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Hallo,

ich hatte für meine Frau und mich eine Pauschalreise bei ab-in-den-Urlaub inklusive Reiserücktrittsversicherung nach Malta gebucht. Wir wollten 2 Wochen im Blue Sea St. Georg’s Bay (3 Sterne) in St. Julian’s am St. Georg’s Bay Strand verbringen. Um es so bequem wie möglich zu haben, buchte ich das all-inclusive-Paket dazu, auch weil meine Frau im 4. Monat schwanger war und ich ihr eine rundum Erholung gönnen wollte. Wir hatten uns ganz bewusst für St. Georg’s Bay entschieden, da es dort einen wunderbaren Sandstrand gibt, an dem man live-Demonstrationen von Rettungsschwimmern und Flächenbrandeindämmungen bestaunen konnte. Außerdem gibt es ein Bildungsprogramm über fachgerechte Abfallentsorgung, ebenfalls am Strand. Da wir das Thema der Abfallentsorgung sehr wichtig finden, hatten wir uns vorgenommen diesen Vortrag auf alle Fälle anzuhören. Jeder sollte an solch einem Vortrag teilnehmen, denn unser Abfallproblem nimmt immer mehr zu und somit ist die Umwelt einer immer größer werdenden Gefahr ausgesetzt.

Um überhaupt erst einmal nach Malta zu kommen, buchte ich bei Ryanair den Flug FR5194 von Frankfurt nach Luqa auf Malta. Unser Flug sollte um 6:40 Uhr starten und um 9:00 Uhr in Luqa landen. Einen Rückflug hatte ich ebenfalls bei Ryanair gebucht: Abflug von Malta sollte um 9:35 Uhr mit Flug FR5195 nach Frankfurt stattfinden. Ankunft in Frankfurt war um 12:20 Uhr geplant.

Als wir nach einem ruhigen Flug endlich unser Hotel erreichten, mussten wir sage und schreibe 3 Stunden warten, bis wir endlich einchecken und auf unser Zimmer konnten. Und dann diese Enttäuschung:

Unser Zimmer war unzureichend vorbereitet und hatte erhebliche Reisemängel: Es war nicht geputzt, die Betten waren nicht gemacht, die Bettwäsche war schmutzig, in der Dusche befand sich Schimmel und eine Schranktür war kaputt. Dies konnte ich meiner schwangeren Frau nicht zumuten und zeigte die Mängel bei ab-in-den-Urlaub an. Zum Glück wurden wir nach 3 Tagen in ein neues Hotel umgebucht. Doch auch dieses Hotel wies erhebliche Mängel auf: Es lag nicht in Strandnähe, sondern an einer stark befahrenen Straße. Außerdem hatte nicht nur unser Zimmer, sondern das ganze Hotel eine sehr schlechte Klimatisierung. Nach weiteren 2 Tagen konnten wir nicht mehr und flogen nach Hause. So hatten wir uns unseren Urlaub nicht vorgestellt. Vor allem war es mir sehr wichtig, dass meine Frau sich gut erholen konnte, aber ein Zimmer mit einer defekten Klimaanlage war in dieser Hitze nicht auszuhalten.

Haben wir Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, Entschädigung für vertane Urlaubszeit und Erstattung der zusätzlichen Fahrtkosten?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. 

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

In Ihrem Fall lagen verschiedene Mängel in Ihrem Zimmer und auch der Ersatzunterkunft vor.

Zur Orientierung verschiedene Urteile: 

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

Preisminderung von 15%

AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")

Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

AG Bad Homburg, Urt. v. 11.06.2002, Az: 2 C 718/02 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 2 C 718/02 reise-recht-wiki.de")

Eine defekte Klimaanlage im Hotelzimmer bei hohen Außentemperaturen begründet einen Reisemangel und ermöglicht den Reisenden eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises pro Reisetag.

Ich denke also, dass in Ihrem Fall auf jeden Fall von einem Reisemangel auszugehen ist, welcher eine Reisepreisminderung begründet. Ob auch die Fahrtkosten übernommen werden, kann ich nicht genau sagen, da fraglich ist, ob eine defekte Klimaanlage auch den Rücktritt der gesamten Reise rechtfertigt. 

Für genauere Informationen könnte es sich daher als sinnvoll erweisen, einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.

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