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Schade,

wir hatten einen wunderschönen Zypernurlaub erlebt und alles, was wir uns vorgenommen hatten zu besichtigen, auch wirklich angeschaut. Wir hatten den Spagat zwischen faulenzen und Sehenswürdigkeiten sehr gut hinbekommen. Die Sehenswürdigkeiten sind meistens ein Streitpunkt in unserem Urlaub, denn der eine möchte vieles sehen, der andere lieber am Pool bzw. Strand abhängen. Bis zwei Tage vor unserer Abreise dieser blöde Unfall passierte…

Bevor dies geschah, buchte ich bei Bucher Reisen ein 5-Sterne-Hotel im Lagoon Olympic Resort. Wir flogen mit dem Germania Flug ST2946 um 6:00 Uhr von Hamburg nach Paphos auf Zypern. Ankunft war um 10:50 Uhr. Zurück sollte es wieder mit Germania Flug ST2947 um 11:30 Uhr von Paphos gehen und die voraussichtliche Ankunft wäre in Hamburg um 14:30 Uhr gewesen. Doch wie schon erwähnt, 2 Tage vor unserer Abreise geschah dieser blöde Unfall.

Wie schon so oft gingen wir an einen der Pools, um zum Tagesabschluss den schönen Ausblick zu genießen. Das war in diesem Hotel besonders schön, denn die Liegewiese war terrassenförmig angelegt. Am Rand dieser Liegewiese gab es schön geschnittene Hecken, die aber dummerweise auf die Höhe der jeweils oberen Liegewiese geschnitten waren. Meine Liege stand parallel zur Hecke. Als ich aufstand, um das Kopfteil zu ändern, was ich unglücklicherweise auf der falschen Seite der Liege tat, bin ich 1,2m tief durch die Hecke auf die untere Terrasse gefallen. Leider zog ich mir einen Bänderriss am Fuß, eine Verschiebung des Sprunggelenks aus der Wanne und einen Außenverrenkungsknöchelbruch zu. Sofort wurde ich zur Erstbehandlung auf Zypern ins Krankenhaus gebracht und konnte zum Glück mit meinem ursprünglich geplanten Flug zurück nach Deutschland fliegen. In Hamburg wurde ich allerdings 3 Wochen stationär behandelt. Deswegen erhob ich einen Anspruch auf 8000€ Schmerzensgeld und 1100€ Schadensersatz aufgrund der Behandlungskosten.

In meinem Fall ist das Hotel dem Schutz der Hotelgäste nicht nachgekommen, da eine Absturzsicherung fehlte. Dadurch, dass die Hecke auf dieselbe Höhe wie der Rasen geschnitten wurde, stellt dies eine Gefährdung dar.

Steht mir also der oben genannte Anspruch zu?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo, 

leider haben Sie sich in ihrem schönen Urlaub in Zypern verletzt. Sie wollen deshalb vom Reiseveranstalter Schadensersatz verlangen. 

In der Regel kommt ein solcher Anspruch dann in Betracht, wenn das Hotel seine Sicherungspflichten missachtet hat. Der Anspruch richtet sich dann trotzdem gegen den Reiseveranstalter, denn dieser hat für seine Erfüllungsgehilfen zu haften. 

Es gibt zahlreiche Urteile, die sich mit Unfällen am Hotelpool beschäftigt haben. Ein paar von diesen finden Sie hier: 

AG Baden-Baden, Urt. v. 28.05.1993, Az: 6 C 288/92 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 6 C 288/92 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Reiseveranstalter haftet beim Unfall eines Reisenden an einem Hotel-Swimming-Pool nicht auf Schmerzensgeld nach den §§847, 831 BGB.

AG Baden-Baden, Urt. v. 22.12.2004, Az: 16 C 162/04 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 16 C 162/04 reise-recht-wiki" eingeben)

Der unsichere Stand auf nassen Poolfliesen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und sei dem Veranstalter nicht in Form einer reisevertraglichen Pflichtverletzung zuzurechnen.

Von maßgeblicher Bedeutung ist also, ob sich die Verletzung aufgrund eines allgemeinen Lebensrisikos aufgetan hat. Insbesondere von Bedeutung ist allerdings auch, ob seitens des Hotels eine Gefahrenlage geschaffen wurde. Dazu folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urt. v. 16.12.2009, Az: 2 U 904/09 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 2 U 904/09 reise-recht-wiki" eingeben)

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

LG Frankfurt, Urt. v. 16.09.2005, Az.: 2-19 O 167/04(Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 8 O 388/02 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Orte oder Mittel einer Reiseleistung mit Gefahren behaftet die für den durchschnittlichen Reisenden nicht zu erkennen sind, so liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Es muss nicht jede mögliche Gefährdung ausgeschlossen werden, sofern diese von vornherein für Reisende erkennbar sind. Im vorliegenden Fall ist eine Absturzsicherung nicht notwendig und ein Sturz ist als bedauerlicher Unfall zu sehen, da die Hecke klar erkennbar war.

Insbesondere das letzte Urteil ist besonders aufschlussreich. Dieses verweist nämlich darauf, dass auch der BGH bereits klar gestellt hat, dass ein Reiseveranstalter natürlich auch die Unterkünfte sorgfaltsgemäß  auf ihre Gebrauchssicherheit überprüfen und entdeckte Mängel beseitigen. Eine Verletzung dieser Pflicht sei dann gegeben, wenn der Ort mit Gefahren belastet ist, die von einem durchschnittlich Reisenden nicht gesehen werden können und daher eine große Gefahr für die Gesundheit eines Reisen darstellen kann. Das Maß dessen bestimme sich allerdings, nach regionalen Gegebenheiten. Sie beschreiben vorliegend, dass die Hecke auf dieselbe Höhe wie der Rasen geschnitten wurde und keine Sicherung angebracht wurde. 
Dies als Pflichtverletzung zu beurteilen könnte meiner Meinung nach schwer werden. Jedenfalls dann nicht, wenn es erkennbar war, dass die Hecke auf gleicher Höhe wie der Rasen geschnitten worden ist. 


Generell kann ich Ihnen nicht sagen, ob Sie einen Anspruch haben. Es ist im Endeffekt immer eine Beurteilung des Einzelfalls erforderlich, was im Endeffekt nur ein Gericht vollziehen kann. Bei genauen Fragen mit solch komplexen Hintergründen, ist es sicher ratsam sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben einen Urlaub wahrgenommen, bei dem Sie sich am Hotelpool verletzt haben. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben. 

Meines Erachtens besteht dann ein Anspruch, wenn das Hotel für das Unfallrisiko verantwortlich ist. Sie sind von einer neben der Liegefläche des Pools angelegten Hecke gestürzt. Ob das Hotel dafür zu haften hat, ist aber nicht ganz eindeutig zu sagen. Zur Orientierung habe ich einige Urteile rausgesucht, bei denen es ebenfalls um einen Unfall an einem Pool oder in einem Hotel ging: 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011, Az: 12 U 24/11 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach " Az: 12 U 24/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Stürzt ein Hotelgast an einem Hotelpool, so verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, weil die Rutschgefahr deutlich erkennbar und üblich ist.

AG Baden-Baden, Urt. v. 28.05.1993, Az: 6 C 288/92 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 6 C 288/92 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Reiseveranstalter haftet beim Unfall eines Reisenden an einem Hotel-Swimming-Pool nicht auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs 831.

LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.1999, Az: 2-21 O 467/98 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 2-21 O 467/98 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools ist kein Reisemangel.

AG Baden-Baden, Urt. v. 22.12.2004, Az: 16 C 162/04 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 16 C 162/04 reise-recht-wiki" eingeben)

Der unsichere Stand auf nassen Poolfliesen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und sei dem Veranstalter nicht in Form einer reisevertraglichen Pflichtverletzung zuzurechnen.

Diese Urteile verneinen alle eine Haftung des Hotels bei einem Unfall am Hotelpool, der durch Ausrutschen passiert ist. Ich denke, dass also nur dann eine Haftung anzunehmen ist, wenn eine Gefahrenlage geschaffen wurde, vor der das Hotel die Reisenden hätte schützen müssen. 

Dazu auch folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urt. v. 16.12.2009, Az: 2 U 904/09 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 2 U 904/09 reise-recht-wiki" eingeben)

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

LG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2003, Az: 8 O 388/02 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 8 O 388/02 reise-recht-wiki" eingeben)

Kommt es bei einer Reise zu einem Mangel der nicht vom Reiseveranstalter vorhersehbar war, so braucht er für Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht aufkommen

Sie haben meines Erachtens also nur dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn die Hecke eine Gefahr dargestellt hat, die das Hotel hätte verhindern müssen.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

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