Flug der Kläger nicht durchgeführt werden, woraufhin diese eine Ausgleichzahlung im Sinne Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung verlangten. Die Klage wurde abgewiesen, da in dem Streik ein außergewöhnlichr Umstand zu sehen sei, für den die Airline nicht haftbar gemacht werden könne.

AG Charlottenburg, Urteil vom 3.1.2014, Az. 232 C 267/13 (bei Google zu finden unter: "232 C 267/13 reise-recht-wiki.de")

Wegen eines Pilotenstreiks musste der Fluggast mehrere Stunden auf seinen Abflug warten und verlangt nun eine Schadensersatzzahlung von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Das Amtsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen, da ein Personalstreik zu der Art Umständen gehöre, auf die die Airline keine Einfluss habe und daher auch nicht ersatzpflichhtig sei.

Wie Sie sehen, haben Fluggäste bei Streiks nicht immer die besten Chancen. Trotzdem schließt dies einen Versuch nicht aus. Letztendlich ist dies nur eine laienhafte Auffassung, weshalb es immer ratsam ist, bei solch komplexen Fragestellungen lieber einen Anwalt aufzusuchen.

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Sie haben einen Hin- und Rückflug nach Paris bei Eurowings gebucht. Bei diesem kam es jedoch sowohl bei dem Hinflug, als auch bei dem Rückflug zu einer Annullierung. Dadurch sind Ihnen erhebliche Mehrkosten entstanden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung: 

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. In Ihrem Fall war Grund für die Annullierung der Streik in Paris.

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74  (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: "31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")


Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Be-schaffung von Ersatz-Personal, darauf einzustellen.


AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (RRa 2012, 31) (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: "40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

 

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: " 32 C 2066/11 (88) reise-recht-wiki.de")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Ein Streik kann also durchaus einen außergewöhnlicher Umstand gemäß der Europäischen Fluggastrechte Verordnung darstellen, welcher Eurowings von möglichen Ausgleichszahlungen befreien würde. Jedoch muss die Fluggesellschaft immer darlegen, dass diese Umstände nicht vorhersehbar oder vermeidbar gewesen wären. Ansonsten steht Ihnen weiterhin der Anspruch zu. 

Nun bezüglich Ihrer Mehrkosten. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) muss die Fluggesellschaft den Fluggast in einem Hotel unterbringen, falls entweder ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder aber ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist. 

Daher sehe ich Eurowings in der Pflicht die Zusatzkosten für die zusätzliche Nacht in eurem Hotel zu übernehmen. Und auch bezüglich der Zugkosten sehe ich gute Chancen auf eine Erstattung, denn diese Kosten wären Ihnen ja nicht angefallen, wären die Flüge normal durchgeführt worden.

Hierzu auch folgendes Urteil:

AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 431 C 11621/07 (bei Google zu finden unter: "431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de")

Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Es kann sich daher durchaus als vorteilhaft erweisen, zusätzlich zu diesem Beitrag einen Anwalt um Rat zu bitten.

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