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Hallo allerseits,

mir wurden die Wertgegenstände gestohlen. Ja, genau so etwas ist mir in unserem Ägypten-Urlaub passiert. Ich kann es bis heute nicht fassen, all der Ärger, du unbeschreibliche Wut und vor allem die Angst meine Papiere nicht mehr zu bekommen. Ägypten ist für mich keine Option mehr. Obwohl mich dieses Land schon immer faszinierte, werde ich es nicht mehr bereisen. Aber zuerst muss ich den Grund dafür berichten:

ich buchte meinen Pauschalurlaub bei XFTI. Es sollte von Halle/Leipzig mit Condor Flug DE4918 um 22:00 Uhr am Abend nach Hurghada gehen. Da mein Hotel einen Shuttle-Dienst hatte, war mir die Ankunftszeit relativ egal. Mein Rückflug sollte ebenfalls mit Condor Flug DE473 von Hurghada um 17:55 Uhr gehen und somit landete ich um 22:45 Uhr in Halle/Leipzig.

In Ägypten war ich 2 Wochen im 4-Sterne Samra Bay Marina & Spa Resort untergebracht. Besonderes Augenmerk legte ich auf einen Safe im Zimmer. Dieser war mir sehr wichtig, denn ich hatte nicht vor meine Wertgegenstände und meinen Reisepass ständig bei mir zu tragen. Im Zimmer angekommen, verstaute ich sofort sämtliche wichtigen Dinge im Safe und so konnte mein Urlaub beginnen. Doch dann der absolute Alptraum.

Nach 1 Woche wurde der Safe aus dem Schrank gebrochen und der Safe mit dem kompletten Inhalt gestohlen, während ich beim Abendessen saß! Für mich war das nicht nachvollziehbar und ich war komplett fassungslos, als ich das sah! Der Safe war lediglich mit 2 Schrauben an der Wand befestigt gewesen. Diese Befestigungsart ist absolut nicht ausreichend und man hätte mich über dieses Sicherheitsrisiko informieren müssen!

Am nächsten Tag musste ich in Kairo einen neuen Ausweis beantragen.

Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 3000€ (Wert der Gegenstände im Safe) und auf eine Minderung des Reisepreises und vergangene Urlaubsfreude?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

als ich mir Ihren Sachverhalt so durchgelesen habe, ist mir ein Urteil eingefallen, in welchem ein ähnlicher Fall verhandelt wurde. 

Da durch dieses Urteil auch Ihre Frage in meinen Augen geklärt wird, möchte ich Ihnen dieses Urteil selbstverständlich näher bringen. 

Dabei geht es mir um das Urteil des Amtsgerichts in Köln vom 27.6.2017. Dieses Urteil können Sie selbstverständlich bei Interesse auch selbst nachlesen. Dazu müssen Sie bei Google nur "142 C 63/16 reise-recht-wiki.de" eingeben. 

In diesem Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Reise nach Hurghada in Ägypten in ein bestimmtes Hotel. In dem Zimmer befand sich ein Safe, der mit zwei Schrauben an die Rückwand eines Schrankes im Inneren montiert war. In diesem Safe lagerten die Eheleute Wertgegenstände, während sie eines Abends auswärts aßen. An diesem Abend kam es in diesem und zwei weiteren Hotelzimmern zu einem Einbruch, bei dem jeweils der Safe aus dem Schrank gebrochen und mitsamt Inhalt entwendet wurde. Am Tag darauf wurden die Eheleute nach Kairo gefahren, um neue Ausweisdokumente zu erlangen. Hiervon kehrten sie am Abend des nächsten Tages zurück. 

Die Rückreise erfolge einige Tage später.

Wieder in Deutschland machte die Klägerin gegen die Beklagte Reiseveranstaltern eigene Ansprüche und solche, die ihr Ehemann ihr abgetreten hatte, geltend. Zunächst habe die Beklagte für den Diebstahl einzustehen, da der Safe nicht ausreichend fest montiert gewesen und über dieses Sicherheitsrisiko nicht informiert worden sei. Im Safe hatten sich zum Zeitpunkt des Diebstahls  Digitalgeräte, Schmuck und Bargeld im Wert von knapp 3000€ befunden. 

Außerdem bestehe ein Minderungsanspruch in Höhe von 60% sowie ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Die zweite Urlaubswoche sei wesentlich durch die Folgen des Einbruchs, insbesondere die Beschaffung neuer Papiere, geprägt gewesen.

Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin erhielt keinen Schadensersatz.

Ein Zimmersafe in einem Hotel muss nicht fest mit der Wand verschraubt sein, um den verkehrsüblichen Anforderungen zu entsprechen. Schon ein Tresor, der frei auf einem Möbelstück gestellt wird, genügt.

Wird ein Zimmersafe samt Inhalt aus einem Hotelzimmer gestohlen, kann dieser Schaden nicht dem Reiseveranstalter zugerechnet werden, da er durch den Dieb verursacht wird. Selbst wenn die Art des Safes ein Mangel ist, ist der Reisveranstalter in solchen nur ersatzpflichtig, wenn er nach dem Reisevertrag auch für vorsätzliches Handeln Dritter haftet. 

So entschied das Gericht. 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall denke ich, dass auch Sie leider keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 3000€ sowie auf eine Reisepreisminderung gegen XFTI haben.

Da dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt und keinen Rechtsrat, könnte sich das konsultieren eines Anwalts für Reiserecht durchaus als hilfreich erweisen.

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