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Guten Morgen,

unseren diesjährigen Urlaub hatten meine Familie (2 Töchter 10 und 12 Jahre, meine Frau) und ich in Thailand verbracht. Ich buchte eine Pauschalreise bei FTI eben nach Thailand Santhiya Koh Pangan Resort & Spa ein Deluxe Zimmer mit einer Größe von ca 48m². Dieses Beach Resort sollte im traditionellen Thai-Stil Luxus sein. Wir lieben es etwas pompöser und möchten auch im Urlaub auf keinerlei Komfort verzichten. Deshalb entsprach diese Unterkunft genau unseren Vorstellungen.

Als wir im Urlaubsort ankamen und in unser Hotel eincheckten, wurden wir jedoch enttäuscht. Unser gebuchtes Zimmer war etwa 1/3 kleiner als erwartet. Also ging ich unverzüglich zur Reiseleitung und forderte zur Abhilfe auf. Dieses Zimmer war für uns 4 Personen einfach zu klein. So konnten wir nicht entspannen! Jedoch teilte mir die Reiseleitung mit, dass ich mich selbst um ein Ersatzzimmer bemühen musste. Das war absolut frech und so etwas war mir noch nie untergekommen. Mir blieb also nichts anderes übrig, als mich selbst darum zu kümmern.

Schließlich fand ich etwas Geeignetes für uns und wir konnten gegen einen Aufpreis auf dem gleichen Hotelgelände eine Beach Villa beziehen.

Trotz anfänglichem Ärger, erlebten wir einen wunderschönen Urlaub. Mich ärgert bis heute der Aufpreis für unsere Unterkunft, sowie das Verhalten der Reiseleitung.

Habe ich einen Anspruch auf Erstattung des Aufpreises, sowie eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

leider verlief ihr Thailand-Urlaub nicht ganz wie geplant. Denn als Sie im Hotel angekommen sind, stellte sich heraus, dass das gebuchte Zimmer viel zu klein für 4 Personen war. Dies teilten Sie der Reiseleitung auch sofort mit. Allerdings wurde Ihnen gesagt, dass Sie sich selber um ein neues Zimmer kümmern müssen. Dies taten sie sogleich und sind im gleichen Hotelgelände umgezogen. 

Nun fragen Sie sich, ob Sie eine Erstattung des Aufpreises, sowie eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen können.

Zuerst ist zu sagen, dass sich jeweilige rechtliche Möglichkeiten gegen den Reiseveranstalter wenden, bei dem Sie die Pauschalreise auch gebucht haben. Insofern ist nämlich das deutsche Reiserecht anwendbar, welches in den §§651 a ff. BGB niedergeschrieben ist und erst kürzlich erneuert wurde. 

Die Ansprüche, die Sie erstreben finden sich in §651 m und n BGB: 

§ 651m - Minderung

(1) 1Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3DieMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) 1Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

 

§651 n - Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1. ist vom Reisenden verschuldet,

2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

 

In ihrem Fall hat man also zu überprüfen, ob der kleinere Raum einen Reisemangel begründet, da dieser nicht wie vertraglich vereinbart vorlag. Daher könnte es sein, dass der Veranstalter eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht hat. Ob man tatsächlich in solchen Fällen von einem Mangel ausgehen kann, ist nach der aktuellen Rechtsprechung zu beurteilen. Beispiele finden Sie am Ende des Beitrags.

Wichtig zu erwähnen ist, dass insbesondere ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubsfreude nur dann in Betracht gezogen wird, wenn der Reisefehler sehr erheblich ist, d.h. mind. Eine Minderung von 50 % nach sich zieht. Ob dies in ihrem Fall vorliegt, obliegt mir nicht zu beurteilen. Generell können in diesem Forum nur Hinweise und eigene Auffassungen wieder gegeben werden. Für konkrete rechtliche Fragen, sollten Reisende im Zweifel lieber einen Fachanwalt aufsuchen. 

AG Bad Homburg, Urt. v. 12.12.2000, Az.: 2 C 1969/00 (in Suchmaschine eingeben: „reise-recht-wiki 2 C 1969/00“)

Bei einer Zimmergrößevon 49 qm statt wie zugesagt von 85 qm wurde eine Minderung von 35 % des jeweiligen Tagesreisepreises gewährt.

LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2007, Az.: 4 O 526/05 (in Suchmaschine eingeben: „reise-recht-wiki 4 O 526/05“)

Trotz Zusicherung eines Doppelzimmers haben die Reisenden in diesem Fall nur ein Einzelzimmer bekommen. Das Gericht bewährte eine Minderung um 25% des Tagesreisepreises. 

LG Frankfurt, Urt. v. 01.12.2011, Az.: 2-24 S 66/11(in Suchmaschine eingeben: „reise-recht-wiki 2-24 S 66/11“)

Ist die Fläche eines überlassenen Hotelzimmers um ca. 1/3 kleiner als es die des gebuchten Zimmers sein sollte, liegt ein Reisemangel vor. In diesem Fall hat der Reisende einen Anspruch auf ein anderes Zimmer, welches die Fläche des gebuchten Zimmers hat. Da der Umzug in das andere Zimmer eine „einfache“ Abhilfe darstellt, hat der Reisende einen Anspruch auf Ersatz des Aufpreises für das andere Zimmer. Aus einem um 1/3 kleineres Zimmer folgt keine Minderungsquote von 50 %, weshalb kein Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude erfolgt.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht inklusive eines 48 qm großen Zimmers. Bei Ihrer Ankunft mussten Sie jedoch feststellen, dass das Zimmer ca 1/3 kleiner war als vorher angegeben. 

Sie forderten die Reiseleitung daraufhin umgehend auf, Ihnen ein größeres Zimmer zu gewährleisten, was diese aber verweigerte. Sie buchten daraufhin selbstständig ein neues Zimmer und fragen nun nach Ansprüchen auf Erstattung des Aufpreises, sowie einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.

Sie habe eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansprüche ergeben sich daher aus dem Pauschalreiserecht. Dieses ist in §§ 651 a ff. BGB normiert. 

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben. Dieser ergibt sich aus § 651 m BGB.

§ 651m Minderung

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, muss also zunächst ein Reisemangel vorliegen: 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist

Desweiteren fordern Sie Schadensersatz. Dieser ergibt sich aus § 651 n BGB. 

§ 651n Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel 

1. ist vom Reisenden verschuldet,

2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Bezüglich der Frage, ob Ihnen diese beiden Ansprüche nun zustehen, konnte ich ein Urteil des LG Frankfurt finden, welches über einen ganz ähnlichen Fall entschieden hat:

LG Frankfurt, Urt. v. 01.12.2011, Az: 2-24 S 66/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 66/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ist die Fläche eines überlassenen Hotelzimmers um ca. 1/3 kleiner als es die des gebuchten Zimmers sein sollte, liegt ein Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB vor.

In diesem Fall hat der Reisende einen Anspruch auf ein anderes Zimmer, welches die Fläche des gebuchten Zimmers hat.

Da der Umzug in das andere Zimmer eine „einfache“ Abhilfe darstellt, hat der Reisende einen Anspruch auf Ersatz des Aufpreises für das andere Zimmer.

Aus einem um 1/3 kleineres Zimmer folgt keine Minderungsquote von 50 %, weshalb kein Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651f Abs. 2 BGB entsteht.

Ich denke, dass Ihnen daher ein Anspruch auf die Erstattung des Aufpreises zusteht und Sie auch eine Reisepreismindeurng gem. § 651 m geltend machen können. Allerdings ist mit dem Anspruch auf Reisepreisminderung dann bereits der Entschädigungsanspruch mit abgegolten. 

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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