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Sie haben einen Flug nach Dubai mit Eurowings für den 01.04.2019 gebucht. 

Der Flug sollte eigentlich morgens stattfinden. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flug auf Abends verschoben wurde. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen gegen Eurowings. Mögliche Ansprüche gegen Eurowings ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich nach hinten verlegt wurde. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Da Ihre Verspätung sehr deutlich die 3 Stunden Grenze überschreitet, liegt in Ihrem Fall zweifelsohne eine große Verspätung vor, welche genau so behandelt wird, wie eine Annullierung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Daher haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Allerdings haben Sie einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Da Ihnen bereits eine alternative Beförderung angeboten wurden, könnten Sie ansonsten noch kostenfrei Stornieren und dann selbstständig neu buchen. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Hallo, 

 

Sie haben Flüge bei Eurowings nach Dublin zu einer frühen Uhrzeit gebucht. Nun wurde der Hinflug allerdings auf 20:10 Uhr verlegt. 

Ich denke, dass Sie am besten einen Blick in die Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 werden sollten. 

Bei einer Umbuchung oder einer Annullierung eines Fluges haben Flugreisende nämlich verschiede Rechte, die Sie gegenüber des Luftfahrtunternehmens ausüben können. In Fällen, in denen die Veränderung schon mehr als zwei Wochen im Voraus angekündigt wurde, kommt insbesondere die Möglichkeit, die Flüge zu stornieren oder eine Alternativverbindung zu wählen in Betracht. 

Dieser Anspruch ist in Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004 innerhalb eines Anspruch auf Unterstützungsleistungen eingebettet. Demnach besteht ein Wahlrecht zwischen der Rückerstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum früheren oder zum späteren Zeitpunkt vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Die erste Alternative beinhaltet insbesondere die  binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist. 

Als Alternative dazu können Sie eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, wählen. 

Insofern denke, ich dass Sie sich bei Eurowings melden sollten und ausdrücklich zu Erkennen geben, dass Sie mit der Änderung nicht einverstanden sind. Am besten sollten Sie sagen, dass Sie gerne wieder zu einem früheren Zeitpunkt fliegen möchten. Sollte da nichts geeignetes rum kommen, können Sie zumindest meiner Meinung nach immer noch von der Kostenrückerstattung Gebrauch machen und eventuell neue Flüge bei einer anderen Airline buchen. 

Daher ist mein Vorschlag, dass Sie sich zunächst an Eurowings wenden. In der Verordnung finden Sie auch die geeignete Grundlage. Bei weiteren Problemen können Sie sich gerne wieder hier melden oder eine(n) Fachanwalt / Fachanwältin befragen. 

Auch andere Reisende waren schon von einer Flugzeitenänderung bei Eurowings betroffen, so dass ein Austausch sicherlich hilfreich sein kann. 

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