Guten Tag,
Sie wollten mit Ihrer Tochter, einer guten Freundin und ihrem Sohn eine Kreuzfahrt machen. Die Kreuzfahrt konnten Sie letztendlich leider nicht antreten, da der Sohn im Gegensatz zu Ihrer Tochter die bosnische Staatsbürgerschaft hatte und er daher ein Visum benötigte. Da Sie über diese Visumpflicht für den Kleinen nicht informiert worden sind, fragen Sie sich, ob der Reiseveranstalter nicht seine Hinweis- und Informationspflicht verstoßen hat und Sie somit Ihr Geld für die Gebühren zurückverlangen können.
Ein Reiseveranstalter hat die Pflicht Reisende über die Notwendigkeit eines Visums zu unterrichten und den Reisenden die notwendigen Informationen zur Visumsbeschaffung rechtzeitig einzureichen. (vgl. AG Bad Homburg, Urteil vom 1.2.2005, " 2 C 1415/04 reise-recht-wiki.de").
Diese Regelung gilt aber, soweit ich das in Erfahrung bringen konnte, nur für deutsche Staatsbürger. Fraglich ist also, ob der Reiseveranstalter auch diese Pflicht gegenüber Reisenden mit einer anderen als der deutschen Staatsbürgerschaft hat.
Dazu habe ich ein paar Urteile gefunden, die mir bei der Beantwortung dieser Fragen helfen sollen:
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2006, Az. 22 S 355/05 (bei Interesse können Sie den Volltext nachlesen, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "22 S 355/05")
Die Unterrichtung des Reiseveranstalters zur Unterrichtung über Pass- und Visumerfordernisse gemäß §5 Nr. 1 BGB-InfoV gilt nur für Angehörige des EU-Mitgliedsstaats, in dem die Reise angeboten wird. Der Veranstalter ist lediglich zu dem klarstellenden Hinweis verpflichtet, dass möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse für Menschen mit einer anderen Staatsbürgerschaft gelten.
AG Baden-Baden, Urteil vom 10.7.2009, Az. 16 C 2/09 (bei Google finden Sie dieses Urteil, wenn Sie dort eingeben: "16 C 2/09 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger, ein bosnischer Staatsbürger, verlangt von seinem Reiseveranstalter die Erstattung des Reiseveranstalters eine Erstattung des Reisepreises. Weil er kein Visum bei sich führte, wurde ihm die Beförderung nach England durch das Flughafenpersonal verwehrt. Der Kläger ist der Meinung, der Reiseveranstalter hätte ihn hierauf hinweisen müssen.
Das Gericht hat die Klage allerdings abgewiesen. Eine Informationspflicht bezüglich etwaiger Visaerfordernisse treffe in Deutschland ansässige Reiseveranstalter nur gegenüber deutschen Staatsbürgern.
Wenn man diese Urteile betrachtet, so besteht für Sie meiner Meinung nach zunächst kein Anspruch auf Erstattung des Geldes für die Gebühren.
Ich konnte aber auch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26.9.2013 (Az. 2-24 S 181/12) ausfindig machen, wonach Sie eventuell den Anspruch auf Erstattung des Geldes für die Gebühren gegenüber Ihrem Reiseveranstalter geltend machen könnten.
In diesem Fall begehrt nämlich ein italienischer Kläger von einem deutschen Reiseveranstalter Schadensersatz. Grund dafür war, dass der italienische Reisende bei dem deutschen Reiseveranstalter eine Reise in die USA buchte. Im Gegensatz zu deutschen Staatsbürgern, benötigen italienische Staatsbürger für die Einreise in die USA ein Visum. Auf diese Visumpflicht wurde er vom Reiseveranstalter nicht hingewiesen.
Das Gericht bejahte eine solche Hinweispflicht. Nach Ansicht des Gerichts ist ein deutscher Reiseveranstalter, sobald ein Anhaltspunkt auf die ausländische Staatsbürgerschaft eines Reisenden gegeben ist, verpflichtet, diesen auf das Visumserforderniss hinzuweisen. Diese Hinweispflicht ergebe sich aus den allgemeinen reisevertraglichen Grundsätzen.
Dieses Urteil würde einen Anspruch auf die Erstattung der Gelder für die Gebühren meiner Meinung nach bejahen.
Da die Urteile jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ein Anspruch auf das von Ihnen geforderte also nicht zweifelsfrei bejaht oder verneint werden kann und ich zudem in diesem Beitrag nur meine Rechtsmeinung wiedergeben kann, denke ich, wäre es in Ihrem Fall äußerst hilfreich noch eine professionelle Rechtsberatung bei einem Anwalt einzuholen.