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Meine Frau und ich machen schon viele jahre urlaub in Mexico, aber so etwas wie letztes Jahr ist uns noch nie passiert!

Wir wollten zum tauchen nach Cancun fliegen, und buchten dafür Flüge von München nach Cancun für den 6.03.2017, und für den Rückflug am 27.03.

Da wir da hauptsächlich zum Tauchen hin wollten, nahmen wir selbstverständlich auch unsere Taucherausrüstungen in unserem gepäck mit, also Flossen, Anzüge, und auch eine kleine Pressluftflasche.

Allerdings wurde die Mitnahme dieser Flasche am Flughafen als vorschriftswidriger gegenstand nicht mitgenommen, und ich musste widerstrebend diese Flasche am Flughafen lassen. Beziehungsweise war es so, die Flasche war ja im Koffer, dass die Flasche ohne mein Wissen später bei der Durchleuchtung des Gepäcks entnommen wurde, und ohne mein Wissen nicht mittransportiert wurde.

Das kuriose war aber, die Flasche war leer, und das ventil war wie für jeden ersichtlich, geöffnet gewesen. In Mexico konnte ich leider auch keinen Ersatz für die Flasche finden, und meine Frau und ich konnten deswegen keine Tauchgänge absolvieren.

Die ganze Reise kostete 4800 Euro, die wir ja aber jetzt vollkommen nutzlos ausgegeben hatten, weil wir tauchen wollten, das aber wegen der fehlenden Flasche nicht machen konnten.

Habe ich einen Anspruch auf die Rückerstattung des Preises?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

es tut mir natürlich leid zu hören, dass der Mexiko-Urlaub nicht wie geplant verlief. Denn leider wurde eine wichtige Flasche, die zum Tauchen notwendig ist, aus dem Gepäck entnommen. Ein Ersatz konnte leider nicht aufgetrieben werden. Deshalb konnten Sie leider keine Tauchgänge absolvieren, was natürlich die Reise in ihrer Gesamtheit beeinträchtigte.

Nun würden Sie gerne die Rückerstattung des Reisepreises verlangen. 

 

Es geht insgesamt also um eine Art Schadensersatzanspruch. Grundlage könnte meines Erachtens nach §280 BGB sein. 

Ein Anspruch auf Schadensersatz n. §280 I BGB kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt und dem Gläubiger daraus ein Schaden entstanden ist, es sei denn der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 

 

Ob die Airline vorliegend den Schaden zu vertreten hat, ist fraglich. Eine solche Beurteilung ist auch eher eine Sache für Gerichte, weshalb ich hier mal ein Urteil bezüglich eines ähnlichen Falls gefunden habe.

 

BGH, Urteil vom 13.10.15, Az.: X ZR 126/14 (dies kann man einfach bei „reise-recht-wiki“ suchen)

Hier lag eine Missachtung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft vor. Auch wenn eine Entnahme einer Pressluftflasche, aus dem Gepäck angeordnet ist, hat die Airline ihre vertraglichen Aufgaben zu erfüllen und hat dabei auch die Interessen des Flugreisenden beachten. Daher ist es unerlässlich die Flugreisenden zu informieren. Bei Nichtbeachtung kann der Kläger Schadensersatz verlangen

 Luftsicherheitsvorschriften abgelehnt wird. Sollte die Airline dieser Verpflichtung nicht nachgehen, so begründet dies unter Umständen eine Haftung auf Schadensersatz. 

 

Ich denke dieses Urteil ist sehr aufschlussreich und in ihrem Fall wird es ähnlich gelegen sein. Trotzdem ist es sicher ratsam im Zweifel einen Fachanwalt zu befragen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Bei Ihrer Reise nach Mexico wurde Ihre Tauchflasche ohne Ihr Wissen nicht befördert. Sie fragen sich, ob Sie dadurch nun einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten haben, da Ihr Urlaub ohne die Tauchflasche nutzlos geworden ist.

Zu einem ähnlichen Fall entschieden sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut gegen den Kläger und wiesen die Schadensersatzklage ab:

LG Landshut, Urt. v. 21.11.2014, Az: 14 S 1887/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 14 S 1887/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zwei Tauchurlauber wurden bei ihrer Ankunft am Urlaubsort davon überrascht, dass eine ihrer Tauchflaschen nicht mitbefördert sondern als Gefahrgut in amtliche Verwahrung genommen worden war. Der Kläger, um dessen Flasche es sich handelte, klagte auf Erstattung der Reisekosten, da der Urlaub ohne die komplette Tauchausrüstung nicht seinem eigentlichen Zweck dienen konnte.

Das Gericht wieß die Klage erst- und zweitinstanzlich ab, da das Flugunternehmen nicht für die Gefahrgutbeauftragten verantwortlich sei und außerdem der Urlauber leicht eine Ersatzflasche hätte beschaffen können.

Dagegen legte der Kläger Revision ein:

BundesgerichtshofUrteil vom 13.10.2015, Az.: X ZR 126/14

Verweigerter Transport von Reisegepäck aufgrund Luft­sicherheits­vorschriften begründet Pflicht der Fluggesellschaft Reisenden zwecks Aufklärung hinzuziehen. Fehlende Hinzuziehung des Reisenden kann Schadens­ersatz­haftung begründen.

Zwar sei die Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrags dazu verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, das gesamte Reisegepäck des Klägers zu befördern. Dazu habe auch die aufgegebene Pressluftflasche gehört. Jedoch sei die Entnahme der Flasche aus dem Gepäck vom Gefahrgutbeauftragten angeordnet worden. Dies habe aber nicht dazu geführt, dass die Beklagte von sämtlichen weiteren vertraglichen Pflichten entbunden gewesen wäre. Sie habe weiterhin die Interessen des Klägers, die auf eine Mitnahme der Flasche gerichtet seien, möglichst wahren müssen. Die Beklagte habe darauf hinwirken müssen, dass der Kläger zwecks Aufklärung beteiligt werde, bevor endgültig über die Aussonderung der Pressluftflasche entschieden worden wäre. Dies habe sie hingegen unterlassen.

Dieses Urteil besagt also, dass es zwar grundsätzlich nicht pflichtwidrig ist, die Flasche nicht zu befördern. Jedoch muss der Reisende darüber informiert werden. Eine fehlende Information begründet eine Schadensersatzforderung. In Ihrem Fall wurden auch Sie nicht über die Nichtbeförderung der Flasche informiert. Ich könnte mir daher vorstellen, dass tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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