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Hallo zusammen,

ich hoffe es kann mir jmd. helfen:)

Unser Flug wurde um ein Tag verschoben.

Dazu kommt, dass es kein Direktflug mehr nach Hamburg ist.

Somit entstehen für uns Mehrkosten für die Unterkunft in Italien

und hätten wir einen Flug mit Zwischenlandung gebucht, hätten wir defenitiv weniger bezhalt.

Haben wir Anspruch auf die Übernahme der Unterkunftskosten?

Über Hilfe, Tipps usw. bin ich euch jetzt schon dankbar!

Ursprüngliche Flugzeit:

Samstag 2.6.

Rom - Hamburg

19:35 - 21:55 Uhr

Geänderte Flugzeit:

Sonntag 3.6.

Rom - Stuttgart - Hamburg

nach Stuttgart: 16:30 - 18:15

nach Hamburg: 19:20 - 20:35 Uhr

Viele Grüße

Melisa

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (170 Punkte)
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---> Fortsetzung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Möglicherweise kommt es ja für Sie in Betracht einen neuen Flug zu buchen. Wenn nicht, so könnten Sie allerdings meines Erachtens nach die zusätzlichen Kosten für das Hotel zurückverlangen. Dies ergibt sich aus Art 9 I b) „Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: (...) Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist (...)“ 

So bestätigt es auch dieses Urteil:

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az.: 431 C 11621/07 (nachzulesen über die Google-Suche „431 C 11621/07 reise-recht-wiki“)

 Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einem Passagier eine Hotelübernachtung finanzieren, wenn eine Übernachtung wegen eines Flugausfalles notwendig wurde. Tut ein Unternehmen dies nicht und mietet der Passagier deswegen auf eigene Faust ein Hotelzimmer, so kann er die Kosten dafür ersetzt verlangen.

Ich könnte mir nichtsdestotrotz vorstellen,dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen 
Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

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Vielen Dank Bugrad für Ihr ausführliches Feedback
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Hallo Melisa, 

das mit der Verschiebung ist natürlich eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Ich gehe mal bei der folgenden Beurteilung aus meiner Sicht davon aus, dass es sich um einen Individualflug handelt, weshalb wohl die europäische Fluggastrechtverordnung Anwendung findet. 

Insbesondere kommt der Abschnitt über eine Annullierung in Betracht gem. Art. 5 der VO. Dass es sich wohl unstrittig um eine Annullierung handelt, bestätigt dieses Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Zunächst fällt mir da auch der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung ein, der sich nach der Flugstrecke bemisst:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Dieser Anspruch sollte zunächst bestehen, allerdings sind die in Verordnung niedergeschriebenen Ausnahmen zu beachten. Diese findet man in Art. 5 I c) i)-iii)

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Insofern besteht hier wohl die erste Ausnahme, da Sie ja rechtzeitig von der Annullierung erfahren haben.
Ebenso möchte ich kurz erwähnen, dass Sie wohl den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstop-Flug verkannt haben. Denn auch bei einem Direktflug kann ein Zwischenstopp vorkommen. 

Jedenfalls hätten Sie folgende Alternative n. Art. 8:

---> Fortsetzung im nächsten Post

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