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Guten Tag zusammen

ich habe eine Pauschalreise auf Kreta über ein Reisebüro für meine Familie und mich gebucht. Die Flüge waren beide Tuifly Flüge. Der Hinflug und der Aufenthalt waren wie geplant. Der Rückflug sollte am 25.07.2018 um 17:35 Uhr mit Tuifly von Heraklion nach Karlsruhe/Badan-Baden stattfinden. Jedoch bekammen wir am 24.07.2018 gegen 17:00 Uhr eine Mail vom Reisebüro, dass dieser Flug annuliert sei.

Stattdessen hat man uns auf einen Condor Flug (War dann aber Avion Express) um bereits 10:35 Uhr umgebucht. Dieser Flug ging dann auch nicht nach Karlsruhe, sondern nach Stuttgart. Also mussten wir statt um kurs nach 13:00 Uhr, bereits um 6 Uhr morgens das Hotel verlassen, was zusätzlich den Verlust des letzten Urlaubtages bedeutete.

Kann mir jemand helfen und mir sagen wo und wie ich mich beschweren kann? Melde ich mich da bei dem Reisebüro oder direkt bei der Airline? Des Weiteren würde es mich interessieren welche Ansprüche ich habe.

Beste Grüße!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Guten Abend, 

leider kam es zu Problemen auf dem Rückflug aus ihren Kreta-Urlaub. Denn dieser wurde kurzfristig annulliert und Sie mussten einige Stunden eher los fliegen. Der Rückflug ging dann auch nicht nah Karlsruhe, sondern nach Stuttgart.

Grundlagen

Da es sich um eine Pauschalreise handelt, würde ich auch davon ausgehen, dass die § 651 a ff. BGB einschlägige Normen sind.

Eventuell könnte man bei dem aufgetretenen Problem von einem Reisemangel sprechen. Liegt nämlich ein solcher vor, dann stehen Reisenden verschiedene Gewährleistungsrechte zur Verfügung. 

 Reisemangel

 Zunächst muss man überprüfen, wann man überhaupt von einem Reisemangel sprechen kann. Dies kann man in § 651 i II BGB genauer nachlesen:

Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. 

Vorliegend könnte man tatsächlich davon ausgehen, dass die Beschaffenheit eventuell nicht wie ursprünglich geplant war. Hier kommen meines Erachtens nach auch gleich mehrere Kategorien in Frage, die einen Reisemangel darstellen könnten. 

Zum einen wäre das der Wechsel der Airline und zum anderen wäre das die Zeitverschiebung. Auch der Wechsel des Flughafens kam in Betracht. 

Reisepreisminderung

Ich denke, dass für Sie vor allem das Gewährleistungsrecht der Reisepreisminderung von Bedeutung ist. Geregelt ist diese in § 651 m BGB. Dahingehend wird der Reisepreis für die Dauer des Mangels gemindert. Welche der oben benannten Kategorien unter welchen Voraussetzungen einen Reisemangel begründen, lässt sich am besten aus Urteilen der Rechtsprechung entnehmen. Diese geben auch nicht selten Aufschluss über eine mögliche Minderungshöhe:

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08(zu finden über Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)
Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug so weit nach vorne verlegt, dass der letzte Tag de facto komplett wegfällt, so ist dies ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Auszugehen ist dabei von der kompletten Erstattung des anteiligen Reisepreises dieses letzten Tages.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998; Az: 25 C 7283/98(bei Google eingeben: "25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de")
Minderung um 50% des Tagespreises. Landung in Leipzig statt Hannover. Die Weiterbeförderung geschah durch einen Bus.

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.

AG Hamburg, Urt. v. 05.02.2001, Az.: 319 C 451/00(bei Google eingeben: "319 C 451/00reise-recht-wiki.de")
Betroffene können eine Reisepreisminderung verlangen, wenn der Rückflug zu einem falschen Zielflughafen führt (hier: München statt Hamburg) und dann mit einem Bus weiter transportiert werden. Eine Bezifferung bis 100 Prozent des auf den Abreisetag entfallenden Teils des Reisepreises ist möglich.

Wie Sie sehen können, ist nicht jede Änderung auch gleich als Reisemangel zu werten, sondern auch des Öfteren einfach als Unannehmlichkeit anzusehen. Aus meiner rein persönlichen Auffassung, würde ich wohl meinen, dass die andere Airline und die verschobene Abflugszeit wohl lediglich als Unannehmlichkeit zu werten ist. Bei dem anderen Ankunftsort könnte es sich jedoch eventuell tatsächlich um einen Reisemangel handeln. 

Wichtig ist, dass sich die Ansprüche immer gegen den Reiseveranstalter, nicht das Reisebüro wenden. 

Natürlich ist dies nur meine eigene Meinung. Ein Fachanwalt könnte dies unter Umständen auch ganz anders sehen. Sie können auch gerne noch andere Beiträge zum Thema des verlegten TUI-Fluges lesen, um einen klareren Überblick zu erhalten.

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Sie haben eine Pauschalreise von Karlsruhe nach Kreta gebucht. Nun wurden sowohl die Flugzeiten, als auch der Flughafen geändert. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie dadurch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte zunächst die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Diese Urteile zeigen, dass die Grenze, ab der eine Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel darstellt, ziemlich flexibel ist. Zwar unterschreitet Ihre Flugzeitenverschiebung die von dem OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze noch nicht, allerdings heißt das nicht zwingend, dass kein Reisemangel vorliegt. Ob ein solcher vorliegt muss vielmehr für jeden Einzelfall festgelegt werden. 

Falls die Verlegung Ihrer Flugzeiten einen Reisemangel darstellen, haben Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung. 

Flughafenänderung

Auch die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie haben meines Erachtens aber ziemlich sicher einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung aufgrund der Flughafenverlegung. 

Da Ihr Sachverhalt doch recht komplex ist, würde es sich meines Erachtens außerdem empfehlen, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

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