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Liebes Forum,

ich wollte mit meiner Freundin nach Tunis, um an der Hochzeit meiner Cousine teilzunehmen. Es war für meine Freundin schwierig relativ kurzfristig 2 Wochen frei zu bekommen und so ist das Geschehene sowieso schon sehr ärgerlich. Sie war enormen Anstrengungen und Diskussion ausgesetzt, bis ihr Urlaub endlich bewilligt wurde.

Zum Glück klappte doch noch alles und so konnte ich eine Fähre von Genua nach Tunis buchen. Da meine Freundin nicht gerne fliegt, wollten wir mit der Fähre übersetzen. Wir sollten um 11:00 Uhr in Genua ablegen und würden dann mit der Fähre GNV um 10:00 Uhr am nächsten Tag in Tunis anlegen. Um die Nacht bequem zu verbringen, hatte ich eine Übernachtung in einer Kabine gebucht. Die Anreise nach Genua sollte mit dem eigenen PKW erfolgen. So war es mit dem Reisebüro abgesprochen und auch gebucht. Kurz vor unserer Reise wurde das Geld überwiesen und ich erhielt die Reisebestätigung.
Wir freuten uns schon sehr auf die Hochzeit, denn wir beide hatten meine Familie schon seit 3 Jahren nicht mehr gesehen.
Doch als wir nach stundenlanger und wirklich anstrengender Fahrt nach Genua am Hafen ankamen, bekamen wir ganz unverblümt einen Schlag ins Gesicht. Unsere Fähre hatte schon einen Tag früher abgelegt! Ich konnte es nicht fassen! Das war weder mir noch dem Reisebüro bekannt, welches ich sofort kontaktiert hatte.

Mir wurde mitgeteilt, dass die nächste Fähre erst in 3 Tagen nach Tunis auslief. Das alles nützte uns herzlich wenig, denn in 2 Tagen sollte die Hochzeit sein und die wurde sicher nicht wegen uns verschoben. Uns blieb also nichts anderes übrig, als zurück nach München zu fahren, um von dort nach Tunis zu fliegen.

Trotz aller Unannehmlichkeiten, erlebten wir eine sehr schöne Hochzeit und 2 unvergessliche Wochen in Tunis. Das Reisebüro erstattete uns den Fährpreis zurück, aber ich möchte trotzdem wissen, ob wir nicht einen Anspruch auf Erstattung der Flugtickets, die benötigte Autobahnvignette, die Benzinkosten und die nutzlos verbrauchten Urlaubstage haben? Das Reisebüro war schließlich unser Vertragspartner des Beförderungsvertrags und der Veranstalter der Schiffspassage. Ich hatte nur über die Adressdaten des Reisebüros verfügt und konnte mit der Reederei nicht in Verbindung treten.

Doch unverschämter Weise teilte mir das Reisebüro mit, dass es nur der Vermittler sei und der Vertrag zwischen der Reederei und mir zustande kam. Außerdem sei ich per SMS von der Reederei über die geänderte Abfahrtszeit informiert worden. Diese SMS hatte ich aber nie bekommen.

Wie sieht es aus? Habe ich Anspruch auf das oben Erwähnte?
 

Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Hallo,

du bist mit deinem Auto nach Genua gefahren, von wo aus du mit der Fähre nach Tunis fahren wolltest. Die Fährfahrt hast du in einem Reisebüro gebucht, zusätzlich dazu auch eine Kabine, in der du während der Fahrt schlafen kannst. In Genua angekommen, war die Fähre schon weg, weil sie einen Tag früher als geplant auslief. Also bist du zurück nach München gefahren, um von dort mit dem Flugzeug nach Tunis zu gelangen. Nun fragst du, ob du einen Anspruch auf Erstattung der Flugtickets, die benötigte Autobahnvignette, die Benzinkosten und die nutzlos verbrauchten Urlaubstage hast.

Deine Frage wurde in ähnlicher Weise in diesem Forum bereits gestellt und auch beantwortet:

Schadensersatz vom Reisebüro weil Überfahrt mit Fähre von Genua nach Tunis verpasst wurde weil sie vorverlegt wurde und Reisebüro nicht darüber informiert hat?

Auch hier wurde die Fähre verpasst und gefragt, ob das Reisebüro dafür haften müsse.

Um solche Ansprüche geltend zu machen, muss eine Pauschalreise nach § 651 a BGB vorliegen:

(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.

Zusammengefasst ist eine Pauschalreise eine Gesamtleistung, die mehrere Einzelleistungen beinhaltet. Also Flug, Unterkunft, Ausflüge, etc. Dabei sind mindestens zwei Leistungen erforderlich, wobei der Anbieter die Verantwortung übernimmt. Die genaue Definition und weitergehende Informationen erhältst du unter folgenden Link:

http://passagierrechte.org/Pauschalreise

Nun kann gesagt werden, dass du in einem Reisebüro eine Fähre mit Kabine gebucht hast. Dies beinhaltet also streng genommen 2 Leistungen: Die Überfahrt und die Übernachtung. Allerdings steht hier die Überfahrt im Vordergrund, weshalb die Kabine keine zweite Reiseleistung darstellt.

Demnach schuldet dir das Reisebüro lediglich die erfolgreiche Vermittlung der Fährverbindung. Ein Reisebüro hat grundsätzlich Informationspflichten, die allerdings nur bis zur Auswahl der entsprechenden Fähre Seitens des Kunden bestehen. Ist die Auswahl getroffen, ist die Reederei für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise verantwortlich.

Kurz gesagt war das Reisebüro nur bis zu deiner Auswahl der Fähre für dich zuständig. Das Reisebüro vermittelt also lediglich die Fähre und übernimmt keinerlei Verantwortung für die Durchführung der Reise.
Es besteht also keine Pauschalreise, weshalb das Reisebüro auch nicht haftet.

Diese Argumentation wird durch das Urteil des AG München gestützt (einfach zu finden, wenn du bei Google „AG München 213 C 3921/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

AG München, Urt. v. 30.06.2016, Az: 213 C 3921/16
Ein Pauschalreisevertrag gem. § 651a Abs. 1 S. 1 BGB kommt zwischen den Parteien bei der Buchung einer Überfahrt mit der Fähre nicht zustande, unabhängig davon ob zusätzlich zum Transport auch eine Kabine zur Übernachtung dazugebucht wird.
Das betreffende Reisebüro agiert in der Regel nur als Vermittler von Reiseleistung und übernimmt nicht die Haftung für eine mögliche Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags, wenn Daten des Leistungserbringers fehlen.

Meiner Meinung nach, hast du also leider keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten hast und auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Das Reiserecht ist aber sehr komplex und Entscheidungen hängen meist vom jeweiligen Einzelfall ab, weshalb ich dir rate, einen Anwalt aufzusuchen und bezüglich der Thematik zu befragen.
 

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