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Hallo,

wer kann mir helfen meinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten geltend zu machen?

Eigentlich hatte ich vor gehabt einen 2-wöchigen Pauschalurlaub im Grand Kempinski Hotel Shanghai zu verbringen. Dafür buchte ich bei xTUI inklusive Reiserücktrittsversicherung. Der Flug sollte um 12:50 Uhr ab Frankfurt mit Cathay Pacific Airways Flug CX288 nach Hongkong gehen. Hongkong hätten wir um 6:50 Uhr erreicht und wären von dort um 7:45 Uhr weiter nach Pu Dong mit Flug CX5802 geflogen. Somit hätte ich Pu Dong um 10:15 Uhr erreicht.

Doch so weit kam es für mich nicht. 1 Woche vor meiner Reise kündigte mir mein Arbeitgeber verhaltensbedingt. Ich hatte diese Kündigung nach mehrfachen Mahnungen erhalten. Diesen Kündigungsgrund konnte ich nicht akzeptieren und deshalb wurde meine Kündigung nach einem Gerichtsverfahren in eine betriebsbedingte Kündigung umgewandelt. Meine verhaltensbedingte Kündigung war meiner Meinung nach ungerechtfertigt. Deshalb lag zu keiner Zeit ein Kündigungsgrund vor. Gut, es half nichts, ich war gezwungen meinen Urlaub zu stornieren.

Ich reichte alle nötigen Unterlagen ein und wollte mein Geld zurück. Aber nichts dergleichen bekam ich. Die Versicherung verweigerte die Zahlung! Eine absolute Sauerei! Nur weil in der ersten Kündigung „verhaltensbedingt“ stand, wollte die Versicherung nicht bezahlen. Mir wurde mitgeteilt, dass trotz einer nachträglichen Änderung des Kündigungsgrundes durch ein Gerichtsverfahren keine nachträgliche Erstattungspflicht vorhanden sei. Außerdem hieß es, dass die Kündigung nicht unerwartet kam, da sie durch mehrfache Mahnungen angedroht wurde.

Habe ich Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren?
Gefragt in Rechtsberatung von
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Guten Tag, 

Sie haben also ein Pauschalreise nach Shanghai gebucht. Bei Buchung haben Sie gleich eine Reiserücktrittsversicherung bei xTUI abgeschlossen. Nun konnten Sie die gebuchte Reise leider nicht antreten, da ihr Arbeitgeber sie gekündigt hat. Es handelte sich erst um eine verhaltensbedingte Kündigung; nach einem Gerichtsverfahren wurde diese in eine betriebsbedingte Kündigung umgewandelt. Trotzdem weigerte sich die Versicherung zu zahlen. Nun fragen sie sich, ob diese Aussage richtig ist. 

 

Das es sich um einen Vertrag mit einer Versicherung handelt, ist es vorstellbar, dass diese ihrerseits verschiedene Bedingungen in den Vertrag eingeschlossen haben. Ob es nun rechtens ist, dass keine nachträgliche Erstattungspflicht vorhanden ist. 

Dahingehend möchte ich auf dieses Urteil verweisen: 


AG München, Urt. v. 09.05.2007, Az.: 231 C 1947/07 (kann man einfach bei reise-recht-wiki finden)

 

In diesem Fall buchte der Kläger eine Reise nach Peking für sich und seine Frau. Der Preis der Reise belief sich auf 1.496,00 €. Dazu buchte er eine Reiserücktrittsversicherung. Diese war ebenso für das Ereignis einer „unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsgebers“ anspruchsbegründend war. Kurz vor Beginn der Reise wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt. Demzufolge musste er die Reise absagen. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Kündigungsgrund auf „betriebsbedingt“ abgeändert, weshalb der der Kläger von der Versicherung die Erstattung des Reisepreises anzüglich der 20 % Selbstkosten einforderte.

 

Das AG München entschied gegen den Kläger und sah den abgeänderten Kündigungsgrund nicht als Nachweis für eine „unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsgebers“. Zudem stellte es fest, dass die Kündigung nicht „unerwartet“ war, da ihr Abmahnungen des Arbeitsgebers vorausgingen.

 

Wird eine Reise durch einen Reisenden storniert, weil sein Arbeitgeber ihm verhaltensbedingt gekündigt hat, so liegt das versicherte Ereignis der „unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsgebers“ i.S. der Bedingungen der Versicherung nicht vor. 

Dieses Urteil spricht leider nicht für einen Anspruch auf eine Erstattung. Es tut mir leid, dass ich nichts erfreulicheres gefunden habe. Allerdings ist es angesichts der Komplexität dieser Frage sicherlich nicht nachteilhaft einen Anwalt zu befragen. Denn jeder Fall ist einzigartig und kann trotz ähnlicher Hintergründe anders ausgehen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben eine Reise nach Shanghai inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun wollen Sie diese Reise stornieren, da Sie gekündigt wurden.

Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählt beispielsweise eine Erkrankung.

In Ihrem Fall wollen Sie die Reise aufgrund einer Kündigung stornieren. Problematisch ist jedoch, dass vom Versicherungsfall nur betriebsbedingte und nicht verhaltensbedingte Kündigungen umfasst sind. Sie wurden zunächst verhaltensbedingt gekündigt. Diese Kündigung wurde jedoch später in eine betriebsbedingte Kündigung umgewandelt. Fraglich ist nun, welche Kündigung maßgeblich ist. Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:

AG München, Urt. v. 09.05.2007, Az: 231 C 1947/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 231 C 1947/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird eine Reise durch einen Reisenden storniert, weil sein Arbeitgeber ihm verhaltensbedingt gekündigt hat, so liegt das versicherte Ereignis der „unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsgebers“ i.S. der Bedingungen der Versicherung nicht vor.

Als kein Nachweis, dass ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nicht ursächlich war, gilt, wenn in einem arbeisrechtlichen Gütetermin die verhaltensbedingte Kündigung in eine betriebsbedingte geändert wird.

Im vorliegenden Fall hat das AG München leider zu Ungunsten des Reisenden entschieden und keinen Versicherungsfall angenommen. 

Da der Fall sehr ähnlich zu dem Ihren ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch bei Ihnen ein Versicherungsfall nicht anzunehmen ist und Sie somit keinen Anspruch auf die Erstattung der Reisestornierungskosten haben. 

Beachten Sie jedoch, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt und jeder Einzelfall anders bewertet werden kann. Demnach könnte es für Sie sinnvoll sein, sich einen Rechtsrat bei einem Anwalt für Reiserecht einzuholen.

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