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Hallo,

meinen diesjährigen Urlaub wollte ich wieder in Richmond verbringen. Ich kann nicht sagen, weshalb es mir die Stadt so angetan hat. Vielleicht weil sie heute noch das Zentrum für Luftfahrt in British Columbia ist oder weil das gesamte Stadtgebiet auf Inseln in einem Flussdelta liegt oder vielleicht weil es dort die höchste Lebenserwartung gibt? Ich kann es nicht sagen. Fakt ist jedoch, dass ich diese Stadt liebe.
Deshalb buchte ich bei FTI eine 2-wöchige Pauschalreise im Pacific Gateway Hotel at Vancouver Airport in Richmond. Der Flug sollte von Condor durchgeführt werden. ich sollte um 14:05 Uhr mit Condor Flug DE2454 von Frankfurt nach Vancouver fliegen und am nächsten Tag um 15:40 Uhr landen. Zurück flog ich ebenfalls mit Condor Flug DE2455 um 17:35 Uhr ab Vancouver und landete planmäßig um 12:50 Uhr in Frankfurt.

Als ich an meinem Hotel in Richmond ankam, ahnte ich Böses. Schon von weitem hatte ich den Baulärm gehört und nun konnte ich sehen, dass sich eine große Baustelle direkt am Hotel befand. Unverzüglich versuchte ich mich mit der örtlichen Reiseleitung in Verbindung zu setzen, jedoch misslang jeder Versuch kläglich. In Deutschland wollte ich nicht anrufen, da die teuren Telefongebühren unzumutbar waren.

Nachdem ich endlich die Reiseleitung erreicht hatte, wurde mir aufgetragen eine Mängelanzeige bei FTI zu machen.  So hätte FTI die Möglichkeit der Kenntnisnahme und könne Abhilfe schaffen. Jedoch konnte ich in Erfahrung bringen, dass FTI von der Baustelle wusste und somit wäre eine Mängelanzeige nur eine Formalie. Außerdem wurde ich von FTI in diesem Hotel untergebracht, ohne Hinweis auf den Baulärm und somit ist es für mich Beweis genug, dass FTI weder bereit noch in der Lage war Abhilfe zu schaffen.

Aus diesen Gründen hatte ich während meiner gesamten Reise keinen Mangel angezeigt und erst nach meiner Reise FTI darüber informiert.

Habe ich einen Anspruch auf Reisepreisminderung?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

Sie fragen, ob Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung aufgrund von Baulärm haben. Anspruchsgrundlage wäre §651 d BGB: 

 

§ 651d - Minderung

(1) 1Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. 2§ 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Zunächst zu dem Thema des Mangels. Ein solcher kann dann angenommen werden, wenn die Reise fehlerhaft ist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Hier muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten. Ob man bei Baulärm vor einem Hotel einen Mangel annehmen kann, lässt sich am besten aus der aktuellen Rechtsprechung entnehmen: 

 

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az.: 2-24 S 243/06 (suche bei Google: „reise-recht-wiki 2-24 S 243/06“) 

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

 

AG Bad Homburg, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 2 C 1152/01 (suche bei Google: „reise-recht-wiki 2 C 1152&01“)

Eine Minderung zwischen 20-30 Prozent wurde bejaht, da der Baulärm von morgens bis abends vor dem Hotel stattfand. 

 

Somit steht fest, dass Baulärm grundsätzlich einen solchen Mangel begründen kann. Allerdings ist in §651 d II BGB normiert, dass dieser Mangel dem Veranstalter auch angezeigt werden muss. Bei Ihnen war es so, dass Sie diese Mängelanzeige während des Urlaubs unterlassen haben, da Sie der Auffassung waren, dass der Veranstalter bereits von dem Baulärm wusste. 

Dahingehend ist folgendes Urteil nicht uninteressant: 

 

LG Duisburg, Urt. v. 23.06.2005, Az.: 12 S 9/05 (suche bei Google: „reise-recht-wiki 12 S 9/05“)

Auch bereits bei einem bekannten Mangel muss dieser Angezeigt werden, um einen Reiseminderungsanspruch durchsetzen zu können. Denn eine Mängelanzeige sei auch dann notwendig, wenn der Mangel bereits bekannt ist, da nicht jeder objektiver Mangel für jeden Gast eine Beeinträchtigung darstellt, denn jeder Gast hält sich unterschiedlich lang auf dem Hotelgelände auf. Dem Beklagten muss die Möglichkeit gegeben werden für eine Abhilfe zu sorgen, wie zum Beispiel durch einen Umzug in ein anderes Hotel.

 

Somit könnte es eventuell für Sie hier von Nachteil sein, dass Sie den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt haben. Im Zweifel sollte man dies immer tun, denn als Laie weiß man nicht immer, wann eine Mangelanzeige tatsächlich entbehrlich ist. Insofern gehe ich davon aus, dass die Mängelanzeige hier verspätet eingegangen ist und es wohl sehr schwer wird den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Allerdings kann es sein, dass ein anderes Gericht auch zu einer anderen Auffassung kommt. Deshalb sollten Sie sich nicht scheuen, auch einen Fachanwalt um Rat zu fragen.

 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihr Hotel war allerdings stark von Baulärm betroffen. Sie fragen sich, ob Sie dadurch nun einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben. 

Bei Pauschalreisen ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m geregelt ist. Eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB kommt dann in Betracht, wenn die Reise mangelbehaftet ist.

Ein Reisemangel ist das Vorhandensein von Fehlern bzw. das Nichtvorhandensein von zugesicherten Eigenschaften. Die genaue Definition kann hier nachgelesen werden. Zu den Fehlern einer Reise gehören jedoch nicht Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, höhere Gewalt und bloße Unannehmlichkeiten.Es stellt sich also die Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt. 

Diese Frage wurde in diesem Forum schon des öfteren diskutiert. Beispielsweise in folgenden Beiträgen:

Entschädigung vom Reiseanbieter, wenn Baustelle vor Hotel, und Baulärm ganzen Urlaub beeinträchtigt hat? Baustelle war wesentlich größer als vom Anbieter angegeben

Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund von Baulärm und gesperrtem Strand?

Welche Ansprüche haben wir wenn auf der Travelix-Pauschalreise nach Lanzarote 11 von 14 Tage Baulärm herrschte was einen erheblichen Reisemangel darstellte?

Entscheidend ist also die Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt.

Dazu folgende Urteile:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen. 

Sie haben Ihre Reiseleitung informiert, welche Ihnen sagte, dass Sie den Reiseveranstalter FTI benachrichtigen sollen, damit dieser die Möglichkeit hat, Abhilfe zu gewährleisten. Sie haben die Benachrichtigung von FTI jedoch unterlassen, da Sie der Ansicht waren, dass FTI ohnehin nichts an der Lage hätte ändern können und ihnen außerdem das Bestehen der Baustelle bekannt war.  In Ihrem Fall könnte also problematisch sein, dass Sie den Mangel nicht rechtzeitig gemeldet haben. Dazu folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az: X ZR 123/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 123/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisender klagte auf Schadensersatz für Reisemängel, die für ihn während des zweiwöchigen Aufenthalts in einem Hotel auf Teneriffa durch Baulärm entstanden. Die Mängel waren der Reiseveranstalterin bekannt und wurden vom Kläger erst kurz vor Ende des Aufenthalts angezeigt.

Das Landesgericht Düsseldorf sah keine Verpflichtung des Klägers, Mängel anzuzeigen, die dem Dienstleister bekannt sind und gab seiner Berufung statt. Es verurteilte die Beklagte zur Leistung von 1234,23 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof Revision.

Dieser hob das Urteil auf und entschied, dass die Anzeige von Mängeln durch den Reisenden auch dann nicht entbehrlich ist, wenn diese dem Veranstalter bekannt sind.

Demnach hätten Sie meines Erachtens direkt nach der Anreise melden müssen. Dass der Reiseveranstalter über den Baulärm informiert war, ist unerheblich. Ich könnte mir daher vorstellen, dass Sie leider keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben.

Es könnte aber trotzdem sinnvoll sein, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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