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Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Rückflug um ca 5 Stunden vorverlegt wurden. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dieser ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ob bzw. ab wann eine Vorverlegung der Flugzeiten einen Reisemangel begründet, wird nicht ganz einheitlich beurteilt. Zur Orientierung habe ich einige Urteile, welche das Thema betreffen, rausgesucht. 

AG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.1998, Az: 232 C 1482/98 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 232 C 1482/98 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Da der Rückflug vorverlegt wurde, verlangt sie Minderung des Reisepreises.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Abreisetag sei ohnehin nicht als voller Urlaubstag zu erwarten, sodass eine Vorverlegung, die nur die Uhrzeit am gleichen Tag ändert, kein Reisemangel sei. Es bestehe kein Minderungsanspruch.

LG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2011, Az: 22 S 262/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 262/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Flugvorverlegung stellt keine erhebliche Beeinträchtigung bei Pauschalreisen dar.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Es lässt sich also die Tendenz erkennen, dass ein Reisemangel erst ab einer Flugzeitenverschiebung von mindestens 8 Stunden anzunehmen ist. So auch folgende Urteile:

AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 519 C 7511/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Weil sein Flug um 10 Stunden vorverlegt wurde, fordert ein Urlauber von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung. Das Amtsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben. Im Verlust des letzten Urlaubstages sei ein Reisemangel zu sehen.

AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 14061/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine Pauschalreise. Weil sein Flug zehn Stunden früher als erwartet startete, verlangt er nun eine nachträgliche Reisepreisminderung. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen.

Ich könnte mir daher leider vorstellen, dass in Ihrem Fall eher nicht von einem Reisemangel auszugehen ist. Beachten Sie jedoch, dass dieses nur meine Rechtseinschätzung ist und keinesfalls ein verbindlicher Rechtsrat. Sie sollten also vielleicht darüber nachdenken, ob Sie nicht zusätzlich einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuziehen wollen. 

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Hallo Nesrin,

Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Daher ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a ff. BGB verankert ist. Der Reiseveranstalter war FTI und die Reise wurde über das Buchungsportal Check24 gebucht.

Ihr Flug wurde von 16:30 Uhr nachmittags auf 11:40 Uhr vormittags, also um 05 Stunden nach vorne verlegt. In einem solchen Fall könnte ein Reisemangel vorliegen.

Liegt ein solcher vor, ergeben sich verschiedene Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht gegen FTI. Am sinnvollsten scheint in Ihrem Fall die Minderung des Reisepreises gem. § 651 m BGB. Ist die Reise im Sinne des § 651i Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 651 m BGB.

Dafür müsste es sich bei der Flugzeitenverlegung durch FTI zunächst tatsächlich um einen Reisemangel handeln. Dieser bestimmt sich aus § 651 i BGB.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

In Ihrem Fall ist also fraglich, ob die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel gem. § 651 i BGB begründet. Eine Verschiebung der Flugzeiten stellt immer dann einen Reisemangel dar, wenn sie dem Reisenden objektiv nicht zuzumuten ist.

Siehe folgendes Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Entscheiden ist also in Ihrem Fall, ob die Verschiebung erheblich ist und ob sie Ihnen zugemutet werden kann.

Ein Unzumutbarkeit liegt zunächst immer dann vor, wenn die Nachtruhe gestört wird. Diese wird in Ihrem Fall jedoch nicht beeinträchtigt. Von Bedeutung ist außerdem noch, wie lange die Reise eigentlich dauern sollte, und ob die Flugverschiebungen den ersten und/oder letzten Reisetag betreffen, da diese eigentlich für An-und Abreise angedacht sind. Ob ein Reisemangel vorliegt, ist aber immer auch einzefallabhängig und wird im Streitfall von einem Gericht entschieden.

Siehe aber folgende Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Ihre Reise wurde um 5 Stunden verlegt. Ich denke, dass Sie daher keinen Minderungsanspruch geltend machen können, da schon kein Reisemangel vorliegt.

So schätze jedoch ich die Sache ein. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Fachanwalt die Sache anders beurteilen kann und wird als ich.

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