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Hallo

vor zwei Tagen also weniger als eine Woche vor unserem Abflug haben wir erfahren, dass unser Nur Flug vom 04 Juni auf den 05. Juni verlegt.

Wir fliegen mit German Wings von Düsseldorf nach Alicante.

Wir haben natürlich Hotel und Mietwagen ab dem 04. gebucht.

Es würde mit Ryanair einen Flug von Köln nach alicante geben, dieser wäre aber teurer als unser jetztiger.

Die Hotline von Germanwings sagte man könne nichts für uns tun.

Können wir den Flug stornieren bei Eurowings, den neuen bei Ryanair buchen und dann noch die Entschäigung einfordern?

Ich will nicht auf den Mehrkosten des Fluges sitzen bleiben, wenn Eurowings den Vertrag nicht einhält.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo, 

bei Ihnen wurde ihr Flug von Germanwings von Düsseldorf nach Alicante um einen Tag nach hinten verschoben. Statt dem 4. Juni war nun der 5. Juni geplanter Abflug. 

Ich würde empfehlen, bei Verspätungen, Annullierung oder Nichtbeförderungen von Fluggästen ein Blick in die Europäische Fluggastrechteverordnung zu werfen. Ebenso sind anerkannte Urteile von besonderer Bedeutung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei Annullierungen ist Art. 5 I der EG-VO 261/2004 von besonderer Bedeutung. Dieser verweist wiederrum auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung.

Von besonderer Bedeutung ist immer 7 EG-VO. Demnach könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250€ -600€ je nach Flugstrecke bestehen, genauer gesagt so gestaffelt: 

 ->Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

->Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

->Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Kritisch ist hier allerdings, dass dieser Anspruch in bestimmten Fällen ausscheidet. Einer davon ist, wenn die Flugreisenden rechtzeitig über die Annullierung informiert werden. Maßgeblich ist dabei die 2-Wochen-Frist. Ich denke , dass diese hier gewahrt wurde. Deshalb dürfte dieser Anspruch wohl ausscheiden. 

Auch der Art. 8 ist sehr interessant für Flugreisende, die von einer Annullierung betroffen waren. Diese Norm beinhaltet die Wahlmöglichkeit zwischen einer Flugscheinkostenerstattung oder einer Alternativbeförderung. Letztere wurde ihnen angeboten. Sollten Sie diese nicht annehmen wollen, könnte man wie bereits erwähnt die Flugscheinkosten zurückverlangen. 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Bezüglich des zusätzlichen Schadensersatz glaube ich, dass das obige Urteil nicht unmittelbar passt, da ja wahrscheinlich kein Ausgleichsleistungsanspruch besteht und rechtzeitig Bescheid gegeben wurde, um eventuell einen neuen Flug zu buchen. 

Bei alle dem bin ich mir allerdings auch nicht unbedingt sicher und kann hier nur meine persönliche Meinung vertreten. Nur ein Fachanwalt kann Ihnen da eine Lösung

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