Hallo,
als ich mir Ihren Sachverhalt so durchgelesen habe, ist mir ein Urteil eingefallen, in welchem ein ähnlicher Fall verhandelt wurde.
Da durch dieses Urteil auch Ihre Frage in meinen Augen geklärt wird, möchte ich Ihnen dieses Urteil selbstverständlich näher bringen.
Dabei geht es mir um das Urteil des Amtsgerichts in Köln vom 27.6.2017. Dieses Urteil können Sie selbstverständlich bei Interesse auch selbst nachlesen. Dazu müssen Sie bei Google nur "142 C 63/16 reise-recht-wiki.de" eingeben.
In diesem Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Reise nach Hurghada in Ägypten in ein bestimmtes Hotel. In dem Zimmer befand sich ein Safe, der mit zwei Schrauben an die Rückwand eines Schrankes im Inneren montiert war. In diesem Safe lagerten die Eheleute Wertgegenstände, während sie eines Abends auswärts aßen. An diesem Abend kam es in diesem und zwei weiteren Hotelzimmern zu einem Einbruch, bei dem jeweils der Safe aus dem Schrank gebrochen und mitsamt Inhalt entwendet wurde. Am Tag darauf wurden die Eheleute nach Kairo gefahren, um neue Ausweisdokumente zu erlangen. Hiervon kehrten sie am Abend des nächsten Tages zurück.
Die Rückreise erfolge einige Tage später.
Wieder in Deutschland machte die Klägerin gegen die Beklagte Reiseveranstaltern eigene Ansprüche und solche, die ihr Ehemann ihr abgetreten hatte, geltend. Zunächst habe die Beklagte für den Diebstahl einzustehen, da der Safe nicht ausreichend fest montiert gewesen und über dieses Sicherheitsrisiko nicht informiert worden sei. Im Safe hatten sich zum Zeitpunkt des Diebstahls Digitalgeräte, Schmuck und Bargeld im Wert von knapp 3000€ befunden.
Außerdem bestehe ein Minderungsanspruch in Höhe von 60% sowie ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Die zweite Urlaubswoche sei wesentlich durch die Folgen des Einbruchs, insbesondere die Beschaffung neuer Papiere, geprägt gewesen.
Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin erhielt keinen Schadensersatz.
Ein Zimmersafe in einem Hotel muss nicht fest mit der Wand verschraubt sein, um den verkehrsüblichen Anforderungen zu entsprechen. Schon ein Tresor, der frei auf einem Möbelstück gestellt wird, genügt.
Wird ein Zimmersafe samt Inhalt aus einem Hotelzimmer gestohlen, kann dieser Schaden nicht dem Reiseveranstalter zugerechnet werden, da er durch den Dieb verursacht wird. Selbst wenn die Art des Safes ein Mangel ist, ist der Reisveranstalter in solchen nur ersatzpflichtig, wenn er nach dem Reisevertrag auch für vorsätzliches Handeln Dritter haftet.
So entschied das Gericht.
Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall denke ich, dass auch Sie leider keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 3000€ sowie auf eine Reisepreisminderung gegen XFTI haben.
Da dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt und keinen Rechtsrat, könnte sich das konsultieren eines Anwalts für Reiserecht durchaus als hilfreich erweisen.