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Hallo,

wir hatten auf unserem Rückflug von Los Angeles nach Berlin (mit einem Zwischenstopp in London Heathrow) eine enorme Zeitverschiebung. Erstens startete der Flug über 1h später als angegeben, des Weiteren ergab sich im Verlauf des Fluges die Tatsache das sich bei einem Fluggast ein medizinischer Notfall ereignete und der Flug nach Chicago umgeleitet worden ist.

Dort standen wir über 3h auf dem Rollfeld, anschliessenden wurden wir bei der nun schon viel zu späten Landung 4,75h (eigentlich 16.15 Uhr, tatsächlich 20.55 Uhr) später darüber informiert das wir an diesem Tag nicht mehr heim fliegen werden, wir wurden in ein Hotel gegondelt und haben neue Bordingpässe für einen neuen Flug am nächsten Tag erhalten.

Dieser ging dann am nächsten Tag gegen 7.15 Uhr, selbst dieser verspätete sich am Ende um 35 Minuten.

Besteht hierbei die Möglichkeit einer Erstattung? Wir mussten die Abholung von Berlin zum Heimatort umorganisieren, da diese nun nicht mehr wahrgenommen werden konnte.
Gefragt in Flugverspätung von
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Sie wollten von Los Angeles nach Berlin über London fliegen. Dieser Flug konnte jedoch aufgrund eines medizinischen Notfalles nicht weiter fliegen und Sie konnten erst nächsten Tag weiterfliegen. 

Es liegt in Ihrem Fall unweigerlich eine Annullierung vorher, denn der Flug konnte nicht so durchgeführt werden, wie ursprünglich geplant, Dadurch könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO/ Nr. 261/2004 haben. 

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall gab es auf dem Vorflug einen medizinischen Notfall, weshalb das Flugzeug zwischenlanden musste. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand begründet. 

Dazu folgende Urteile: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2015, Az: 40 C 287/15 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 40 C 287/15 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich ein Flug durch die Erkrankung eines Passagiers, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung vor, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.

Vorliegend verlangt der Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Ziff. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung seines gebuchten Fluges. Während des Fluges bekam ein Passagier ein Herzinfarkt und musste noch im Flugzeug behandelt werden. Sodann wurde die maximale Flugzeit des Piloten überschritten und der Flug wurde auf den nächsten Tag verschoben.

Das Amtsgericht Düsseldorf spricht dem Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da hier ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.

AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2013, Az: 43 C 6731/12 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 43 C 6731/12 reise-recht-wiki.de")

Eine Zwischenlandung aufgrund eines medizinischen Notfalls im Flugzeug begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Die Klägerin hatte beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht. Allerdings wurde der Zielflughafen erst mit einer Verspätung von knapp vier Stunden erreicht, weil ein medizinischer Notfall an Bord eine Zwischenlandung notwendig gemacht hatte. Die Klägerin fordert nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während sich die Beklagte auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand beruft.

Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet und stellt klar, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004 zustehe. Der medizinische Notfall an Bord der betreffenden Maschine sei als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004anzusehen und die Beklagte sei demnach von ihrer Haftung gegenüber den Reisenden befreit.

 AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.04.2015, Az.: 3 C 2273/13 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 3 C 2273/13 reise-recht-wiki.de")

Ein medizinischer Notfall ist regelmäßig nicht vorhersehbar und somit auch unvermeidbar.

AG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2011, Az.: 31 C 2177/10 (83) (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az.: 31 C 2177/10 (83)reise-recht-wiki.de")

Bei einem plötzlichen Todesfall auf dem Zubringerflug kann ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO gesehen werden. Denn ein solches Ereignis ist weder vorhersehbar noch in sonstiger Weise kontrollierbar. 

AG Wedding, Urt. v. 28.10.2010, Az.: 2 C 115/10 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 2 C 115/10 reise-recht-wiki.de")

Die Klage wurde abgewiesen. Ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges sei von der Fluggesellschaft nicht zu kontrollieren und stelle aus diesem Grund einen Umstand dar, für den das Unternehmen nicht zu haften habe.

AG Geldern, Urt. v. 28.11.2007, Az.: 14 C 273/07 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 14 C 273/07 reise-recht-wiki.de")

Das Amtsgerichts Geldern fand die Klage begründet und entschied, dass ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand darstellt, da dies zu den allgemeinen Risiken um Flugverkehr gehört und das Luftfahrtunternehmen muss mit deren Eintreten auch rechnen.

Da diese Urteile sehr ähnlich zu Ihrem Fall ist, denke ich, dass auch in Ihrem Sachverhalt ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten von Ausgleichszahlungen befreit.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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Hallo Frau Lange, 

vorliegend könnten möglicherweise verschiedene Rechte aus der europäischen Fluggastrechte Nr. 261/2004 greifen. Ich probiere das hier mal klassisch zu strukturieren:

Anwendbarkeit der Verordnung? 

Zunächst müsste man überprüfen, ob die Verordnung Nr. 261/2004 überhaupt in ihrem geschilderten Fall greift. Eine Regelung dazu findet man in Art. 3 I der Verordnung. Demnach gilt die Verordnung nur, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. 

Für die Anwendbarkeit ist hier also entscheidend, dass Sie mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geflogen sind, Da sie keine Angabe dazu gemacht haben, nehme ich dies im Folgenden mal an.  

Annullierung oder Verspätung?

Die Fluggastrechteverordnung ist für alle Fluggäste, die von einer Annullierung, großen Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind, gedacht. In ihrem Fall würde ich von einer großen Verspätung sprechen, da Sie zwar pünktlich angeflogen sind, aber letztlich einen ganzen Tag später in Berlin gelandet sind. Die Rechtsprechung ist der Auffassung, dass Flugreisenden, die eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden erleiden, ebenfalls ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu steht.

Anspruch auf Ausgleichsleistungen? 

Dieser Anspruch ist prinzipiell in Art. 7 der Verordnung geregelt und enthält pauschale Entschädigungshöhen, die sich je nach Distanz der Flugstrecke ergeben. Diese sind wie folgt gestaffelt:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Bei Ihnen würde diese Entschädigung also 600 Euro pro Person betragen. 

Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands?

Allerdings ist diese Zahlungspflicht in bestimmten Situationen ausgeschlossen. Dies ist gem. Art. 5 III der VO dann der Fall:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Sie erwähnen, dass es im Flugzeug zu einem medizinischen Notfall kam, weshalb das Flugzeug zwischenlanden musste. 

Daher müsste man nun mal einen Blick in die Rechtsprechung werfen, um zu erfahren, wie diese solche Situationen rechtlich bewertet. 

AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2013, Az.: 43 C 673/12 (einfach in Suchmaschine eingeben: 43 C 6731/12 reise-recht-wiki.de)

Die Klägerin hatte beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht. Allerdings wurde der Zielflughafen erst mit einer Verspätung von knapp vier Stunden erreicht, weil ein medizinischer Notfall an Bord eine Zwischenlandung notwendig gemacht hatte. Die Klägerin fordert nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während sich die Beklagte auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand beruft.

Eine Zwischenlandung aufgrund eines medizinischen Notfalls im Flugzeug begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

AG Wedding, Urt. v. 28.10.2010, Az.: 2 C 115/10 (einfach in Suchmaschine eingeben: 2 C 115/10 resie-recht-wiki.de)

Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Dieser verspätete sich aufgrund eines medizinischen Notfalls an Bord um mehr als 5 Stunden. Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung von der Airline. Diese weigert sich der Zahlung. In dem medizinischen Notfall sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der zu einer Haftungsbefreiung führe. Das Amtsgericht Wedding hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges sei von der Fluggesellschaft nicht zu kontrollieren und stelle aus diesem Grund einen Umstand dar, für den das Unternehmen nicht zu haften habe.

Daher lässt sich wohl allgemein festhalten, dass ein medizinischer Notfall on Board einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, auf den die Airlines zumeist keinen Einfluss haben. Daher schätze ich, dass Sie keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben werden. 

Dies ist natürlich nur meine persönliche Meinung. In solch komplexen Fällen ist wohl anzuraten, sich bei spezifischen Fragen an einen Anwalt oder eine Anwältin zu wenden, die mit dem Reiserecht bestens vertraut sind. Lesen Sie auch gerne weitere Beiträge im Forum zum Thema des medizinischen Notfalls

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