Hallo,
das klingt ja leider nach einem sehr stressigen Heimflug. Jedenfalls greift in solchen Fällen die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Diese spricht Reisenden, die u.a. von einer großen Verspätung betroffen waren, nämlich verschiedene Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen zu. Erstere werden für dich von besondere Bedeutung sein. Die erhalten nämlich auch Flugreisende, die mit einer Verspätung von 3 Stunden an ihrem Zielort ankommen.
Der Anspruch über die Ausgleichszahlungen ist in Art. 7 der Verordnung geregelt. Die Höhe ist gestaffelt und zwar folgenderweise:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei dir würden wohl 600 Euro anfallen. Fraglich ist jedoch, ob eine Ausnahme von dieser Regelung greift und die Fluggesellschaft eventuell von dieser Zahlungspflicht befreit ist. Dies ist nämlich nach Art. 5 III der Verordnung der Fall, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorlagen und die Airline alles in ihrer Macht stehende getan hat, um die daraus resultierende Verspätung zu minimieren. Bei deine, Flug war es jetzt der Fall, dass der Ölfilter am Triebwerk kaputt war und es deshalb zu Ölverlust kam. Dazu habe ich die folgenden Urteile gefunden, die darüber Aufschluss geben:
AG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013, Az.: 29 C 1462/12 (einfach eingeben bei Google-Suche: „reise-recht-wiki 29 C 1462/12“)
Ein Defekt gilt lediglich dann als außergewöhnlicher Umstand, wenn er trotz aller zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen auftritt. Die Mindestwartungsarbeiten sind nicht ausreichend um alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen abzudecken. Ein Defekt gilt nicht zwangsläufig als außergewöhnlicher Umstand, wenn er trotz der zu treffenden Mindestwartungsarbeiten auftritt.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.08.2010, Az.: 3 C 517/10 (einfach eingeben bei Google-Suche: "reise-recht-wiki 3 C 517/10")
Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien könnte, die Ausgleichszahlung zu leisten. Ein technisches Problem mit einem Ölfilter eines Triebwerkes ist kein außergewöhnlicher Umstand, ebenso die Verhinderung des vor Ort befindlichen Monteurs.
Vor allem das letzte Urteil spricht für sich. Ich denke, dass dieses auch sehr auf deinen Fall zu trifft. Allerdings muss man noch erwähnen, dass jeder Fall anders ist und auch anders ausfallen kann. Bei technischen Problemen stehen die Chancen allerdings sehr gut, dass man Ausgleichszahlungen erhalten wird. Dazu sollte man sich allerdings immer schnell an das jeweilige Luftfahrtunternehmen wenden. Ansonsten steht aber immer noch der Klageweg offen. Generell sollte man sich in solchen Fällen bei Bedarf mit einem Fachanwalt absprechen, denn dies stellt hier auch nur meine Auffassung der Sachlage dar.