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Mir ist etwas Unglaubliches passiert, als ich im letzten Sommer eine Kreuzfahrt in die Karibik unternehmen wollte.

Ich hatte jedenfalls die Kreuzfahrt gebucht und mich auch ordnungsgemäß zur Einschiffung nach Hamburg begeben. Das Problem war aber, dass mir erst auf dem Schiff aufgefallen war, dass ich meinen analogen Reisepass zu Hause vergessen hatte. Alle elektronischen Dokumente hatte ich ja mit, aber dieser Ausweis lag leider noch zu Hause im Schrank.

Das Unglück geschah leider auch erst beim Einlaufen in den Hafen von Puerto Rico. Dort sollte der Reiseveranstalter den Behörden die Pässe der Passagiere vorlegen, damit diese die scannen und lesen können. Aber ich hatte meinen ja leider vergessen! Das war mir so peinlich und unangenehm.

Wie ich dann sogar noch erfahren hatte, hatte sich der Reiseveranstalter gegenüber den USA verpflichtet, nur Passagiere zu befördern, die gültige Ausweispapiere dabei haben! Und weil eben gegen diese Verpflichtung wegen mir verstoßen wurde, wurde ein kräftiges Bußgeld verhängt.

 Und das will jetzt der Reiseveranstalter von mir wieder haben!!!

Ich habe mir dann nochmal meine Reiseunterlagen und Verträge etwas genauer angesehen, und da erst entdeckt, dass da eine Klausel steht, welche den Passagier zur Beschaffung und Bereithaltung aller nötiger Papiere verpflichtet. Aber wenn ich das jetzt erst gesehen habe, ist diese Klausel doch ziemlich überraschend, und damit unwirksam, oder nicht? Jedenfalls hätte man da noch einmal genauer drauf hinweisen müssen, finde ich! Das sind immerhin knpp 2800 Euro Bußgeld!

Die Klausel lautete übrigens wie folgt:

 „Der Kunde ist für die Beschaffung gültiger Dokumente selbst verantwortlich (wie z.B. Pässe, Visa, Zoll, Devisen, Impfpass), die nach den Einreisebestimmungen aller möglicher auf der Route angelaufener Häfen verlangt werden. Der Beförderer ist vor Einschiffung des Kunden zur Prüfung der erforderlichen Dokumente berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sich aus unvorschriftsmäßigen (und unvollständigen) Dokumenten ergebende finanzielle oder anderweitige Folgen gehen zu Lasten und auf Kosten des Kunden.

 Der Kunde haftet NSB für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die sie zahlen oder hinterlegen muss, weil der Kunde die die bezüglich der Ein-​, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hat.“

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

bei meiner Recherche zu Ihren Schilderungen, bin ich auf ein Urteil gestoßen, welches meiner Meinung nach dazu in der Lage ist Licht ins Dunkel zu bringen.

Und zwar das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.5.2007. Dieses Urteil finden Sie bei Google unter: "309 S 258/06 reise-recht-wiki.de".

In diesem Fall hatte die Passagierin einer Schifffahrt nach Amerika ihren Pass zu Hause vergessen. Beim Einlaufen in den Hafen von Puerto Rico verhängten die amerikanischen Behörden sodann ein Bußgeld über die Reiseveranstalterin, welche den USA gegenüber verpflichtet war, nur Passagiere zu befördern, welche die erforderlichen Papiere mit sich führen.

Für diese Strafgebühr forderte die Schifffahrtsgesellschaft vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona Ersatz von der Reisenden, hatte aber erst in zweiter Instanz vor dem Landgericht Hamburg Erfolg. Dieses folgte der Argumentation der Beklagten (also der Reisenden) nicht, die entsprechende Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen der Kläger, welche den Passagier zur Beschaffung und Bereithalten aller nötigen Papiere verpflichtet, sei unwirksam. Die Klausel sei nicht ungewöhnlich und darüberhinaus sei die Beschaffung der streitigen Dokumente auch nur dem jeweiligen Inhaber möglich. Der aus der Pflichtverletzung entstandene Schaden ist somit durch die Reisende zu ersetzen.

Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu Ihrem, denke ich, dass auch in Ihrem Fall die Klausel in den Reisebedingungen wirksam ist und Sie damit leider tatsächlich die 2800€ an den Reiseveranstalter zahlen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls die juristische Beratung durch einen Experten.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht, also eine Pauschalreise. Diese startete in Hamburg. Leider haben Sie jedoch Ihren Pass zu Hause vergessen. Als das Schiff dann in den Hafen von Puerto Rico einlaufen wollte, sollte der Reiseveranstalter die Pässe aller Reisenden vorlegen. Da Ihr Pass ja aber nicht dabei war, sollen Sie nun eine Strafe in Höhe von 2800 EUR zahlen. Sie fragen sich nun, ob das rechtens ist.

Sie haben dazu in den Reiseunterlagen eine Klausel gefunden, die die Passagiere zum Mitbringen der Unterlagen verpflichtet. Jedoch sind Sie der Meinung, dass diese Klausel überraschend ist, da Sie genau auf diese hätten hingewiesen müssen. 

Es stellt sich also die Frage, ob eine solche Klausel tatsächlich wirksam ist oder nicht. Dazu folgendes Urteil: 

LG Hamburg, Urt. v. 22.05.2007, Az: 309 S 285/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 309 S 285/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Passagierin einer Schifffahrt nach Amerika versäumte hatte ihren maschinenlesbaren Pass zuhause vergessen. Beim Einlaufen in den Hafen von Puerto Rico verhängten die amerikanischen Behörden sodann ein Bußgeld über die Reiseveranstalterin, welche den USA gegenüber verpflichtet war, nur Passagiere zu beförden, welche die erforderlichen Papiere mit sich führen.

Für diese Strafgebühr forderte die Schifffahrtsgesellschaft vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona Ersatz von der Reisenden, hatte aber erst in zweiter Instanz vor dem Landgericht Hamburg Erfolg.

Dieses folgte der Argumentation der Beklagten nicht, die entsprechende Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen der Klägern, welche den Passagier zur Beschaffung und Bereithaltung aller nötigen Papiere verpflichtet, sei unwirksam, da überraschend. Die Klausel sei nicht ungewöhnlich und darüberhinaus sei die Beschaffung der streitigen Dokumente auch nur dem jeweiligen Inhaber möglich. Der aus der Pflichtverletung entstandene Schaden ist somit durch die Reisende zu ersetzen.

Dieses Urteil besagt leider, dass eine Klausur, die den Passagier zum Mitbringen aller wichtigen Dokumente verpflichtet, tatsächlich nicht überraschend und damit unwirksam ist. Sie müssen meines Erachtens also leider das Bußgeld bezahlen. 

Für genauere Informationen können Sie aber gerne auch noch einen Anwalt zu Rate ziehen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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