3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo zusammen, ich wollte einmal fragen ob man mir hier etwas behilflich sein kann.

Folgendes: Ich hatte eine Pauschalreise ab dem 27.09.2018 bis 18.10.2018 nach Teneriffa gebucht.

Der Hinflug sollte von Köln/Bonn mit Olympus Airways um 04.50 Uhr starten. Der Rückflug am 18.10.2018 um 22:15 Uhr ebenfalls mit Olympus Airways.

Jetzt fliegt die Olympus Airways nicht mehr in Deutschland und heute (11.09.2018) wurden mir vom Reiseveranstalter (LMX) neue Abflugzeiten mitgeteilt. Der Hinflug geht jetzt erst um 11.35 Uhr und das nun ab DÜSSELDORF. Der Rückflug startet erst einen Tag später am 19.10.2018 und das um 09.30 Uhr . Dieser Rückflug landet, wie gebucht wieder in Köln.

Was kann ich nun unternehmen , da ich nun 1 Tag später zurückkehre und der Hinflug 7 Stunden später und ab Düsseldorf startet.

Vielen Dank für eure Infos
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Guten Tag, 

Sie hatten im vergangenen Jahr eine Pauschalreise nach Teneriffa gebucht. Kurze Zeit vorher haben Sie von ihrem Reiseveranstalter die Information erhalten, dass sich die Abflugzeiten geändert haben. Statt wie geplant 04.50 Uhr sollte der Abflug nun um 11.35 Uhr gehen und dies von einer ganz anderen Stadt aus. Der Rückflug wurde nun um einen Tag nach hinten verlegt. Sie fragen sich nun, was man gegen solche Vorfälle machen kann. 

Grundlage: Pauschalreiserecht

Da es sich vorliegend um eine gebuchte Pauschalreise handelt, würde ich meinen, dass vorliegend auch das deutsche Pauschalreiserecht einschlägig ist, welches in den §§ 651 a ff. BGB normiert ist. 

Es kommt nicht selten vor, dass sich die Flugzeiten im Rahmen von Pauschalreisen im Nachhinein noch ändern. Dies wird auch meist in den Buchungsunterlagen des Reiseveranstalters festgehalten. Solche Klauseln nennt man Änderungsvorbehalte. Solche sind mittlerweile in Ordnung, allerdings auch nur in einem bestimmten Rahmen. Denn sobald eine solche einseitige Änderung für Sie als Reisende unzumutbar ist, könnten Sie aufgrund dieses Mangels verschiedene Rechte gegen den Reiseveranstalter haben. 

Erhebliche Änderung?

Daher muss man klären, ob die beschriebenen Änderungen hier einen solchen Mangel darstellen könnten. Diese Beurteilung ist nicht immer ganz einfach. So kommt es maßgeblich auf die Länge des Urlaubs an und ob Sie mit Kindern fliegen etc. Dies bedeutet, dass man bei einem längeren Urlaub eine deutliche längere Zeitenverschiebung hinnehmen muss, als bei einem Kurzurlaub.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

Ob die Verlegung um 7 Stunden nach hinten einen Reisemangel begründet, kann daher wohl sehr unterschiedlich gesehen werden. Allerdings kommt dazu ja auch noch die Verlegung des Abflugortes. Dazu folgendes Beispiel:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

Bezüglich des Rückfluges und die Verlegung um einen ganzen Tag, könnte ich mir schon eher vorstellen, dass darin ein Reisemangel gesehen werden kann. Letztlich gebührt diese Entscheidung doch eher den Gerichten oder der Meinung eines Fachanwalts bzw. einer Fachanwältin

Welche Rechte?

In § 651 i BGB findet man eine ganze Liste mit möglichen Gewährleistungsrechten bei einer Flugzeitenverschiebung. Da die Reise nun schon vorbei ist, würde ich insbesondere auf die Möglichkeit der Minderung des Reisepreises verweisen, welche in § 651 m BGB niedergeschrieben ist. Dies sollten Sie, wenn Sie wünschen, gegenüber dem Reiseveranstalter auch geltend machen. Letztlich möchte ich noch auf die folgenden Beiträge verweisen, in denen Sie noch mehr Hinweise zum Thema der Flugänderung bei Pauschalreisen finden: 

http://flugrechte.eu/13182/reisegesellschaft-zielflughafen-ursprüngliche-gestrichen

http://flugrechte.eu/10376/abflugort-und-flugzeiten-geändert-bei-pauschalreise

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben eine Pauschalreise von Köln/Bonn nach Teneriffa gebucht. Nun wurden sowohl die Flugzeiten, als auch der Flughafen geändert. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie dadurch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können so ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Eure Verschiebung von 8 Stunden ist bei Ihrem Hinflug nicht gewährleistet, wohl aber bei Ihrem Rückflug. Daher könnte ich mir sehr gut vorstellen, dass Sie die Reise wegen des Rückfluges um einen bestimmten Betrag mindern können. Zum Vergleich noch das Urteil des AG Hamburg:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

(2) Flughafenänderung

Auch die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie könnten also sowohl wegen der Flugzeitenverschiebung des Rückfluges, als auch wegen der Verschiebung des Flughafens einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d haben

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
0 Punkte
...